Full text : ¬Das Aufführungsrecht musikalischer Werke in der Schweiz

an  der  Spitze  des  Werkes  reröffentlichten  Vorbchalt  gebunden
Dleibl.  Wo  ein  solcher  Vorbchalt  nicht  gemacht  wurde,
ist  die  Aufführung  des  Werkes  frei.
S.  10.  „Ein  rein  musikalisches  Werk,  welches  in  Frankreich ¬
  (oder  einem  sonstigen  Unionsstaatel  zum  ersten  Male  gedruckt -
  ist  und  von  einem  den  Unionsstaaten  angehorenden  Urheber -
  herrührt,  muss  den  Vorbehalt  auf  dem  Titel  tragen,  sonst
geniesst  dasselbe  in  der  Schweiz  keinen  Schutz  für  das  Auffüh
rungsrecht.
S.  11.  „Der  Société  des  auteurs  etc.  gehören  meistens  französische, ¬
  deutsche,  italienische  und  österreichische  Autoren  an.
Oesterreich  ist  der  Union  nicht  beigetreten,  so  dass  die  österreichischen ¬
  Autoren  ziemlich  à  la  merci  der  Aufführenden
sind  ....—  Für  die  Werke  der  Italiener,  Deutschen  und  Franzosen ¬
  gelien  die  Bestimmungen  der  Union,  wenn  das  Werk  in
emnem  l'nionsstaat  zum  ersten  Male  veröffentlicht  ist,  also  muss
der  Vorbchalt  auf  dem  Werk  aufgedruckt  sein,  sonst  ist  das  Aufführungsrecht ¬
  in  der  Schweiz  schutzlos.
Sein  „Resumé"  am  Schlusse  des  Gutachtens  (S.  16)  entspricht -
  in  allen  6  Punkten  vollständig  den  thatsächlichen  Rechtsverhältnissen, ¬
  wie  wir  sie  in  unserm  Artikel  in  Nr.  11  d.  Bl.
schilderten.
Herr  Prof.  Reichel  weicht  von  unserer  Auffassung  des
Gegenstandes  nur  ab  in  Bezug  auf  die  Auslegung  des  Wortes
darstellen“  in  Art.  1  und  des  Art.    Abs.  3  des  Bundesgesetzes, -
  die  Berechnungsieise  der  Tantième  betreffend.
Wir  müssen  daran  festhalten,  dass  nach  dem  Sprachgebrauch -
  darstellen  und  aufführen  sich  durchaus  nicht  immer  decken;
eine  Oper,  ein  Schauspiel  kann  man  darstellen  oder  aufführen,
von  einem  Musikstück  sagt  niemand,  es  sei  dargestellt  worden,
man  spricht  stets  nur  von  Aufführung,  auch  ist  es  noch  niemandem ¬
  eingefallen  einen  konsertierenden  Künstler  einen  Darsteller -
  zu  heissen?  Wenn,  wie  Herr  Prof.  Reichel  anführt,
Schuster  urheberrechtlich  von  hör-  und  sichtbarer  Darstellung
bei  der  reinen  (instrumentalen)  Musik  spricht,  und  Dambach
unter  einer  Aufführung  rein  musikalischer  Werke  jede  Darstellung
des  Inhalts  auf  musikalischem  Wege  versteht,  so  ist  das  Wort
Darstellung  in  beiden  Fällen  nur  in  erklärendem  Sinne  gebraucht.
deckt  aber  das  Wort  ufführung  keineswegs:
wird  auch  durch
eine  Aufführung  der  Jhalt  einer  musikalischen  Komposition  dargestellt, ¬
  so  ist  es  doch  eben  so  sehr  gegen  allen  Sprachgebrauch,
ein  Konsert  eine  Darstelluny  zu  nennen,  als  einen  konzertierenden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer