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und wenn ein Apotheker von den einkommenden Recepten
Jemanden die Geheimnisse eines Kranken zu entdecken Miß
brauch macht, soll derselbe, dafern er der Eigenthümer ist,
für jeden Fall mit 50 fl. bestraft werden.
II. Theil des Strafgesetzbuches §. 244.
§. 566.
Die Apotheker sollen das Publicum immer mit gu
ten, frischen und echt zubereiteten Arzneyen
und die Armen wie die Reichen bey Tag und Nacht mit
gleicher Sorgfalt und Redlichkeit bedienen.
Greminalordnung von den Pflichten der Apotheker,
§ 3.
Wenn einer derselben aus unerlaubter Gewinnsucht
die Arzneyen nicht echt zubereitet, ist er jedes Mahl um
24 Ducaten zu bestrafen.
Hofkanzleydecret vom 8. November 1821, Gubernial
Intimat vom 26. Juny 1822, §. 1.
Aller Vorrath muß in guter Qualität und in solcher
Menge vorhanden seyn, daß der ordentliche Absatz dadurch
gedeckt ist.
Instruction für die Apothekcr §. 5.
Gefäße, Utensilien, Behältnisse und die Aufbewah
rungsorte müssen von der Art seyn, daß Arzneyen weder
davon schädliche Eigenschaften annehmen und Veränderun
gen erleiden können, noch derselben Verderbniß dadurch be
fördert wird.
Eodem §. 6.
Allenthalben muß die größte Ordnung, Genauigkeit
und Reinlichkeit beobachtet werden,
Eodem §. 7.