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neu bewilligten Einhebung des Weinaccises gerügten An
standes, hinsichtlich des Ausländerweines der in Bouteillen
eingeführt wird, wurde die Weisung ertheilet: daß es hier
nur darauf anzukommen habe, daß, da die Accise für den
Startin bestimmt sind, die einzuführenden Bouteillen zu
Startin reducirt, und so gestalten der Aufschlag pro quan
titate entrichtet werde.
Hofstell=Verordnung vom 30. Juny, und Gubernial
Intimat vom 28. July 1802.
§. 488.
Nach dieser ursprünglichen Accisbewilligung für die
Stadt Grätz ist solcher nur vom Wein und Obstmoste zu
bezahlen. Insbesondere wurde aber noch gestattet, daß
auch von dem aus Ungarn oder andern erbländischen Pro
vinzen, ingleichen von dem aus dem Auslande eingeführ
ten Branntweine, die in dem Patente vom 9. July
1776 und in dem angehängten Tariffe von Steyermark zu
2 kr. pr. Maß festgesetzten Accise ohne Unterschied, ob der
Branntwein in die Stadt oder Vorstädte eingeführt wird,
abzunehmen, und sey dieser Consumo-Aufschlag nur dann
rückzustellen, wenn der Branntwein gar nicht eingekellert,
sondern unter zollämtlicher Aufsicht, ohne abgeladen zu wer
den, nur durchgeführt wird.
Hofkammer=Verordnung vom 19. July, und Guber
nial=Intimat vom 17. August 1818.
Mit höchster Hofentscheidung vom 13. März und Gu
bernial=Currende vom 16. April 1806 geruhten Se. Ma
jestat die dem Grätzer Magistrate bewilligten Trankaccise
von 12 auf 20 kr. pr. Eimer, oder 4 Gulden pr. Startin,
und auf 25 Jahre zu erhöhen.
Zur Bedeckung der nöthigen Gemeindeauslagen der
Stadt Grätz, und Entfernung anderer lästigern Anlagen,
wurde laut Hofkanzleydecretes vom 12. October und Gu
bernial¬