Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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nathe,  der  nach  Umständen  auch  durch  Fasten  oder  Züchtigung ¬
  zu  verschärfen  ist,  und  nach  Beschaffenheit  bedenklicher ¬
  Umstände  auch  noch  strenger,  und  zwar  nach  Weisung
der  vorhergehenden  §.  156.  157.  und  158.  würden  bestrafet ¬
  werden.
Gubernial=Verordnung  vom  16.  July  1819.
IV.  Absatz.
Von  dem  freyen  Holz=  und  Kohlenhandel.
§.  32.
Jeder  Grundbesitzer  kann  in  seinen  Wäldern  Holz  nach
Belieben  schlagen,  und  mit  demselben  handeln,  wenn  nur
die  Waldordnungsgesetze  beobachtet  werden.
Gubernial=Currende  vom  20.  August  1783.
Dieser  freye  Handel  mit  Holz  dehnet  sich  jedoch  nicht
auf  das  Ausland  aus,  indem  für  die  Holzausfuhr  Fall  für
Fall  mit  einem  Verzeichnisse  über  die  Menge  und  Gattung
des  auszuführenden  Holzes  die  allerhöchste  Bewilligung  eingehohlt ¬
  werden  muß.
Hofkanzley=Verordnung  vom  27.  October  1783,  Gubernial=Verordnung ¬
  vom  8.  November  1783,  u.
8.  Februar  1757.
Die  für  Holzhändler  bestandene  Zünftigkeit  wurde  aufgehoben, ¬
  und  der  Holzhandel  Jedermann  gestattet.
Hofkanzleydecret  vom  16.  Februar  1787,  GubernialVerordnung ¬
  vom  7.  März  1787.
Der  Kauf=  und  Verkauf  des  Holzes  und  der  Holzwaren, ¬
  so  wie  die  Verführung  derselben  auf  den  Flüssen  ist
Jedermann  freygestellt,  nur  müssen  die  bestehenden  Markt¬
            
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