§. 541.
Privattestament. §. 541.
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fähigen (§. 542) Zeugen. Vor' den versammelten Zeugen kann
der Erblasser seinen letzten Willen entweder in der Weise erklären,
daß er sie mit dem Inhalte desselben im Einzelnen bekannt macht
(s. g. mündliches Testament)?, wo dann Weiteres nicht erforderlich ¬
ist3; oder die Erklärung des Erblassers kann dahin gehen,
daß sein letzter Wille in einer den Zeugen vorgezeigten Urkunde
enthalten sei (s. g. schriftliches Testament), in welchem Falle
die vorgezeigte Urkunde von dem Testator in Gegenwart der
Zeugensa unterschreiben, und von den Zeugen in Gegenwart
des Testators unterschrieben und besiegelt werden muß-. Nur
1 L. 9. 12. 21 pr. §. 2 C. h. t., l. 8 C. qui test. 6. 22, §. 3 I. h. t.,
N. O. §. 9. Glück XXXIV S. 291 fg., Marezoll Zeitschr. f. civ. u. Pr.
IV S. 55 fg. Seuff. Arch. I. 95 Nr. 5, XV. 196, vgl. auch XIII. 45.
2 L. 21 §. 2 l. 26. 29 C. h. t., §. 14 I. h. t., l. 21 pr. D. h. t.; N.
O. §. 1. 8. Die 1. 21 cit. gebraucht den Ausdruck testamentum per nuncupationem, ¬
die N. O. den Ausdruck testamentum nuncupativum. — Ein
mündliches Testament kann gültig auch durch Bezugnahme auf den Inhalt
einer von einem Andern vorgelesenen Urkunde errichtet werden. Seuff. Arch.
XIX. 243; nicht aber durch Bezugnahme auf den Inhalt einer nicht vorgelesenen. ¬
Mühlenbruch XXXV S. 13 fg.
3 Wird in diesem Fall über den Vorgang eine Urkunde aufgenommen,
so hat dieselbe lediglich die Bedeutung einer Beweisurkunde. Vgl. N. O. §.
5 und darüber Sintenis III §. 169 Anm. 17. Ist es zweifelhaft, ob die
bei einer Testamentserrichtung aufgenommene Urkunde zum Zweck des Beweises
eines mündlichen Testaments oder zum Zweck der Errichtung eines schriftlichen
aufgenommen worden sei, so ist für diejenige Testamentsform zu entscheiden,
bei welcher die Aufrechthaltung des letzten Willens den geringsten Schwierigkeiten ¬
unterliegt, also regelmäßig für das mündliche Testament. Seuff. Arch.
I. 95 Nr. 7, XIII. 152, XVII. 148. Kann aber auch ein Testament als
mündliches aufrecht erhalten werden, welches unzweifelhaft als schriftliches
beabsichtigt war? Dagegen Sintenis III §. 167 Anm. 17 zweite Hälfte,
Unger §. 10 Anm. 12, vgl. auch Mühlenbruch XXXVIII S. 409; dafür
Glück XXXV S. 29 fg. (mit Ausnahme des Falles, wo der Testator ausdrücklich ¬
erklärt habe, daß sein Testament nur als schriftliches gelten solle);
Seuff. Arch. VII. 199, XX. 144.
za Seuff. Arch. I. 95 Nr. 3. Vgl. das. XIII. 45.
4 L. 21 pr. C. h. t., §. 3 I. h. t., N. O. § 7. — Von wessen Hand
die Testamentsurkunde geschrieben ist, ist gleichgültig; die Vorschrift Justinians
(l. 29 C. h. t., §. 4 I. h. t.), daß wenigstens der Name des Erben von der
Hand des Erblassers geschrieben sein müsse, hat Justinian selbst in Nov. 119
c. 9 wieder aufgehoben. — Unterschrift und Besiegelung kann auch auf der
verschlossenen Testamentsurkunde geschehen. Ja gerade diesen Fall hat 1. 21
C. cit., welche die N. O. wörtlich übersetzt, im Auge (— „licere per scri¬