Metadata : Über das Bauerngüterwesen in den Graffschaften Mark, Recklinghausen, Dortmund und Hohen-Limburg, in dem vormaligen Stifte Essen, Herzogthume Cleve (an östlicher Rheinseite) und in den Herrschaften Broich und Wertherbruch (1)

Grafschaft  Mark.
55
Abgaben  ihrer  Natur  nach  nicht,  wohl  aber  in  den
zufälligen  Leistungen  erzielen  konnten,  zu  erreichen  bemühet ¬
  waren,  ein  solches  Laudemium  nicht  unbedeutend
und  mit  dem  jährlichen  Zins  aus  den  Gütern  in  keinem
Verhältnisse  war,  wie  dieses  aus  folgenden  Beispielen
zu  ersehen  ist:
Von  der  vorhin  schon  erwähnten,  zu  dem  Oberhofe
Nüning  im  Stifte  Essen  gehörenden  Schlündershofe ¬
  wurden  jährlich  der  Hobsherrschaft,  der  Probstei
des  fürstlichen  Stiftes  zu  Essen,  6  ½  Stüber  entrichtet,
und  im  Jahre  1802,  bei  Verleihung  zweier  Hände,  an
Vorgewinn,  Laudemium  52  Rthlr.  15  Stbr.  und  für
Erbtheilung  oder  Mortuarium  1  Rthlr.  15  Stbr.  bezahlt.
Der  Nachfolger  in  den  Preistershof,  zu  dem  nämlichen ¬
  Oberhofe  gehörend,  und  in  der  Herrschaft  Broich
gelegen,  wovon  die  jährliche  Abgabe  zu  gedachter
Probstei  in  1½  Stbr.  bestand,  zahlte  im  Jahre  1774
für  Laudemium  35  Rthlr.
Der  ebenfalls  oben  erwähnte,  zu  dem  Oberhofe  Suderwich ¬
  in  der  Grafschaft  Recklinghausen  gehörende
und  in  Oberyssel  gelegene  Olings-  oder  Onderings-Hof
entrichtete  jährlich  zur  Probstei  Essen  10  Stüber  holländisch ¬
  und  es  wurden  im  Jahre  1786  an  Laudemium
103  Gulden  und  an  Erbtheilung  2  Rthlr.  30  Stbr.
gezahlt.
Eben  so  Lütke  Westrich  oder  Achteresch,  wovon
jährlich  zur  Probstei  10  Stbr.  holländisch  flossen,  und
im  Jahre  1792  für  Laudemium  100  Gulden,  und  für
Erbtheilung  2  Gulden  2  Stbr.  holländisch  entrichtet
wurden  u.  s.  w.
Wobei  noch  der  Umstand  Berücksichtigung  verdient
daß  keine  unbedeutende  Expeditionsgebühren  und  Taxen
für  das  Hobsgerichts-Personal  gezahlt  werden  mußten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer