Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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erlegten  Depositums  an  gezählt,  um  so  gewisser  dem  k.  k.
Grätzer  Hauptzollamte  zu  überreichen,  und  hierdurch  die
geschehene  wirkliche  Ausfuhr  legal  zu  erweisen,  als  nach
Verlauf  des  oben  festgesetzten  Termines  von  14  Tagen  keine ¬
  Rückzahlung  des  Depositums  mehr  Statt  findet,  sondern
der  depositirte  Betrag  dem  Gefälle  verfallen  ist.
Hofkammer=Decret  vom  31.  August,  Gubernial=Currende =
  vom  13.  September  1823,  §  1.
Die  Fuhrleute  haben  derley  Getränke  dergestalt  zu  laden, ¬
  daß  hierüber  von  den  Linienämtern  die  Beschau  und
Amtshandlung  ohne  Hinderniß  vorgenommen  werden  könne,
widrigens  sie  sich  selbst  zuzuschreiben  haben  werden,  wenn
die  Bestätigung  des  Austrittes  verweigert  wird.
Eodem  §.  2.
§.  491.
ad  3.  Die  Notionirung  und  die  Theilnehmung  an
Strafbeträgen  ist  nur  ein  dem  Banco  allein  zustehendes
Recht.
Alles,  was  dem  Magistrate  zusteht,  ist  die  Entschädigung ¬
  oder  der  Ersatz  des  städtischen  Tranksteuer-Accisbetrages, ¬
  um  welchen  derselbe  in  entdeckten  und  erwiesenen
Prävaricationsfällen  zu  kurz  gekommen  ist,  daher  von  Seite ¬
  der  k.  k.  Hofkammer  der  innerösterreichischen  Bancal  =Administration ¬
  aufgetragen  wurde,  bey  Schöpfung  der  Bancalnotionen ¬
  auch  jedes  Mahl  auf  den  Ersatz  der,  dem  Magistrate ¬
  entgangenen  städtischen  Tranksteuergebühren  den  Bedacht ¬
  zu  nehmen,  und  solchen  in  die  Bancalnotion  ausdrücklich ¬
  einzuschalten.
Das  ganze  Commissum  der  Ware,  so  wie  die  Nebenstrafen ¬
  im  Gelde  fallen  nach  den  Zollgesetzen  allein  dem
Banco  als  Eigenthum  zu,  und  außer  den  Denuncianten
und  Apprehendenten  hat  niemand  daran  einen  Antheil  zu
nehmen.
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