187 Schöffen -
wollen nun diese Busse in einem Falle auch da
angewandt wissen, wo sie ihr oberhofliches Ansehen verletzt
glaubten.
Die Koliner Schöffen (Stadt in Kgr. Böhmen) berichten
nämlich (No. 302 bei Tomaschek) dass eine Partei, nachdem
sie ausdrücklich die Sache von ihnen nach Iglau geschoben
habe, das dort gefundene Urtheil, obschon es demnächst „jm
und seinem widersachen offenlich mit irer peider willkur czu
vorlust und ezu gewinn gelesen“ worden verworffen habe.
Der Oberhof spricht: dass die betreffende Partei 50 Mark
Busse zu zahlen habe, zur Hälfte an den König, zur Hälfte
an die Schöffen von Iglau.
Man könnte hieraus schliessen wollen, dass die Schöffen
von Iglau sich eine wirkliche Gerichtsgewalt über
Kolin zugeschrieben oder angemasst hätten. Allein das wäre
mindestens gewagt.
Zunächst ist zu bemerken, dass der Rechtszug der
böhmischen Bergstätte nach Iglau allerdings eine gewisse
öffentlichrechtliche Grundlage sowohl in dem Privilegium
König Wentzel's von 1250 als auch in der Iglauer Handfeste -
hatte, * 2) sodass z. B. grade die Stadt Kolin, nachdem
im Anfang des 16. Jahrhunderts die Bedeutung des Oberhofes ¬
dem neuen Zeitgeist und dem Eindringen der fremden
Rechte zu erliegen anfing, es für nöthig hielt, der Stadt
Iglau den Rechtszug ausdrücklich aufzukündigen, und
ihr anzuzeigen, dass sie ihre Appellationen fortan an den
König richten würden.3) Der Anspruch einer Art öffent*) -
Das Urtheil schliesst vorsorglich: darumb so verpurget denselben
umb sotan puzz und gebt uns das ewr vorschriben antwort und erdenket
es also, daz unsrem gnedigen herren dem kunig und auch uns nicht abgee.
*) Vgl. darüber Tomaschek a. a. O. S. 9.
2) Vgl. bei Tomaschek S. 16.