Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  519.
Zur  Verjährung  der  nach  diesem  Getränkaccis-Patente ¬
  verwirkenden  Contrabande  wird  eine  Zeit  von  fünf
Jahren  wie  bey  dem  Bieraufschlags=Gefälle  in  Steyermark
festgesetzet.
Eodem  §.  24.
III.
Von  der  landschaftlichen  Ordinäre-  und
Erbhuldigungs=Gebühr.
§.  520.
Auch  dieses  Gefäll  gehörte  einst  den  Ständen  zum
gleichen  Behufe  wie  der  Zapfentatz,  und  das  Brandsteuergefäll, ¬
  und  wurde  auch  gleich  diesen  gegen  ein  jährliches
Aequivalent  an  das  Bancalärarium  abgetreten.
Der  Bezug  der  landschaftlichen  Ordinäre=  und  Erbholdungsgebühr ¬
  in  Ansehung  aller  ein-,  aus-  und  durchgeführt
werdenden  Weine,  Branntwein,  Rosoglio,  Obstmost,  Meth
rc.  2c.  über  all  schon  eingerechneten  Limito,  gemäß  der  österreichischen ¬
  Maßerey  bestehet  in  folgendem  Tariffe.
Gegeben  zu  Klagenfurt  den  17.  Februar  1774.
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II.  Thl.
            
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