Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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das  Waldreservat  in  seinem  ganzen  Umfange  suspendirt,
und  den  Waldbesitzern  gestattet,  auch  die  für  den  Bergbau
reservirten  Waldungen  nach  Gutdünken  zu  verwenden,  so
zwar,  deß  selbst  die  im  Nahmen  des  Landesfürsten  ertheilten ¬
  Belehrungen  für  aufgehoben  angesehen  wurden,  so  wurden ¬
  die  Gutsbesitzer  über  diesen  dem  landesfürstlichen  Waldeigenthume ¬
  und  Bergregale  äußerst  nachtheiligen  Irrthum
belehrt,  und  denselben  der  fernere  Eingriff  in  das  erwähnte
Waldeigenthum  und  Bergregale  unter  der  strengsten  Verantwortung ¬
  untersagt.
Hofkanzley=Verordnung  vom  22.  Februar  1804,  Gubernial=Currende ¬
  vom  4.  July  1804.
§.  35.
Die  bestandene  Holzpreistare  wurde  aufgehoben,  und
die  Bestinmung  des  Preises  der  Verabredung  der  Parteyen
überlasser.
Hofkanzleydecret  vom  2.,  Gubernial=Currende  vom
11.  July  1787.
§.  36.
Die  Holzmesser  in  Grätz,  und  die  Bezirksobrigkeit  am
Lande  halen  darauf  zu  wachen,  daß  das  Holz  nach  der  Wiener-Klafer ¬
  verkauft  werde.
Gubernial=Verordnung  vom  9.  Februar  1785,  Gubernial=Currende =
  vom  15.  Juny  1806.
Derznige  Käufer,  welcher  sich  dieser  Anordnung  widersetzt, ¬
  it  mit  einem  Reichsthaler  zu  bestrafen,  wovon
der  Anzeiær  die  Hälfte  zu  erhalten  hat.
Gubernial=Currende  vom  31.  October  1798.
Wem  Jemand  das  zum  Verkauf  gebrachte  Holz  nicht
nach  der  Viener-Klafter  abmessen  lassen  sollte,  so  ist  das
            
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