Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  572.
Das  Apothekermittel  zu  Grätz  hat  bey  Strafe  von  6
Reichsthalern  auf  kein  Recept  Medicamenten  zu  verabfolgen, ¬
  die  nicht  für  innerliche  Krankheiten  von  einem  wirklichen ¬
  Mediciner,  und  für  äußerliche  von  einem  mit  einer  Gerechtsame ¬
  versehenen  Wundarzte  eigenhändig  unterschrieben
sind.
Gubernial=Verordnung  vom  26.  Jänner  1805.
Bey  Verfertigung  der  Arzneyen  hat  sich  der  Apotheker ¬
  immer  genau  und  gewissenhaft  nach  der  Vorschrift  des
Arztes  zu  richten.  Es  ist  ihm  daher  nie  erlaubt  von  der
Vorschrift  desselben  im  geringsten  abzugehen,  oder  von  Arzneykörpern, ¬
  die  ihm  gleich  wirkend  scheinen,  eines  dem  andern ¬
  nach  Willkühr  zu  substituiren.
Instruction  für  Apotheker  §.  21.
Wäre  ein  Recept  unleserlich  geschrieben,  oder  ihm  unverständlich, ¬
  so  darf  dasselbe  nie  eher  verfertiget  werden,
als  bis  er  vom  Arzte  darüber  Aufklärung  eingehohlt  hat.
Eodem  §.  22.
Vermuthet  er  in  der  Vorschrift  des  Arztes  einen
Irrthum,  der  dem  Leben  des  Kranken  nachtheilig  werden ¬
  könnte,  so  hat  er  seine  Meinugg  vor  der  Verfertigung ¬
  des  Recepts  dem  verordneten  Arzte  allein  in  Freundschaft ¬
  zu  eröffnen.  Wäre  aber  dieses  wegen  großer  Entfernung ¬
  oder  Abwesenheit  des  Arztes  für  jetzt  unmöglich,
und  es  wären  in  der  Verordnung  des  Arztes  sehr  heftig
wirkende  Arzneyen,  z.  B.  Brechmittel,  drastische  Purgirmittel, ¬
  Opium  u.  dgl.  auf  eine  Art  oder  in  einer  Menge
verordnet,  in  welcher  dieselben  nach  seiner  Ueberzeugung  dem
Kranken  gewiß  nachtheilig  werden  müßten,  er  daher  gegründete ¬
  Ursachen  hat,  auf  einen  Jrrthum  des  Arztes  oder  Wund=
            
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