Metadata : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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2.  daß  bey  allen  Branntwein  erzeugenden  Parteyen
die  Untersuchung  vorzunehmen  sey,  ob  die  Helme  und  Röhren ¬
  der  Branntweinkessel  verzinnet  seyen  oder  nicht,  und
im  letzten  Falle  die  Verzinnung  ungesäumt  bewirken  zu
machen  sey;  und
3.  daß  diese  Visitationen  wenigstens  alle  Vierteljahre
zu  wiederhohlen  seyen.
Gubernial=Verordnung  vom  27.  Februar  1811.
§.  527.
Das  bestandene  Verboth  aus  den  Hauptkörnergattungen ¬
  Branntwein  zu  erzeugen,  ist  aufgehoben  worden.
Hofkanzley=Verordnung  vom  11.,  Gubernial=Intimat =
  vom  22.  April  1818.
Die  in  Kärnthen  üblich  gewesene  Methode  des  Branntweinbrennens ¬
  aus  Staubmehl  wurde  abgebothen.
Landeshauptmannschafts=Verordnung  vom  26.  November ¬
  1799.
§.  528.
In  Kärnthen  gehört  der  Branntwein  auch  unter  die
Artikel,  welche  die  Spezereyhandlungen  führen.
Gubernial=Verordnung  vom  6.  August  1817,  mit  Berufung ¬
  auf  die  Hofrelution  vom  22.  April  1780.
§.  529.
ad  b.  Den  Branntweinbrennern  steht  der  Verschleiß
ihrer  Erzeugnisse  im  Großen  und  Kleinen,  jedoch  nur  über
die  Gasse,  und  nicht  an  sitzende  Gäste  zu,  indem  hierzu
ein  förmliches  Schankbefugniß  erforderlich  ist.
Gubernial=Verordnung  vom  28.  April  1824.
Branntweinschankbefugnisse  sind  in  der  Regel  nur  den
Erzeugern,  wenn  gegen  ihre  Person  und  das  zum  Ausschank
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II.  Thl.
            
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