Volltext : Schlosser, Johann Friedrich Heinrich: Materialien zu einem Handels-Gesetzbuch für die Stadt Frankfurt am Main, nach dem Plane des kaiserlich französischen Handelsgesetzbuchs und mit Zugrundelegung desselben entworfen

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solchen  domirilirten  Wechsels  nicht  befugt,  Mangel
Annahme  protestiren  zu  lassen,  sondern  verbunden,
den  Verfalltag  abzuwarten,  und  alsdann  die  Zahlung -
  zu  fordern.  Erfolgt  diese  alsdann  weder  durch
den  Aussteller  selbst,  noch  durch  einen  Andern  auf
dessen  Ordre,  so  muß  der  Inhaber  sofort  Mange
Zahlung  protestiren  lassen.
4.
.  -
§.  200.  Stellt  hingegen  ein  Fremder  auf  dem
hiesigen  Platze  oder  in  seinem  Wohnorte  Wechsel  au
sich  selbst  in  Frankfurt  oder  aller  Orten  zahlbar  lautend, ¬
  an  Ordre,  ohne  Benennung  eines  hiesigen  Domicits, =
  aus,  und  der  Wechsel  befindet  sich  nicht  mehr
in  der  ersten  Hand,  so  kann  der  Inhaber  nicht  nur
..
dessen  Acceptation,  sondern  auch  dessen  Domicilirung
dahier,  und,  wenn  der  Brief  a  vista  ist,  dessen  Zahlung, ¬
  von  dem  sich  hier  treffenden  Aussteller  verlangen,
und  ist  im  Verweigerungsfalle  befugt,  Mangel  Annahme
  oder  Zahlung  protestiren  zu  lassen.
Jst  der  Aussteller  eines  solchen  an  Ordre
§.  201.
lautenden  Wechsels  ein  hier  wohnhafter  Buͤrger  oder
Schutzverwandter,  so  ist  der  Inhaber,  wenn  er  die
Wechsel  von  auswärts  empfangen  hat,  verpflichtet,
die  Annahme  nach  Maaßgabe  der  im  189.  und  folgenden =
  Artikeln  enthaltenen  Vorschriften,  bei  Vistabriefen -
  aber  den  unverzuglichen  Eingang,  zu  besorgen,
und  den  im  Weigerungsfall  zu  erhebenden  Protest  zu
. -
  .
versenden.
.  *..
§.  209.  Rectawechsel  dürfen  nur  dann  von  dem
Bezogenen  acceptirt  werden,  wenn  der  Trassant  dem... ¬

selben  den  Auftrag  dazu  ertheilt  hat.
4.
            
Waiting...

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