Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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weines, Meths, Obstmostes und Weines, dann Rosoglio 
Bezug hat, und was in Folgenden bestehet: 
Wer Branntwein brennen will, muß den Tag oder 
den Datum, an welchem er den Branntwein zu ziehen ge 
denket, bey den betreffenden Accisbeamten melden, und sol 
chen in die lösende und behebende Bollete bemerken lassen, 
wo sodann sich die Folge gibt, daß, wenn ein oder ande 
rer Branntweinbrenner oder Methsieder außer dem bestimm 
ten Tage den Lauter und Branntwein ziehet, oder wohl 
gar ohne Bolleten betreten wurde, der nähmliche ganze 
Branntweinzug oder ganze Methquantum in Contraband ver 
fallen seyn solle. 
Accis=Patent vom 4. Februar 1769, §. 7. 
§. 503. 
Im Falle aber das Getränk nicht mehr vorhan 
den wäre, so ist dessen doppelter Werth zur Strafe zu er 
legen. 
Eodem §. 8. 
§. 504. 
Derjenige, welcher Obstmost pressen will, hat sich zu 
melden, eine Anmeld=Bollete zu erheben, und dabey eine 
Zeit zu bestimmen, wie lang er zu pressen gedenket, dessen 
Vollendung aber dem Beamten, nebst dem Quanto des ge 
preßten Mostes anzuzeigen, und hiervon die Zahlung mit 
Anfang December jeden Jahres, welcher Zahlungstermin 
aber vermög Hofkammer-Decrets vom 11. Februar, und 
Landesstelle=Intimats vom 1. März 1770 auf den Anfang 
des Monaths May erstrecket worden, ohne weitere Bor 
gung den Accis zu bezahlen. Im Falle er aber während 
der Preßzeit, somit ehe als selber von dem Beamten con 
scribiret ist, etwas zu verkaufen, die Gelegenheit hätte; so 
solle er schuldig seyn, den Verkauf jedes Mahl binnen zwey
	        
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