30
auf dem Muhrstrome unternehmen, für das Publicum in
Grätz vorzüglich nachtheilig befunden worden ist, weil dieses ¬
das Holz nicht mehr aus der ersten Hand von dem Producenten, ¬
sondern durch Zwischenhandel erhält, und weil
dadurch auch dem Producenten ein Druck angethan wird, indem ¬
der Führer diesem seine Dienste gerade zu versagen
pflegt, wenn er ihm das Holz nicht zum Kaufe, oder wenigstens ¬
zur Disposition überläßt, woraus also wieder die
weitere Verbindung entsteht, in welche die Lendflößer zu
Grätz in den Holzhandel zum Nachtheile des Publicums
gezogen werden, so wurde dieser nachtheilige Zwischenhandel ¬
abgestellt und verordnet, daß jeder Holzfloß das obrigkeitliche ¬
Certificat, wem solcher gehöre, oder für wem der
Fahrer denselben herführe, mitzubringen, und sich auf der
Lend beym Flößmeister Windisch zu Grätz damit zu legitimiren ¬
hätte.
Gubernial-Verordnung vom 13. July 181.
Ueber die Anzeige, daß die Schiffinhabenden Bauern
statt mit ihren Schiffen das Holz dem eigenen Erzeuger abzuführen, ¬
solches durch die Verweigerung der Ablieferung
listiger Weise um einen wohlfeilern Preis abtrotzen, und auf
diese Art zum Nachtheile des Publicums Vorkäufer werden,
so wurde denselben unter Confiscationsstrafe dieser Verkauf
untersagt, und insbesonders angeordnet, daß die Schiffsbesitzer ¬
den Holzerzeugern vor den Holzhändlern in der Einschiffung ¬
und Transportirung des Holzes nach Klagenfurt
den Vorzug geben sollen; die Uebertretung dieser Vorschrift
wird mit einer nach Umständen zu bestimmenden Geldstrafe
geahndet.
Diese Vorschrift wurde auch den Unterthanen mit dem
Beysatze bekannt gemacht, daß der Anzeiger eines solchen
Uebertretungsfalles eine besondere Belohnung erhalten
werde.
Landesstelle=Verordnung vom 9. April 1779.