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theker haben sich allzeit mit frischen, echten und wirksamen
Medicamenten zu versehen.
Hofkanzley=Verordnung vom 24. März, Gubernial
Intimat vom 9. April 1783.
Bey der bestehenden Einleitung, daß die Apotheker in
Grätz den Armen die Medicamenten unentgeltlich abzurei
chen haben, hat sich das Kreisamt von Zeit zu Zeit zu über
zeugen, ob den Armen die Arzneyen wirklich in guter Qua
lität und gänzlicher Menge abgegeben worden, und sind die
dießfalls entdeckt werdenden Gebrechen zur gehörigen Rüge,
jedes Mahl der Landesstelle zu berichten.
Gubernial=Verordnung vom 2. May 1804.
§. 574.
Das Apothekerpfund soll überhaupt auf 12 Unzen des
ordinären Wiener=, und in allen Erblanden vorgeschriebenen
bürgerlichen Kramgewichtes mit Beybehaltung der Gleich
heit der Unzen, wie sie bey den bürgerlichen Kramgewich
ten ausgemessen sind, bestimmt, und kein anderes als die
ses gebraucht werden.
Hof=Entschließung vom 11., Repräsentations- und
Kammer=Intimat in Steyermark vom 24. April
1761.
Daher die Apotheker unter Sperrung ihrer Apotheken
nach keinem andern, als nach dem Wiener medizinischen
Gewichte dispensiren und das alte wegschaffen sollen, wor
über die Physiker auf das Genaueste zu wachen haben.
Hof=Verordnung vom 21. May 1783.
§. 575.
Die Apotheker haben, wie alle Gewerbe treibende
Parteyen bey allem Verkaufe sich immer echter Gewichter
zu bedienen, und eben deßwegen, weil ihre Gewichter und
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II. Thl.