Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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arztes zu schließen, so ist es ihm erlaubt, ja es ist Pflicht, 
beydes so abzuändern, daß es den gewöhnlichen Verordnun 
gen vernünftiger Aerzte entspreche. 
Der Apotheker hat aber dieses, so bald es nur mög 
lich ist, dem Arzte, von dem die Verordnung herrührte, auf 
eine geziemende Art und ohne Aufsehen zu erregen, bekannt 
zu machen. 
Eodem §. 23. 
Diejenigen Artikel, welche in der Taxordnung mit ei 
nem + bezeichnet sind, dürfen von den Apothekern nie an 
ders als nach der ordentlichen Verordnung eines hierzu be 
fugten Arztes oder Wundarztes hintangegeben werden. Und 
nur die übrigen mit keinem * bezeichneten Artikel können 
auch im Handverkaufe u. s. w. weggegeben werden. 
Hofkanzleydecret vom 8. November 1821, Gubernial 
Currende vom 26. Juny 1822, §. 7. 
Gelind wirkende, unschädliche Arzneymittel dürfen 
nach dem Handverkaufe aus der Apotheke abgegeben werden. 
Instruction für Apotheker vom 8. December 1808, 
§. 16. 
Schon in kleiner Menge sehr wirksame Arzney -Kör 
per aber und überhaupt Quecksilber-Bereitung, Opiate, ab 
treibende Arzney u. s. w. dürfen nie als nach ärztlichen 
Vorschriften abgereichet werden. 
Eodem §. 17. 
Um den Fretereyen im medicinischen Fache einen ernst 
gemessenen Einhalt zu thun, und derley unbefugte Unter 
nehmung abzustellen, wurde allen die Praxis ausübenden 
Medikern, so wie dem Protomedikus die Befugniß einge 
räumt, die in den Apotheken vorfindigen Original-Recepte 
gegen Zurücklassung einer Abschrift gegen Wiedervorlage zum 
nöthigen Gebrauche abnehmen zu dürfen. 
Gubernial=Verordnung vom 3. September 1782.
	        
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