56 Lehre von dem Lebensversicherungsvertrage.
gewährt werden soll." Er will die Lebensversicherung diesem
Begriffe nicht subsumircn:
1. weil es bei ihr an dem Erforderniß der kasuellen Ver-
mögensbeschädigung gebreche,
2. weil der Tod resp. das Erreichen eines bestimmten
Lebensalters nicht als Schadensursache, sondern ledig-
lich als Fälligkeitstermin in Betracht komme,
3. weil die Begriffe der Ueber- und Theilversicherung auf
die Lebensversicherung nicht anwendbar seien,
4. weil die mehrfache Versicherung eine völlig entgegen-
gesetzte juristische Behandlung bei der Lebensversicherung
wie bei der Affekuranz habe,
5. weil die Affekuranzforderung vor dem Eintritt des Un-
falles nur mit der versicherten Sache, der Lebens-
versicherungsanspruch vor dem Eintritt des Todes-
falles an jeden Dritten veräußert werden könne,
6. weil die Zahlung der Assekuranzsumme vor Eintritt
einer Gefahr, die Zahlung der Lebensversicherungs-
summe von Eintritt eines dies certus an incertus
quando abhängig sei,
7. weil die Prämien bei der Affekuranz zur Deckung von
Verlusten dienen, bei der Lebensversicherung eine po-
sitive Vermehrung des vorhandenen Kapitals, eine echte
Errungenschaft bilden.
Die Verwandtschaft zwischen der Lebens- und den übrigen
Zweigen der Versicherung besteht nach Laband lediglich in der
Uebertragung der Technik des Assekuranzgeschäfts auf die Spar-
und Versorgungsgeschäfte. Hiermit ist schon gesagt, daß La band
in dem Lebensversicherungs- einen Sparkassenvertrag, in der
Lebensversicherungsgesellschaft „eine Gesellschaft zum Sparen auf
gemeinschaftliche Rechnung" erblickt. Der Name des Rechts-
geschäfts sei nicht hergenommen von den juristischen Kriterien
seines Begriffs, sondern von der äußeren Gestaltung seines ge-
werblichen Betriebes; zwischen Assekuranz und Lebensversiche-
rung bestehe zwar eine Aehnlichkeit, wenn man beide als
Handelsgewerbe betrachte, nicht aber, wenn man sie als einzelne