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§. 572.
Das Apothekermittel zu Grätz hat bey Strafe von 6
Reichsthalern auf kein Recept Medicamenten zu verabfolgen, ¬
die nicht für innerliche Krankheiten von einem wirklichen ¬
Mediciner, und für äußerliche von einem mit einer Gerechtsame ¬
versehenen Wundarzte eigenhändig unterschrieben
sind.
Gubernial=Verordnung vom 26. Jänner 1805.
Bey Verfertigung der Arzneyen hat sich der Apotheker ¬
immer genau und gewissenhaft nach der Vorschrift des
Arztes zu richten. Es ist ihm daher nie erlaubt von der
Vorschrift desselben im geringsten abzugehen, oder von Arzneykörpern, ¬
die ihm gleich wirkend scheinen, eines dem andern ¬
nach Willkühr zu substituiren.
Instruction für Apotheker §. 21.
Wäre ein Recept unleserlich geschrieben, oder ihm unverständlich, ¬
so darf dasselbe nie eher verfertiget werden,
als bis er vom Arzte darüber Aufklärung eingehohlt hat.
Eodem §. 22.
Vermuthet er in der Vorschrift des Arztes einen
Irrthum, der dem Leben des Kranken nachtheilig werden ¬
könnte, so hat er seine Meinugg vor der Verfertigung ¬
des Recepts dem verordneten Arzte allein in Freundschaft ¬
zu eröffnen. Wäre aber dieses wegen großer Entfernung ¬
oder Abwesenheit des Arztes für jetzt unmöglich,
und es wären in der Verordnung des Arztes sehr heftig
wirkende Arzneyen, z. B. Brechmittel, drastische Purgirmittel, ¬
Opium u. dgl. auf eine Art oder in einer Menge
verordnet, in welcher dieselben nach seiner Ueberzeugung dem
Kranken gewiß nachtheilig werden müßten, er daher gegründete ¬
Ursachen hat, auf einen Jrrthum des Arztes oder Wund=