Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Ist  der  Lehrer  mit  seinen  Antworten  zufrieden,  dann
wird  der  Nahme  des  Lehrlings  in  dem  Kataloge  der
Schüler  der  Chemie  und  Botanik  aufgezeichnet.
Nun  muß  der  Lehrherr  wieder  Sorge  tragen,  daß  der
Lehrling  die  nöthigen  Vorlesbücher  besitze,  und  die  Collegien
ununterbrochen  besuche.
Er  muß  dem  Lehrlinge  nebstbey  seine  freyen  Stunden
täglich  gestatten,  damit  er  immer  das,  was  im  Collegium
vorkommt,  vorauslesen,  gehörig  nachdenken,  und  wiederhohlen ¬
  könne.
Der  Lehrherr  selbst  muß  den  Lehrling  wochentlich  wenigstens ¬
  ein  oder  zwey  Mahl  über  alles,  was  im  Collegium
vorgetragen  wurde,  genau  prüfen,  ihm  die  gemachten  Versuche, ¬
  wenn  es  seyn  kann,  wiederhohlt  vorzeigen  oder  unter ¬
  seiner  Leitung  selbst  machen  lassen.
In  den  übrigen  Tagsstunden  kann  nun  der  Lehrherr
in  dem  dritten  und  vierten  Jahre  den  Lehrling  bey  einem
Fache  in  der  Apotheke,  wozu  er  ihm  tauglich  hält,  unter
seiner  Obsorge  anstellen,  findet  er  nach  einiger  Zeit,  daß
der  Lehrling  in  diesem  Fache  hinlängliche  Erfahrung  und
Fertigkeit  besitzt,  so  läßt  er  ihn  auf  gleiche  Weise  zu  einem
andern  Fache  vorrücken,  und  so  fährt  er  fort,  bis  der  Lehrling ¬
  alle  Fächer  durchwandert,  und  sich  zu  allen  ganz  tauglich ¬
  gemacht  hat.
Eodem  §.  7.
Die  Lehrzeit  ist  übrigens  auch  bey  diesen  Lehrlingen,
so  wie  auf  dem  flachen  Lande,  auf  vier  Jahre  festgesetzet. ¬

Eodem  §.  1.
§.  550.
Nach  vollendeten  Lehrjahren  muß  der  Lehrherr  seinen
Lehrling  dem  Gremium  wieder  vorstellen  und  um  das  Freysprechen ¬
  ansuchen,  und  zugleich  über  dessen  Betragen  wäh¬
            
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