Metadaten : Enunciata et Consilia Juris Unterschiedener Rechts-Gelehrten, Berühmter Facultaeten und Schöppenstühle, Uber besondere und im allgemeinen Leben vorfallende merckwürdige und dubiöse Casus ([Bd. 3 = ] St. 17/24 (1726/30))

454  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Siebenter  Abschnitt.  Einzelne  Schuldverhältnisse.
Ansprüche.  Auch  sie  würde  sich  freilich  wenigstens  theilweise  schon  ohnedies  aus  der
besonderen  Zweckbestimmung  der  fr.  Rechte  ergeben  (§  705),  so  bei  den  Ansprüchen
auf  Beiträge  (§  705),  auf  Erfüllung  der  Pflichten  aus  der  Geschäftsführung  (§  713),
auf  Information  (§  716),  s.  Mot.  S.  614.
Soweit  die  Ansprüche  nicht  übertragbar  sind,  dürfen  auch  keine  beschränkten
Rechte  an  ihnen  bestellt  werden  (Nießbrauch,  Pfandrecht),  weder  durch  Willensakte ¬
  des  Berechtigten  noch  sonst,  Mot.  a.  a.  O.,  C.P.O.  §  851.
2.  Durch  Satz  2  werden  vom  Princip  der  Unübertragbarkeit  gewisse  Ausnahmen
zugelassen;  es  handelt  sich  bei  ihnen  um  Ansprüche,  „welche  sich  als  aus  dem
Gesellschaftsverhältnisse  losgelöst  und  als  davon  unabhängige  und  selbständige  ergeben, ¬
  deren  Uebertragbarkeit  auszuschließen  daher  nicht  gerechtfertigt  wäre,"  Mot.
a.  a.  O.  Die  hier  genannten  Ansprüche  können,  wie  übertragen,  so  auch  folgerecht
gepfändet  werden.  Welche  Pflichten  der  Gesellschafter  durch  ihre  Uebertragung  dem
rwerber  gegenüber  übernimmt,  bestimmt  sich  nach  dem  Vertrage;  jedenfalls  darf
er  zu  ihrer  Erfüllung  sein  pflichtmäßiges  Verhalten  der  Gesellschaft  gegenüber  nicht
ändern  (etwaige  Pflicht  zur  Geheimhaltung!).
Was  die  erste  Ausnahme  anlangt,  so  fallen  darunter  durchaus  nicht  alle
Ansprüche  aus  der  Geschäftsführung,  wie  sie  sich  aus  §  713  ergeben,  sondern  nur
diejenigen,  deren  Befriedigung  vor  der  Auseinandersetzung  verlangt  werden  kann.
Das  ist  der  Fall,  von  besonderer  Abrede  abgesehen,  vorzüglich  bei  den  Ansprüchen
auf  Vorschuß  (§  669)  und  den  Ersatzansprüchen  wegen  Auslagen  und  Schäden  (§  670).
Die  Bedeutung  der  andern  Ausnahmen  ergiebt  sich  ohneweiteres  aus  §§  721/2,
733—9  und  738/40.
§  718.
Die  Beiträge  der  Gesellschafter  und  die  durch  die  Geschäftsführung  für
die  Gesellschaft  erworbenen  Gegenstände  werden  gemeinschaftliches  Vermögen
der  Gesellschafter  (Gesellschaftsvermögen).
Zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehört  auch,  was  auf  Grund  eines  zu
dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  ZerBeschädigung ¬
  oder  Entziehung  eines  zu  dem  Gesellschaftsvermögen
störung,
gehörenden  Gegenstandes  erworben  wird.
E.  I  6314,  E  II  658,  R.V.  705.  —  Mot.  S.  590,  Prot.  II  S.  425—34,  D.
S.  130—2.
1.  Princip:  S.  im  Allgemeinen  die  Vorbem.  Nr.  3.  Während  die  Gesellschaft
nach  Entw.  I  ein  rein  obligatorisches  Verhältniß  war,  aus  dem  die  Gesellschafter
zu  gewissen  Leistungen  im  Interesse  der  gemeinsamen  Zwecke  verpflichtet  wurden,
hat  der  Entw.  II  das  Princip  der  „Gesammten  Hand"  angenommen,  wonach  die
gesammten  den  Zwecken  der  Gesellschaft  dienenden  Rechte  (nebst  den  dazu  gehörigen
Pflichten)  zu  einem  relativ  selbständigen,  wenn  auch  immer  zuletzt  —  als  Ganzes
wie  in  den  einzelnen  Bestandtheilen  —  den  Gesellschaftern  und  nicht  einer  von
ihnen  getrennt  zu  denkenden  juristischen  Person  zuständigen,  Zweckvermögen  zusammengeschlossen ¬
  werden.  Dies  auf  Grund  germanischer  Rechtsgedanken  und  nach
dem  Muster  des  Landrechts  (Dernburg,  Privatrecht  II  §  217  Nr.  II  2),  dem
H.G.B,  Art.  119—22,  auch  dem  Genossenschaftsgesetze  vom  1.  V.  1889,  §  64  und
der  K.O.  §  44.
Ueber  die  Stücke  dieses  Gesellschaftsvermögens  können  grundsätzlich  nur  alle
Gesellschafter  zusammen,  höchstens  der  Geschäftsführende  im  Rahmen  seiner  Vertretungsmacht ¬
  für  sie,  verfügen.  Dagegen  steht  dem  Einzelnen  ein  selbständiges  Verfügungsrecht ¬
  über  eine  seinem  Gesellschaftsantheil  entsprechende  Quote  nicht  zu,  weder  an
den  einzelnen  Stücken,  noch  auch  —  dies  im  Gegensatz  zum  Recht  der
sonst  auch
an  dem  Gesammtgesammthänderisch ¬
  organisirten  Erbengemeinschaft  (§  2033)
vermögen,  s.  §  719  und  Bem.  dazu.  Denn  er  hat  nach  dem  Princip  der  Gesammthand ¬
  an  den  einzelnen  Stücken  überhaupt  keine  abgesonderte  Mitberechtigung;  aber
auch  am  Gesellschaftsvermögen  als  solchem  steht  ihm,  zwar  ein  gesammthanderisches,
aber  kein  nach  Quoten  getheiltes  Antheilsrecht  zu,  s.  die  Entsch.  des  N.G.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer