Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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den  wäre,  so  kann  doch  dieses  Einverständniß  den  Verkäufer ¬
  von  dem  Contraband  und  der  Strafe  nicht  entledigen,
indem  jener,  der  presset,  für  den  Accis  zu  stehen  hat,  und
also  selber  auch  daher  angegangen  werden  wird.
Eodem  §.  10.
§.  506.
Die  vorgeschriebene  Anmeldung  ist  dahin  zu  versteben, ¬
  daß  selbe  unter  den  ausgesetzten  Strafen  jedes  Mahl
zu  wiederhohlen,  wann  mit  der  Preß  ausgesetzet  wird.
Eodem  §.  11.
§.  507.
Der  Wolfsberger,  Sittersdorfer,  und  alle  anderen
Landweine  werden  von  den  aufgestellten  Beamten  gleich
bey  der  Fechsung  beschrieben  werden,  von  welchem  beschriebenen ¬
  Quanto  mit  Ende  December  der  Accis,  ohne  für  den
Hausconsummo  etwas  frey  zu  lassen,  entrichtet  werden  muß,
und  soll  bey  einer  hervorbrechenden  Verschweigung  ohne  sonstige ¬
  Gefährde  in  der  Confiscirung  und  sönstigen  Bestrafung, ¬
  gleichwie  es  bey  dem  Obstmoste  vorgesehen,  verfahren =
  werden.
Eodem  §.  12.
§.  508.
Aller  bey  den  fürgewesten  kleinen  Pachtungen  in  dem
bestandene  Zwang,  daß  kein  Getränk  von  einem  in  des  andern ¬
  District  ohne  nochmahlige  Accisbezahlung  verführt
werden  könne,  wird  gänzlich  aufgehoben,  und  solle  jedem
frey  stehen,  in  so  weit  es  der  politischen  Verfassung  nicht
entgegen  laufet,  sein  erzeugtes  Getränk  nach  einmahl  entrichtetem ¬
  Accise  aller  Orten  im  Lände  frey  zu  verführen.
Sollte  jedoch  für  gut  befunden  werden,  mit  einem
oder  andern  Branntweinbrenner  oder  Methsieder  ein  Ab¬
            
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