430
Betrag
in Cnv. Münz
od. Banknot
dl.
10
Branntwein von der Yhren.
vom Eimer.
* ..
von einem Viertel.
.
Bier von der Yhren.
vom Eimer
..
.
31
Meth von einer Yhren
vom Eimer..
Most, Aepfel= und Birnmost von der Yhren
vom Eimer
12
Wein, Spezielweine von der Yhren . .
vom Eimer
10
ordinärer, Triestiner, Fiumaner vom
Eimer
Friauler, Görzer und steyerische vom
Eimer
=von d. Yhren
Auch diese Gefällsübertretung wird nach der allgemei
nen Zollordnung bestraft.
Hofkammer=Verordnung vom 28. August, Guber
nial=Currende vom 15. September 1819.
V. Von dem für die Stadt Klagenfurt
bewilligten Accise.
§. 523.
Se. Majestät geruhten der Stadt Klagenfurt zur Be
streitung der Erfordernisse der städtischen Kammerkasse und
des Localpolizeyfondes, und zur Tilgung des vorhandenen