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den wäre, so kann doch dieses Einverständniß den Verkäufer ¬
von dem Contraband und der Strafe nicht entledigen,
indem jener, der presset, für den Accis zu stehen hat, und
also selber auch daher angegangen werden wird.
Eodem §. 10.
§. 506.
Die vorgeschriebene Anmeldung ist dahin zu versteben, ¬
daß selbe unter den ausgesetzten Strafen jedes Mahl
zu wiederhohlen, wann mit der Preß ausgesetzet wird.
Eodem §. 11.
§. 507.
Der Wolfsberger, Sittersdorfer, und alle anderen
Landweine werden von den aufgestellten Beamten gleich
bey der Fechsung beschrieben werden, von welchem beschriebenen ¬
Quanto mit Ende December der Accis, ohne für den
Hausconsummo etwas frey zu lassen, entrichtet werden muß,
und soll bey einer hervorbrechenden Verschweigung ohne sonstige ¬
Gefährde in der Confiscirung und sönstigen Bestrafung, ¬
gleichwie es bey dem Obstmoste vorgesehen, verfahren =
werden.
Eodem §. 12.
§. 508.
Aller bey den fürgewesten kleinen Pachtungen in dem
bestandene Zwang, daß kein Getränk von einem in des andern ¬
District ohne nochmahlige Accisbezahlung verführt
werden könne, wird gänzlich aufgehoben, und solle jedem
frey stehen, in so weit es der politischen Verfassung nicht
entgegen laufet, sein erzeugtes Getränk nach einmahl entrichtetem ¬
Accise aller Orten im Lände frey zu verführen.
Sollte jedoch für gut befunden werden, mit einem
oder andern Branntweinbrenner oder Methsieder ein Ab¬