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I. Abschnitt.
Von den Sanitätsgewerben.
§. 545.
In diese Kathegorie gehören: a) die Apothekerkunst,
b) die Dörrkräutlerey, c) die Wundarzneykunst, d) die
Hebammenkunst.
I. Absatz.
Die Apothekerkunst.
§. 546.
Hier wird gehandelt:
Von der Bildung der Lehrjungen.
Von den Diensten der Gehülfen.
3. Von Erlangung eines Apothekergewerbes.
4. Von der Ausübung der Apothekerkunst.
5. Von Hintanhaltung des unbefugten Apothekerwaren
Verkaufs, und
6. von der Gremial=Verfassung.
§. 547.
1. Bildung der Apotheker.
Die Bildung der Apotheken auf dem Lande ist ver
schieden von denjenigen in den Städten, wo Apotheker-Gre
mien bestehen.
A. Von der Bildung auf dem Lande.
§. 548.
Die Aufnahme der Lehrjungen ist von den Vorstehern
des Apotheker=Gremiums zu besorgen.
Gubernial=Verordnung vom 31. July 1811, §. 3.