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solchen domirilirten Wechsels nicht befugt, Mangel
Annahme protestiren zu lassen, sondern verbunden,
den Verfalltag abzuwarten, und alsdann die Zahlung -
zu fordern. Erfolgt diese alsdann weder durch
den Aussteller selbst, noch durch einen Andern auf
dessen Ordre, so muß der Inhaber sofort Mange
Zahlung protestiren lassen.
4.
. -
§. 200. Stellt hingegen ein Fremder auf dem
hiesigen Platze oder in seinem Wohnorte Wechsel au
sich selbst in Frankfurt oder aller Orten zahlbar lautend, ¬
an Ordre, ohne Benennung eines hiesigen Domicits, =
aus, und der Wechsel befindet sich nicht mehr
in der ersten Hand, so kann der Inhaber nicht nur
..
dessen Acceptation, sondern auch dessen Domicilirung
dahier, und, wenn der Brief a vista ist, dessen Zahlung, ¬
von dem sich hier treffenden Aussteller verlangen,
und ist im Verweigerungsfalle befugt, Mangel Annahme
oder Zahlung protestiren zu lassen.
Jst der Aussteller eines solchen an Ordre
§. 201.
lautenden Wechsels ein hier wohnhafter Buͤrger oder
Schutzverwandter, so ist der Inhaber, wenn er die
Wechsel von auswärts empfangen hat, verpflichtet,
die Annahme nach Maaßgabe der im 189. und folgenden =
Artikeln enthaltenen Vorschriften, bei Vistabriefen -
aber den unverzuglichen Eingang, zu besorgen,
und den im Weigerungsfall zu erhebenden Protest zu
. -
.
versenden.
. *..
§. 209. Rectawechsel dürfen nur dann von dem
Bezogenen acceptirt werden, wenn der Trassant dem... ¬
selben den Auftrag dazu ertheilt hat.
4.