In der Frage über die Behandlung der gewerblichen Streitigkeiten ¬
haben die deutschen Regierungen und insbesondere die preußische
in wenigen Jahren ihre Stellung mehrfach geändert.
In dem Regierungs=Entwurf der Gewerbeordnung von 1869 war
vorgeschlagen, die Entscheidungen der gewerblichen Streitigkeiten, soweit
dafür nicht in einzelnen Landestheilen besondere Behörden bestehen, den
Ortspolizeibehörden zu übertragen. Der Reichstag setzte an die
Stelle der Ortspolizeibehörde die Gemeindebehörde und er fügte auf
Antrag der Abgeordneten Lasker und Runge die bekannte Bestimmung
hinzu, daß statt der Gemeindebehörden durch Ortsstatut Schiedsgerichte
(unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern)
mit der Entscheidung der gewerblichen Streitigkeiten betraut werden
können?
Ein Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Gewerbeordnung
erließ der preußische Handelsminister ein
unter dem 4. Oktober 1870*
*) § 108 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 lautet:
„Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehilfen ¬
oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des
Arbeits= oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer
desselben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den §§ 113 und 124
erwähnten Zeugnisse beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden ¬
bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen.
Insoweit solche besonderen Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung
durch die Gemeindebehörde.
Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde steht den Betheiligten eine
Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen präclusivischer Frist offen; die vorläufige ¬
Vollstreckung wird aber hierdurch nicht aufgehalten.
Durch Ortsstatut (§ 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür bestimmten ¬
Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben
sind durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern zu bilden.
**) Die unter dem 4. September 1869 Seitens der preußischen Ministerien
erlassene Anweisung zur Ausführung der Gewerbeordnung enthält über die Schiedsgerichte ¬
Nichts.