Objekt : ¬Die Gewerbeordnungs-Novelle im Reichstage (1)

In  der  Frage  über  die  Behandlung  der  gewerblichen  Streitigkeiten ¬
  haben  die  deutschen  Regierungen  und  insbesondere  die  preußische
in  wenigen  Jahren  ihre  Stellung  mehrfach  geändert.
In  dem  Regierungs=Entwurf  der  Gewerbeordnung  von  1869  war
vorgeschlagen,  die  Entscheidungen  der  gewerblichen  Streitigkeiten,  soweit
dafür  nicht  in  einzelnen  Landestheilen  besondere  Behörden  bestehen,  den
Ortspolizeibehörden  zu  übertragen.  Der  Reichstag  setzte  an  die
Stelle  der  Ortspolizeibehörde  die  Gemeindebehörde  und  er  fügte  auf
Antrag  der  Abgeordneten  Lasker  und  Runge  die  bekannte  Bestimmung
hinzu,  daß  statt  der  Gemeindebehörden  durch  Ortsstatut  Schiedsgerichte
(unter  gleichmäßiger  Zuziehung  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern)
mit  der  Entscheidung  der  gewerblichen  Streitigkeiten  betraut  werden
können?
Ein  Jahr  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Gewerbeordnung
erließ  der  preußische  Handelsminister  ein
unter  dem  4.  Oktober  1870*
*)  §  108  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  lautet:
„Streitigkeiten  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden  mit  ihren  Gesellen,  Gehilfen ¬
  oder  Lehrlingen,  die  sich  auf  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Aufhebung  des
Arbeits=  oder  Lehrverhältnisses,  auf  die  gegenseitigen  Leistungen  während  der  Dauer
desselben  oder  auf  die  Ertheilung  oder  den  Inhalt  der  in  den  §§  113  und  124
erwähnten  Zeugnisse  beziehen,  sind,  soweit  für  diese  Angelegenheiten  besondere  Behörden ¬
  bestehen,  bei  diesen  zur  Entscheidung  zu  bringen.
Insoweit  solche  besonderen  Behörden  nicht  bestehen,  erfolgt  die  Entscheidung
durch  die  Gemeindebehörde.
Gegen  die  Entscheidung  der  Gemeindebehörde  steht  den  Betheiligten  eine
Berufung  auf  den  Rechtsweg  binnen  10  Tagen  präclusivischer  Frist  offen;  die  vorläufige ¬
  Vollstreckung  wird  aber  hierdurch  nicht  aufgehalten.
Durch  Ortsstatut  (§  142)  können  an  Stelle  der  gegenwärtig  hierfür  bestimmten ¬
  Behörden  Schiedsgerichte  mit  der  Entscheidung  betraut  werden.  Dieselben
sind  durch  die  Gemeindebehörde  unter  gleichmäßiger  Zuziehung  von  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern  zu  bilden.
**)  Die  unter  dem  4.  September  1869  Seitens  der  preußischen  Ministerien
erlassene  Anweisung  zur  Ausführung  der  Gewerbeordnung  enthält  über  die  Schiedsgerichte ¬
  Nichts.
            
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