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weines, Meths, Obstmostes und Weines, dann Rosoglio
Bezug hat, und was in Folgenden bestehet:
Wer Branntwein brennen will, muß den Tag oder
den Datum, an welchem er den Branntwein zu ziehen ge
denket, bey den betreffenden Accisbeamten melden, und sol
chen in die lösende und behebende Bollete bemerken lassen,
wo sodann sich die Folge gibt, daß, wenn ein oder ande
rer Branntweinbrenner oder Methsieder außer dem bestimm
ten Tage den Lauter und Branntwein ziehet, oder wohl
gar ohne Bolleten betreten wurde, der nähmliche ganze
Branntweinzug oder ganze Methquantum in Contraband ver
fallen seyn solle.
Accis=Patent vom 4. Februar 1769, §. 7.
§. 503.
Im Falle aber das Getränk nicht mehr vorhan
den wäre, so ist dessen doppelter Werth zur Strafe zu er
legen.
Eodem §. 8.
§. 504.
Derjenige, welcher Obstmost pressen will, hat sich zu
melden, eine Anmeld=Bollete zu erheben, und dabey eine
Zeit zu bestimmen, wie lang er zu pressen gedenket, dessen
Vollendung aber dem Beamten, nebst dem Quanto des ge
preßten Mostes anzuzeigen, und hiervon die Zahlung mit
Anfang December jeden Jahres, welcher Zahlungstermin
aber vermög Hofkammer-Decrets vom 11. Februar, und
Landesstelle=Intimats vom 1. März 1770 auf den Anfang
des Monaths May erstrecket worden, ohne weitere Bor
gung den Accis zu bezahlen. Im Falle er aber während
der Preßzeit, somit ehe als selber von dem Beamten con
scribiret ist, etwas zu verkaufen, die Gelegenheit hätte; so
solle er schuldig seyn, den Verkauf jedes Mahl binnen zwey