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§. 553.
Der Apothekergesell (Subject) welcher verbothene Arz
ney mit Vorwissen seines Herrn verkauft, ist mit Arrest
von ein bis drey Monathen, dafern es ohne Kenntniß sei
nes Herrn geschah, nach Beschaffenheit der Umstände mit
strengem Arreste von 3 bis 6 Monathen zu bestrafen. Dem
Urtheile ist bey einem zweyten Uebertretungsfalle beyzuset
zen: daß dem Sträflinge sein Lehrbrief abgenommen wer
den, und er weiters als Apothekergesell zu dienen, nicht
mehr fähig seyn soll.
II. Thl. des St. G. §. 103.
Wenn ein Apokhekergesell von den einkommenden Re
cepten jemanden die Geheimnisse eines Kranken zu entdecken
Mißbrauch machet, soll derselbe mit Arrest, der nach Um
ständen durch Fasten und engere Verschließung zu verschär
fen ist, bestraft werden.
Eodem §. 244.
Hätte ein Apothekergesell (Gehülfe) ohne Wissen sei
nes Herrn, die Taxe überschritten, zumahl in der betrie
gerischen Absicht, den übertaxirten Betrag sich selbst zuzu
eignen, so ist derselbe, wie jeder Gehülfe eines Gewerbs
mannes, der sich an eine Tarordnung (Satzung) zu halten
hat, zu bestrafen.
Hofkanzley=Verordnung vom 26. December 1822,
Gubernial=Currende vom 28. Jänner 1823, §. 4.
§. 554.
Wenn eine Arzney falsch, wenn solche aus Materia
lien, die ihre Arzneykraft bereits verloren haben, verferti
get, in einem unreinen, der Gesundheit wegen seiner Be
standtheile, oder wegen anderer vorausgegangener Mischun
gen nachtheiligen Gefäße verarbeitet oder verwahret wird,
ist ein Apothekergesell straffällig.
Jeder