Full text : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 66 (1901))

378 Zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Pertinenzen im Hypothekenbuche re.
das Hyp.-Ges. bei Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen
Zubehörstücke den Hyyothekgläubigern haften, eine bereits begründete Per-
tinenz voraussetze.
Demgegenüber macht Bonschab Folgendes geltend:
1) Die Ansicht, daß Satz 3 des Art. 189 Abs. 1 des EG. z. BGB.,
der für die Zeit nach dem Inkrafttreten des BGB. die Begründung von
hienach unzulässigen Rechten ausschließt, unter „Rechten" nicht ausschließlich
„selbständige Rechtsgebilde" verstanden wissen wolle, sei unrichtig. Zum
Beweise der von Merz bekämpften Ansicht wird der zwischen Satz 1 und 3
des bezüglichen Absatzes bestehende innere Zusammenhang herangezogen.
2) Unrichtig sei ferner die gegnerische Meinung, daß in der Ein-
tragung einer gewillkürten Pertinenz überhaupt die Begründung eines
Rechtes zu erblicken sei. Die Zubehörerklärung bedeute vielmehr nur soviel,
daß der Gegenstand bestimmt werde, an dem neben der Hauptsache ein
Recht begründet werden solle, das Verbot einer solchen Bestimmung
aber sei in dem mehrfach erwähnten Verbote des §189 Abs. 1 Satz 3,
der nur von der Begründung von Rechten spreche, nicht eingeschlossen.
Hiezu, meint Bonschab, komme
3) noch ein Weiteres, insofern § 97 des BGB. noch nicht in Geltung
sei, weil durch Art. 177 des Bahr. AG. z. BGB die durch Art. 175
daselbst aufgehobenen Vorschriften des Liegenschaftsrechts insoweit aufrecht
erhalten seien, als ihre Geltung in Art. 189 des EG. z. BGB. Vorbe-
halten sei. Demnach sei auch § 34 des Hyp.-Ges. aufrecht erhalten; denn
was Zubehör sei, stehe unter den Vorschriften des Hypothekenrechts.
Es scheint dem Herrn Verfasser des zweiten Aufsatzes dadurch, daß
er einzelne Punkte der gegnerischen Ausführungen in beliebiger Reihen-
folge herausgegriffen hat, der ein logisch sicheres Resultat solcher Unter-
suchungen allein verbürgende Ueberblick über den Zusammenhang der ein-
schlägigen Bestimmungen abhanden gekommen zu sein, eine Vermuthung,
die sich sofort aufdrängt, wenn man beachtet, daß der letzte Punkt seines
Beweises im Grunde nichts anderes ist als die unbewiesene Wiederholung
Desjenigen, was Verfasser im ersten Theile zu beweisen versucht hatte.
Doch, um nicht in denselben bei polemischen Besprechungen ja sehr
nahe liegenden Fehler zu gerathen, wollen wir versuchen, die Gedanken des
Bonschab'schen Aufsatzes der Reihe nach in ihrem inneren Zusammenhang
und im Verhältnisse zu den einschlägigen Bestimmungen näher zu betrachten.
Wenn Bonschab zunächst behauptet und zu beweisen sucht, daß
Art. 189 Abs. 1 S. 3 des EG. z. BGB. unter „Recht" nicht „jede
rechtliche Norm" (sollte heißen: „subjektives Recht"), sondern nur die in
Satz 1 ebenda hervorgehobenen „Rechtsgebilde" verstanden wissen will,
so fingirt er einstweilen die von ihm später abgewiesene Annahme, daß

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