Contents : Darstellung des gesammten, dermalen im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (2)

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§.  966.
Geschieht  die  Fortschaffung  durch  die  Post,  so  hat  der  Aufgeber  den  Ersatz ¬
  allen  und  jeden  Schadens,  selbst  wenn  er  durch  Raub  und  Diebstahl  berbeigeführt ¬
  worden  ist,  unmittelbar  vom  Staate  zu  erwarten,  und  sich  diesfalls
an  das  Leipziger  Oberpostamt,  und  da  nötbig  an  das  Finanzministerium  zu
wenden,  was  sich  dann  wieder  an  den  Postmeister  hält,  bei  dem  die  Sache,  an
welcher  der  Schaden  vorgefallen  ist,  zuerst  aufgegeben  worden  ist.  Kann  dieser ¬
  beweisen,  daß  er  die  Sache  an  die  nächste  Station  richtig  abgeliefert  hat,
so  haftet  der  nächste  Postmeister  dem  Finanzministerium.  Läßt  sich  nicht  ausmitteln, ¬
  auf  welcher  Station  der  Verlust  sich  ereignet  hat,  so  sind  alle  Postmeister ¬
  auf  der  ganzen  Route,  insofern  sie  ihre  Schuldigkeit  nicht  beobachtet
haben,  dem  Ministerium  nach  Verhältniß  verpflichtet.  Eben  deswegen  weil  sich
das  Ministerium  wieder  an  die  Postmeister  hält,  wird  auch  vorausgesetzt,  daß
der  Schaden  innerhalb  der  Grenzen  des  Staates  geschehen  ist,  und  ersetzt  der
Staat  solche  Schäden,  welche  sich  im  Auslande  zugetragen  haben,  nicht.  Uebrigens ¬
  wird  auch  in  der  Regel  nicht  mehr  vom  Staate  ersetzt,  als  auf  dem
das  Gut  begleitenden  Briefe  bemerkt  worden  ist,  indem  wenigstens  in  Ermangelung ¬
  einer  solchen  Bemerkung  der  Staat  nur  für  Betrug  und  grobe  Fahrlässigkeit ¬
  stehet.  Wegen  des  Portos  wird  es  gehalten,  wie  mit  der  Fracht.
§.  967.
obgleich  zwischen  diesen  und
Auch  der  Gastwirthe  ist  hier  zu  gedenken,
den  bei  ihnen  einkehrenden  Fremden  kein  eigentlicher  Miethcontract  stattfindet.
Der  Gastwirth  verspricht  nehmlich,  indem  er  den  Fremden  bei  sich  aufnimmt,
stillschweigend,  ihm  gegen  eine  erst  in  der  Folge  zu  bestimmende  Vergütung
nicht  nur  Wohnung  und  Zehrung,  sondern  auch  die  nötbige  Sicherheit  für
seine  bei  sich  habenden  Sachen  zu  verschaffen,  und  in  dieser  Hinsicht  ist  er  gewissermaaßen =
  den  Fuhrleuten  oder  vielmehr  den  Schiffern  gleich.  Auch  er
muß  allen  Schaden,  welcher  dem  Fremden  in  dem  Wirthshause  zugefügt  wird,
ohne  Unterschied,  ob  der  Schaden  bei  ihm  selbst  oder  von  seinen  Leuten,  oder
von  fremden  Personen  herrührt,  unbedingt  ersetzen,  er  mag  nun  den  Fremden
mit  seinen  Sachen  selbst  aufgenommen,  oder  dies  eine  der  Personen  getbau
haben,  welche  von  ihm  zur  Bedienung  der  Fremden  angestellt  sind.  Dieselbe
Verbindlichkeit  trifft  ihn  auch,  wenn  die  Aufnahme  durch  die  Seinigen  d.  b.
durch  seine  Frau  und  Kinder  geschehen  ist,  sobald  nur  die  letztern  ihrem  Vater
in  Betreibung  der  Wirthschaft  beistehen.  Der  Grund  der  Verbindlichkeit  liegt
            
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