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§. 966.
Geschieht die Fortschaffung durch die Post, so hat der Aufgeber den Ersatz ¬
allen und jeden Schadens, selbst wenn er durch Raub und Diebstahl berbeigeführt ¬
worden ist, unmittelbar vom Staate zu erwarten, und sich diesfalls
an das Leipziger Oberpostamt, und da nötbig an das Finanzministerium zu
wenden, was sich dann wieder an den Postmeister hält, bei dem die Sache, an
welcher der Schaden vorgefallen ist, zuerst aufgegeben worden ist. Kann dieser ¬
beweisen, daß er die Sache an die nächste Station richtig abgeliefert hat,
so haftet der nächste Postmeister dem Finanzministerium. Läßt sich nicht ausmitteln, ¬
auf welcher Station der Verlust sich ereignet hat, so sind alle Postmeister ¬
auf der ganzen Route, insofern sie ihre Schuldigkeit nicht beobachtet
haben, dem Ministerium nach Verhältniß verpflichtet. Eben deswegen weil sich
das Ministerium wieder an die Postmeister hält, wird auch vorausgesetzt, daß
der Schaden innerhalb der Grenzen des Staates geschehen ist, und ersetzt der
Staat solche Schäden, welche sich im Auslande zugetragen haben, nicht. Uebrigens ¬
wird auch in der Regel nicht mehr vom Staate ersetzt, als auf dem
das Gut begleitenden Briefe bemerkt worden ist, indem wenigstens in Ermangelung ¬
einer solchen Bemerkung der Staat nur für Betrug und grobe Fahrlässigkeit ¬
stehet. Wegen des Portos wird es gehalten, wie mit der Fracht.
§. 967.
obgleich zwischen diesen und
Auch der Gastwirthe ist hier zu gedenken,
den bei ihnen einkehrenden Fremden kein eigentlicher Miethcontract stattfindet.
Der Gastwirth verspricht nehmlich, indem er den Fremden bei sich aufnimmt,
stillschweigend, ihm gegen eine erst in der Folge zu bestimmende Vergütung
nicht nur Wohnung und Zehrung, sondern auch die nötbige Sicherheit für
seine bei sich habenden Sachen zu verschaffen, und in dieser Hinsicht ist er gewissermaaßen =
den Fuhrleuten oder vielmehr den Schiffern gleich. Auch er
muß allen Schaden, welcher dem Fremden in dem Wirthshause zugefügt wird,
ohne Unterschied, ob der Schaden bei ihm selbst oder von seinen Leuten, oder
von fremden Personen herrührt, unbedingt ersetzen, er mag nun den Fremden
mit seinen Sachen selbst aufgenommen, oder dies eine der Personen getbau
haben, welche von ihm zur Bedienung der Fremden angestellt sind. Dieselbe
Verbindlichkeit trifft ihn auch, wenn die Aufnahme durch die Seinigen d. b.
durch seine Frau und Kinder geschehen ist, sobald nur die letztern ihrem Vater
in Betreibung der Wirthschaft beistehen. Der Grund der Verbindlichkeit liegt