Metadaten : Privatrecht und Process in ihrer Wechselbeziehung (1)

187  Schöffen -
  wollen  nun  diese  Busse  in  einem  Falle  auch  da
angewandt  wissen,  wo  sie  ihr  oberhofliches  Ansehen  verletzt
glaubten.
Die  Koliner  Schöffen  (Stadt  in  Kgr.  Böhmen)  berichten
nämlich  (No.  302  bei  Tomaschek)  dass  eine  Partei,  nachdem
sie  ausdrücklich  die  Sache  von  ihnen  nach  Iglau  geschoben
habe,  das  dort  gefundene  Urtheil,  obschon  es  demnächst  „jm
und  seinem  widersachen  offenlich  mit  irer  peider  willkur  czu
vorlust  und  ezu  gewinn  gelesen“  worden  verworffen  habe.
Der  Oberhof  spricht:  dass  die  betreffende  Partei  50  Mark
Busse  zu  zahlen  habe,  zur  Hälfte  an  den  König,  zur  Hälfte
an  die  Schöffen  von  Iglau.
Man  könnte  hieraus  schliessen  wollen,  dass  die  Schöffen
von  Iglau  sich  eine  wirkliche  Gerichtsgewalt  über
Kolin  zugeschrieben  oder  angemasst  hätten.  Allein  das  wäre
mindestens  gewagt.
Zunächst  ist  zu  bemerken,  dass  der  Rechtszug  der
böhmischen  Bergstätte  nach  Iglau  allerdings  eine  gewisse
öffentlichrechtliche  Grundlage  sowohl  in  dem  Privilegium
König  Wentzel's  von  1250  als  auch  in  der  Iglauer  Handfeste -
  hatte,  *  2)  sodass  z.  B.  grade  die  Stadt  Kolin,  nachdem
im  Anfang  des  16.  Jahrhunderts  die  Bedeutung  des  Oberhofes ¬
  dem  neuen  Zeitgeist  und  dem  Eindringen  der  fremden
Rechte  zu  erliegen  anfing,  es  für  nöthig  hielt,  der  Stadt
Iglau  den  Rechtszug  ausdrücklich  aufzukündigen,  und
ihr  anzuzeigen,  dass  sie  ihre  Appellationen  fortan  an  den
König  richten  würden.3)  Der  Anspruch  einer  Art  öffent*) -
  Das  Urtheil  schliesst  vorsorglich:  darumb  so  verpurget  denselben
umb  sotan  puzz  und  gebt  uns  das  ewr  vorschriben  antwort  und  erdenket
es  also,  daz  unsrem  gnedigen  herren  dem  kunig  und  auch  uns  nicht  abgee.
*)  Vgl.  darüber  Tomaschek  a.  a.  O.  S.  9.
2)  Vgl.  bei  Tomaschek  S.  16.
            
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