Inhaltsverzeichnis : ¬Der deutsche Civilprozess (2)

Beweis  durch  Urkunden.  §§.  394.  395.
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zu  denken  wäre,  damit  präkludirt  und  gewinnt,  was  am  wichtigsten.
ein  Recht  auf  Sistirung  des  Prozesses  während  der  erlangten  Frist.
Denn  dass  die  Fristbestimmung  diesen  Sinn  hat2),  ergibt  §.  396.  Sie
erfolgt  durch  das  Gericht  ähnlich  wie  nach  §.  321.  Die  Stellung
des  Antrags  geschieht  ebenso  wie  die  des  Antrags  nach  §.  386.
§.  394.
Der  Dritte  ist  aus  denselben  Gründen  wie  der  Gegner
des  Beweisführers  zur  Vorlegung  einer  Urkunde  verpflichtet;
er  kann  zur  Vorlegung  nur  im  Wege  der  Klage  genöthigt
werden.
Reg.-Vorl.  §.  381.  Mot.  S.  267.
Dritter  ist  Jeder,  der  nicht  Partei  ist  oder  zu  der  Partei  gehört
als  auch  der  Nebenintervenient,  selbst  wenn  er  nicht  Streitgenosse  geworden ¬
  ist.  Eine  Editionspflicht  des  Dritten  existirt  aus  denselben ¬
  Gründen,  und  nur  aus  denselben*)  Gründen,  die  §.  387
anführt;  §.  388  leidet  keine  Anwendung.
Die  vorliegende  Bestimmung ¬
  gilt  auch  für  Handelssachen  und  Handelsbücher,  da  das  H.-G.
Buch  über  die  Edition  Dritter  schweigt.  „Im  Wege  der  Klage“  d.  h.
durch  Erwirkung  des  Urtheils  vor  dem  zuständigen  Gericht  und  dessen
Vollstreckung.  Die  Klage  ist  im  gewöhnlichen  Verfahren  zu  erheben.
Urkundenprozess  und  Mahnverfahren  sind  für  einen  solchen  Anspruch
nicht  geeignet.
§.  395.
Zur  Begründung  des  nach  §.  393  zu  stellenden  Antrags
hat  der  Beweisführer  den  Erfordernissen  des  §.  389  Nr.  1—3,
5  zu  genugen  und  ausserdem  glaubhaft  zu  machen,  dass
die  Urkunde  sich  in  den  Händen  des  Dritten  befinde.
Reg.-Vorl.  §.  382.  Mot.  S.  270.
Form  und  Inhalt  des  Antrags  sind  dieselben,  wie  in  §.  389;
mit  der  Ausnahme,  dass  hier  nicht  blos  Behauptung,  sondern  zugleich
Glaubhaftmachung  des  Besitzes  (s.  §.  389  Nr.  4)  erheischt  wird.  Die
Bitte  geht  dahin,  eine  Frist  zur  Herbeischaffung  zu  bestimmen  und
während  derselben  das  Verfahren  auszusetzen.
2)  Und  nicht  etwa  den  einer  Aussetzung  nach  §.  223  ff.
1)  Denn  das  ist  doch  wohl  die  Meinung  des  §.  394.
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