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2. daß bey allen Branntwein erzeugenden Parteyen
die Untersuchung vorzunehmen sey, ob die Helme und Röhren ¬
der Branntweinkessel verzinnet seyen oder nicht, und
im letzten Falle die Verzinnung ungesäumt bewirken zu
machen sey; und
3. daß diese Visitationen wenigstens alle Vierteljahre
zu wiederhohlen seyen.
Gubernial=Verordnung vom 27. Februar 1811.
§. 527.
Das bestandene Verboth aus den Hauptkörnergattungen ¬
Branntwein zu erzeugen, ist aufgehoben worden.
Hofkanzley=Verordnung vom 11., Gubernial=Intimat =
vom 22. April 1818.
Die in Kärnthen üblich gewesene Methode des Branntweinbrennens ¬
aus Staubmehl wurde abgebothen.
Landeshauptmannschafts=Verordnung vom 26. November ¬
1799.
§. 528.
In Kärnthen gehört der Branntwein auch unter die
Artikel, welche die Spezereyhandlungen führen.
Gubernial=Verordnung vom 6. August 1817, mit Berufung ¬
auf die Hofrelution vom 22. April 1780.
§. 529.
ad b. Den Branntweinbrennern steht der Verschleiß
ihrer Erzeugnisse im Großen und Kleinen, jedoch nur über
die Gasse, und nicht an sitzende Gäste zu, indem hierzu
ein förmliches Schankbefugniß erforderlich ist.
Gubernial=Verordnung vom 28. April 1824.
Branntweinschankbefugnisse sind in der Regel nur den
Erzeugern, wenn gegen ihre Person und das zum Ausschank
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II. Thl.