Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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und wenn ein Apotheker von den einkommenden Recepten 
Jemanden die Geheimnisse eines Kranken zu entdecken Miß 
brauch macht, soll derselbe, dafern er der Eigenthümer ist, 
für jeden Fall mit 50 fl. bestraft werden. 
II. Theil des Strafgesetzbuches §. 244. 
§. 566. 
Die Apotheker sollen das Publicum immer mit gu 
ten, frischen und echt zubereiteten Arzneyen 
und die Armen wie die Reichen bey Tag und Nacht mit 
gleicher Sorgfalt und Redlichkeit bedienen. 
Greminalordnung von den Pflichten der Apotheker, 
§ 3. 
Wenn einer derselben aus unerlaubter Gewinnsucht 
die Arzneyen nicht echt zubereitet, ist er jedes Mahl um 
24 Ducaten zu bestrafen. 
Hofkanzleydecret vom 8. November 1821, Gubernial 
Intimat vom 26. Juny 1822, §. 1. 
Aller Vorrath muß in guter Qualität und in solcher 
Menge vorhanden seyn, daß der ordentliche Absatz dadurch 
gedeckt ist. 
Instruction für die Apothekcr §. 5. 
Gefäße, Utensilien, Behältnisse und die Aufbewah 
rungsorte müssen von der Art seyn, daß Arzneyen weder 
davon schädliche Eigenschaften annehmen und Veränderun 
gen erleiden können, noch derselben Verderbniß dadurch be 
fördert wird. 
Eodem §. 6. 
Allenthalben muß die größte Ordnung, Genauigkeit 
und Reinlichkeit beobachtet werden, 
Eodem §. 7.
	        
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