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arztes zu schließen, so ist es ihm erlaubt, ja es ist Pflicht,
beydes so abzuändern, daß es den gewöhnlichen Verordnun
gen vernünftiger Aerzte entspreche.
Der Apotheker hat aber dieses, so bald es nur mög
lich ist, dem Arzte, von dem die Verordnung herrührte, auf
eine geziemende Art und ohne Aufsehen zu erregen, bekannt
zu machen.
Eodem §. 23.
Diejenigen Artikel, welche in der Taxordnung mit ei
nem + bezeichnet sind, dürfen von den Apothekern nie an
ders als nach der ordentlichen Verordnung eines hierzu be
fugten Arztes oder Wundarztes hintangegeben werden. Und
nur die übrigen mit keinem * bezeichneten Artikel können
auch im Handverkaufe u. s. w. weggegeben werden.
Hofkanzleydecret vom 8. November 1821, Gubernial
Currende vom 26. Juny 1822, §. 7.
Gelind wirkende, unschädliche Arzneymittel dürfen
nach dem Handverkaufe aus der Apotheke abgegeben werden.
Instruction für Apotheker vom 8. December 1808,
§. 16.
Schon in kleiner Menge sehr wirksame Arzney -Kör
per aber und überhaupt Quecksilber-Bereitung, Opiate, ab
treibende Arzney u. s. w. dürfen nie als nach ärztlichen
Vorschriften abgereichet werden.
Eodem §. 17.
Um den Fretereyen im medicinischen Fache einen ernst
gemessenen Einhalt zu thun, und derley unbefugte Unter
nehmung abzustellen, wurde allen die Praxis ausübenden
Medikern, so wie dem Protomedikus die Befugniß einge
räumt, die in den Apotheken vorfindigen Original-Recepte
gegen Zurücklassung einer Abschrift gegen Wiedervorlage zum
nöthigen Gebrauche abnehmen zu dürfen.
Gubernial=Verordnung vom 3. September 1782.