Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Um sowohl das Gefällsärar gegen Beeinträchtigungen 
— als auch die Parteyen gegen Anstände zu sichern, wur 
de angeordnet, daß künftig die Accisbolleten, welche über 
die berichtigte Gebühr für die dem Accise unterliegenden Ge 
tränke, als: Branntwein, Wein, Wein- und Obstmost, dann 
Meth, bey der Einfuhr in den Bezirk der Stadt und Vor 
städte von Grätz ämtlich ausgefertiget werden, immer nur 
auf den Nahmen des Getränkeigenthümers lauten sollen; 
daß ihre Gültigkeit durch ein Jahr vom Tage der ämtli 
chen Ausfertigung an gerechnet, zu dauern habe, und die 
Parteyen diese Bolleten aufzubewahren verpflichtet seyen, 
damit sie mit denselben bey allfälligen gefällsämtlichen Un 
tersuchungen, wenn ihr Getränkvorrath den eigenen Bedarf 
übersteigt, den gesetzlichen Bezug auszuweisen vermögen. 
Hieraus folgt von selbst, daß in Zukunft den Par 
teyen die Angabe des Verlustes der Accisbolleten nicht mehr 
zur Entschuldigung dienen könne, und jedes betretene, mit 
der gehörigen Accisbollete nicht ausgewiesene Getränk, wenn 
der Eigenthümer den Ankauf desselben innerhalb der städti 
schen Accislinien von einer andern Partey gesetzlich nicht 
darzuthun vermögen würde, in Verfall gesprochen werden 
müßte. 
Hofkammer=Verordnung vom 14. Jänner, Guber 
nial=Currende vom 1. Februar 1824. 
§. 484. 
ad B.) Hiervon sind befreyet: 
1. Die Mendicanten primae classis, Kaiser und 
Bürgerspital, Armen- und Waisenhaus, in so weit sie eini 
ges Getränk zur eigener Nothdurft gegen Vorweisung von 
den Vorstehern gefertigter Attestaten einführen, und weder 
Handel noch Ausschank treiben. 
Eodem §. 8.
	        
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