454 Recht der Schuldverhältnisse. Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse.
Ansprüche. Auch sie würde sich freilich wenigstens theilweise schon ohnedies aus der
besonderen Zweckbestimmung der fr. Rechte ergeben (§ 705), so bei den Ansprüchen
auf Beiträge (§ 705), auf Erfüllung der Pflichten aus der Geschäftsführung (§ 713),
auf Information (§ 716), s. Mot. S. 614.
Soweit die Ansprüche nicht übertragbar sind, dürfen auch keine beschränkten
Rechte an ihnen bestellt werden (Nießbrauch, Pfandrecht), weder durch Willensakte ¬
des Berechtigten noch sonst, Mot. a. a. O., C.P.O. § 851.
2. Durch Satz 2 werden vom Princip der Unübertragbarkeit gewisse Ausnahmen
zugelassen; es handelt sich bei ihnen um Ansprüche, „welche sich als aus dem
Gesellschaftsverhältnisse losgelöst und als davon unabhängige und selbständige ergeben, ¬
deren Uebertragbarkeit auszuschließen daher nicht gerechtfertigt wäre," Mot.
a. a. O. Die hier genannten Ansprüche können, wie übertragen, so auch folgerecht
gepfändet werden. Welche Pflichten der Gesellschafter durch ihre Uebertragung dem
rwerber gegenüber übernimmt, bestimmt sich nach dem Vertrage; jedenfalls darf
er zu ihrer Erfüllung sein pflichtmäßiges Verhalten der Gesellschaft gegenüber nicht
ändern (etwaige Pflicht zur Geheimhaltung!).
Was die erste Ausnahme anlangt, so fallen darunter durchaus nicht alle
Ansprüche aus der Geschäftsführung, wie sie sich aus § 713 ergeben, sondern nur
diejenigen, deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann.
Das ist der Fall, von besonderer Abrede abgesehen, vorzüglich bei den Ansprüchen
auf Vorschuß (§ 669) und den Ersatzansprüchen wegen Auslagen und Schäden (§ 670).
Die Bedeutung der andern Ausnahmen ergiebt sich ohneweiteres aus §§ 721/2,
733—9 und 738/40.
§ 718.
Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für
die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen
der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu
dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die ZerBeschädigung ¬
oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen
störung,
gehörenden Gegenstandes erworben wird.
E. I 6314, E II 658, R.V. 705. — Mot. S. 590, Prot. II S. 425—34, D.
S. 130—2.
1. Princip: S. im Allgemeinen die Vorbem. Nr. 3. Während die Gesellschaft
nach Entw. I ein rein obligatorisches Verhältniß war, aus dem die Gesellschafter
zu gewissen Leistungen im Interesse der gemeinsamen Zwecke verpflichtet wurden,
hat der Entw. II das Princip der „Gesammten Hand" angenommen, wonach die
gesammten den Zwecken der Gesellschaft dienenden Rechte (nebst den dazu gehörigen
Pflichten) zu einem relativ selbständigen, wenn auch immer zuletzt — als Ganzes
wie in den einzelnen Bestandtheilen — den Gesellschaftern und nicht einer von
ihnen getrennt zu denkenden juristischen Person zuständigen, Zweckvermögen zusammengeschlossen ¬
werden. Dies auf Grund germanischer Rechtsgedanken und nach
dem Muster des Landrechts (Dernburg, Privatrecht II § 217 Nr. II 2), dem
H.G.B, Art. 119—22, auch dem Genossenschaftsgesetze vom 1. V. 1889, § 64 und
der K.O. § 44.
Ueber die Stücke dieses Gesellschaftsvermögens können grundsätzlich nur alle
Gesellschafter zusammen, höchstens der Geschäftsführende im Rahmen seiner Vertretungsmacht ¬
für sie, verfügen. Dagegen steht dem Einzelnen ein selbständiges Verfügungsrecht ¬
über eine seinem Gesellschaftsantheil entsprechende Quote nicht zu, weder an
den einzelnen Stücken, noch auch — dies im Gegensatz zum Recht der
sonst auch
an dem Gesammtgesammthänderisch ¬
organisirten Erbengemeinschaft (§ 2033)
vermögen, s. § 719 und Bem. dazu. Denn er hat nach dem Princip der Gesammthand ¬
an den einzelnen Stücken überhaupt keine abgesonderte Mitberechtigung; aber
auch am Gesellschaftsvermögen als solchem steht ihm, zwar ein gesammthanderisches,
aber kein nach Quoten getheiltes Antheilsrecht zu, s. die Entsch. des N.G.