Full text : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 3)

§.  541.

Privattestament.  §.  541.
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fähigen  (§.  542)  Zeugen.  Vor'  den  versammelten  Zeugen  kann
der  Erblasser  seinen  letzten  Willen  entweder  in  der  Weise  erklären,
daß  er  sie  mit  dem  Inhalte  desselben  im  Einzelnen  bekannt  macht
(s.  g.  mündliches  Testament)?,  wo  dann  Weiteres  nicht  erforderlich ¬
  ist3;  oder  die  Erklärung  des  Erblassers  kann  dahin  gehen,
daß  sein  letzter  Wille  in  einer  den  Zeugen  vorgezeigten  Urkunde
enthalten  sei  (s.  g.  schriftliches  Testament),  in  welchem  Falle
die  vorgezeigte  Urkunde  von  dem  Testator  in  Gegenwart  der
Zeugensa  unterschreiben,  und  von  den  Zeugen  in  Gegenwart
des  Testators  unterschrieben  und  besiegelt  werden  muß-.  Nur
1  L.  9.  12.  21  pr.  §.  2  C.  h.  t.,  l.  8  C.  qui  test.  6.  22,  §.  3  I.  h.  t.,
N.  O.  §.  9.  Glück  XXXIV  S.  291  fg.,  Marezoll  Zeitschr.  f.  civ.  u.  Pr.
IV  S.  55  fg.  Seuff.  Arch.  I.  95  Nr.  5,  XV.  196,  vgl.  auch  XIII.  45.
2  L.  21  §.  2  l.  26.  29  C.  h.  t.,  §.  14  I.  h.  t.,  l.  21  pr.  D.  h.  t.;  N.
O.  §.  1.  8.  Die  1.  21  cit.  gebraucht  den  Ausdruck  testamentum  per  nuncupationem, ¬
  die  N.  O.  den  Ausdruck  testamentum  nuncupativum.  —  Ein
mündliches  Testament  kann  gültig  auch  durch  Bezugnahme  auf  den  Inhalt
einer  von  einem  Andern  vorgelesenen  Urkunde  errichtet  werden.  Seuff.  Arch.
XIX.  243;  nicht  aber  durch  Bezugnahme  auf  den  Inhalt  einer  nicht  vorgelesenen. ¬
  Mühlenbruch  XXXV  S.  13  fg.
3  Wird  in  diesem  Fall  über  den  Vorgang  eine  Urkunde  aufgenommen,
so  hat  dieselbe  lediglich  die  Bedeutung  einer  Beweisurkunde.  Vgl.  N.  O.  §.
5  und  darüber  Sintenis  III  §.  169  Anm.  17.  Ist  es  zweifelhaft,  ob  die
bei  einer  Testamentserrichtung  aufgenommene  Urkunde  zum  Zweck  des  Beweises
eines  mündlichen  Testaments  oder  zum  Zweck  der  Errichtung  eines  schriftlichen
aufgenommen  worden  sei,  so  ist  für  diejenige  Testamentsform  zu  entscheiden,
bei  welcher  die  Aufrechthaltung  des  letzten  Willens  den  geringsten  Schwierigkeiten ¬
  unterliegt,  also  regelmäßig  für  das  mündliche  Testament.  Seuff.  Arch.
I.  95  Nr.  7,  XIII.  152,  XVII.  148.  Kann  aber  auch  ein  Testament  als
mündliches  aufrecht  erhalten  werden,  welches  unzweifelhaft  als  schriftliches
beabsichtigt  war?  Dagegen  Sintenis  III  §.  167  Anm.  17  zweite  Hälfte,
Unger  §.  10  Anm.  12,  vgl.  auch  Mühlenbruch  XXXVIII  S.  409;  dafür
Glück  XXXV  S.  29  fg.  (mit  Ausnahme  des  Falles,  wo  der  Testator  ausdrücklich ¬
  erklärt  habe,  daß  sein  Testament  nur  als  schriftliches  gelten  solle);
Seuff.  Arch.  VII.  199,  XX.  144.
za  Seuff.  Arch.  I.  95  Nr.  3.  Vgl.  das.  XIII.  45.
4  L.  21  pr.  C.  h.  t.,  §.  3  I.  h.  t.,  N.  O.  §  7.  —  Von  wessen  Hand
die  Testamentsurkunde  geschrieben  ist,  ist  gleichgültig;  die  Vorschrift  Justinians
(l.  29  C.  h.  t.,  §.  4  I.  h.  t.),  daß  wenigstens  der  Name  des  Erben  von  der
Hand  des  Erblassers  geschrieben  sein  müsse,  hat  Justinian  selbst  in  Nov.  119
c.  9  wieder  aufgehoben.  —  Unterschrift  und  Besiegelung  kann  auch  auf  der
verschlossenen  Testamentsurkunde  geschehen.  Ja  gerade  diesen  Fall  hat  1.  21
C.  cit.,  welche  die  N.  O.  wörtlich  übersetzt,  im  Auge  (—  „licere  per  scri¬
            
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