Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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I. Abschnitt. 
Von den Sanitätsgewerben. 
§. 545. 
In diese Kathegorie gehören: a) die Apothekerkunst, 
b) die Dörrkräutlerey, c) die Wundarzneykunst, d) die 
Hebammenkunst. 
I. Absatz. 
Die Apothekerkunst. 
§. 546. 
Hier wird gehandelt: 
Von der Bildung der Lehrjungen. 
Von den Diensten der Gehülfen. 
3. Von Erlangung eines Apothekergewerbes. 
4. Von der Ausübung der Apothekerkunst. 
5. Von Hintanhaltung des unbefugten Apothekerwaren 
Verkaufs, und 
6. von der Gremial=Verfassung. 
§. 547. 
1. Bildung der Apotheker. 
Die Bildung der Apotheken auf dem Lande ist ver 
schieden von denjenigen in den Städten, wo Apotheker-Gre 
mien bestehen. 
A. Von der Bildung auf dem Lande. 
§. 548. 
Die Aufnahme der Lehrjungen ist von den Vorstehern 
des Apotheker=Gremiums zu besorgen. 
Gubernial=Verordnung vom 31. July 1811, §. 3.
	        
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