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Ist der Lehrer mit seinen Antworten zufrieden, dann
wird der Nahme des Lehrlings in dem Kataloge der
Schüler der Chemie und Botanik aufgezeichnet.
Nun muß der Lehrherr wieder Sorge tragen, daß der
Lehrling die nöthigen Vorlesbücher besitze, und die Collegien
ununterbrochen besuche.
Er muß dem Lehrlinge nebstbey seine freyen Stunden
täglich gestatten, damit er immer das, was im Collegium
vorkommt, vorauslesen, gehörig nachdenken, und wiederhohlen ¬
könne.
Der Lehrherr selbst muß den Lehrling wochentlich wenigstens ¬
ein oder zwey Mahl über alles, was im Collegium
vorgetragen wurde, genau prüfen, ihm die gemachten Versuche, ¬
wenn es seyn kann, wiederhohlt vorzeigen oder unter ¬
seiner Leitung selbst machen lassen.
In den übrigen Tagsstunden kann nun der Lehrherr
in dem dritten und vierten Jahre den Lehrling bey einem
Fache in der Apotheke, wozu er ihm tauglich hält, unter
seiner Obsorge anstellen, findet er nach einiger Zeit, daß
der Lehrling in diesem Fache hinlängliche Erfahrung und
Fertigkeit besitzt, so läßt er ihn auf gleiche Weise zu einem
andern Fache vorrücken, und so fährt er fort, bis der Lehrling ¬
alle Fächer durchwandert, und sich zu allen ganz tauglich ¬
gemacht hat.
Eodem §. 7.
Die Lehrzeit ist übrigens auch bey diesen Lehrlingen,
so wie auf dem flachen Lande, auf vier Jahre festgesetzet. ¬
Eodem §. 1.
§. 550.
Nach vollendeten Lehrjahren muß der Lehrherr seinen
Lehrling dem Gremium wieder vorstellen und um das Freysprechen ¬
ansuchen, und zugleich über dessen Betragen wäh¬