Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§. 553. 
Der Apothekergesell (Subject) welcher verbothene Arz 
ney mit Vorwissen seines Herrn verkauft, ist mit Arrest 
von ein bis drey Monathen, dafern es ohne Kenntniß sei 
nes Herrn geschah, nach Beschaffenheit der Umstände mit 
strengem Arreste von 3 bis 6 Monathen zu bestrafen. Dem 
Urtheile ist bey einem zweyten Uebertretungsfalle beyzuset 
zen: daß dem Sträflinge sein Lehrbrief abgenommen wer 
den, und er weiters als Apothekergesell zu dienen, nicht 
mehr fähig seyn soll. 
II. Thl. des St. G. §. 103. 
Wenn ein Apokhekergesell von den einkommenden Re 
cepten jemanden die Geheimnisse eines Kranken zu entdecken 
Mißbrauch machet, soll derselbe mit Arrest, der nach Um 
ständen durch Fasten und engere Verschließung zu verschär 
fen ist, bestraft werden. 
Eodem §. 244. 
Hätte ein Apothekergesell (Gehülfe) ohne Wissen sei 
nes Herrn, die Taxe überschritten, zumahl in der betrie 
gerischen Absicht, den übertaxirten Betrag sich selbst zuzu 
eignen, so ist derselbe, wie jeder Gehülfe eines Gewerbs 
mannes, der sich an eine Tarordnung (Satzung) zu halten 
hat, zu bestrafen. 
Hofkanzley=Verordnung vom 26. December 1822, 
Gubernial=Currende vom 28. Jänner 1823, §. 4. 
§. 554. 
Wenn eine Arzney falsch, wenn solche aus Materia 
lien, die ihre Arzneykraft bereits verloren haben, verferti 
get, in einem unreinen, der Gesundheit wegen seiner Be 
standtheile, oder wegen anderer vorausgegangener Mischun 
gen nachtheiligen Gefäße verarbeitet oder verwahret wird, 
ist ein Apothekergesell straffällig. 
Jeder
	        
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