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erlegten Depositums an gezählt, um so gewisser dem k. k.
Grätzer Hauptzollamte zu überreichen, und hierdurch die
geschehene wirkliche Ausfuhr legal zu erweisen, als nach
Verlauf des oben festgesetzten Termines von 14 Tagen keine ¬
Rückzahlung des Depositums mehr Statt findet, sondern
der depositirte Betrag dem Gefälle verfallen ist.
Hofkammer=Decret vom 31. August, Gubernial=Currende =
vom 13. September 1823, § 1.
Die Fuhrleute haben derley Getränke dergestalt zu laden, ¬
daß hierüber von den Linienämtern die Beschau und
Amtshandlung ohne Hinderniß vorgenommen werden könne,
widrigens sie sich selbst zuzuschreiben haben werden, wenn
die Bestätigung des Austrittes verweigert wird.
Eodem §. 2.
§. 491.
ad 3. Die Notionirung und die Theilnehmung an
Strafbeträgen ist nur ein dem Banco allein zustehendes
Recht.
Alles, was dem Magistrate zusteht, ist die Entschädigung ¬
oder der Ersatz des städtischen Tranksteuer-Accisbetrages, ¬
um welchen derselbe in entdeckten und erwiesenen
Prävaricationsfällen zu kurz gekommen ist, daher von Seite ¬
der k. k. Hofkammer der innerösterreichischen Bancal =Administration ¬
aufgetragen wurde, bey Schöpfung der Bancalnotionen ¬
auch jedes Mahl auf den Ersatz der, dem Magistrate ¬
entgangenen städtischen Tranksteuergebühren den Bedacht ¬
zu nehmen, und solchen in die Bancalnotion ausdrücklich ¬
einzuschalten.
Das ganze Commissum der Ware, so wie die Nebenstrafen ¬
im Gelde fallen nach den Zollgesetzen allein dem
Banco als Eigenthum zu, und außer den Denuncianten
und Apprehendenten hat niemand daran einen Antheil zu
nehmen.
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