Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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theker haben sich allzeit mit frischen, echten und wirksamen 
Medicamenten zu versehen. 
Hofkanzley=Verordnung vom 24. März, Gubernial 
Intimat vom 9. April 1783. 
Bey der bestehenden Einleitung, daß die Apotheker in 
Grätz den Armen die Medicamenten unentgeltlich abzurei 
chen haben, hat sich das Kreisamt von Zeit zu Zeit zu über 
zeugen, ob den Armen die Arzneyen wirklich in guter Qua 
lität und gänzlicher Menge abgegeben worden, und sind die 
dießfalls entdeckt werdenden Gebrechen zur gehörigen Rüge, 
jedes Mahl der Landesstelle zu berichten. 
Gubernial=Verordnung vom 2. May 1804. 
§. 574. 
Das Apothekerpfund soll überhaupt auf 12 Unzen des 
ordinären Wiener=, und in allen Erblanden vorgeschriebenen 
bürgerlichen Kramgewichtes mit Beybehaltung der Gleich 
heit der Unzen, wie sie bey den bürgerlichen Kramgewich 
ten ausgemessen sind, bestimmt, und kein anderes als die 
ses gebraucht werden. 
Hof=Entschließung vom 11., Repräsentations- und 
Kammer=Intimat in Steyermark vom 24. April 
1761. 
Daher die Apotheker unter Sperrung ihrer Apotheken 
nach keinem andern, als nach dem Wiener medizinischen 
Gewichte dispensiren und das alte wegschaffen sollen, wor 
über die Physiker auf das Genaueste zu wachen haben. 
Hof=Verordnung vom 21. May 1783. 
§. 575. 
Die Apotheker haben, wie alle Gewerbe treibende 
Parteyen bey allem Verkaufe sich immer echter Gewichter 
zu bedienen, und eben deßwegen, weil ihre Gewichter und 
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II. Thl.
	        
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