Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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neu bewilligten Einhebung des Weinaccises gerügten An 
standes, hinsichtlich des Ausländerweines der in Bouteillen 
eingeführt wird, wurde die Weisung ertheilet: daß es hier 
nur darauf anzukommen habe, daß, da die Accise für den 
Startin bestimmt sind, die einzuführenden Bouteillen zu 
Startin reducirt, und so gestalten der Aufschlag pro quan 
titate entrichtet werde. 
Hofstell=Verordnung vom 30. Juny, und Gubernial 
Intimat vom 28. July 1802. 
§. 488. 
Nach dieser ursprünglichen Accisbewilligung für die 
Stadt Grätz ist solcher nur vom Wein und Obstmoste zu 
bezahlen. Insbesondere wurde aber noch gestattet, daß 
auch von dem aus Ungarn oder andern erbländischen Pro 
vinzen, ingleichen von dem aus dem Auslande eingeführ 
ten Branntweine, die in dem Patente vom 9. July 
1776 und in dem angehängten Tariffe von Steyermark zu 
2 kr. pr. Maß festgesetzten Accise ohne Unterschied, ob der 
Branntwein in die Stadt oder Vorstädte eingeführt wird, 
abzunehmen, und sey dieser Consumo-Aufschlag nur dann 
rückzustellen, wenn der Branntwein gar nicht eingekellert, 
sondern unter zollämtlicher Aufsicht, ohne abgeladen zu wer 
den, nur durchgeführt wird. 
Hofkammer=Verordnung vom 19. July, und Guber 
nial=Intimat vom 17. August 1818. 
Mit höchster Hofentscheidung vom 13. März und Gu 
bernial=Currende vom 16. April 1806 geruhten Se. Ma 
jestat die dem Grätzer Magistrate bewilligten Trankaccise 
von 12 auf 20 kr. pr. Eimer, oder 4 Gulden pr. Startin, 
und auf 25 Jahre zu erhöhen. 
Zur Bedeckung der nöthigen Gemeindeauslagen der 
Stadt Grätz, und Entfernung anderer lästigern Anlagen, 
wurde laut Hofkanzleydecretes vom 12. October und Gu 
bernial¬
	        
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