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Um sowohl das Gefällsärar gegen Beeinträchtigungen
— als auch die Parteyen gegen Anstände zu sichern, wur
de angeordnet, daß künftig die Accisbolleten, welche über
die berichtigte Gebühr für die dem Accise unterliegenden Ge
tränke, als: Branntwein, Wein, Wein- und Obstmost, dann
Meth, bey der Einfuhr in den Bezirk der Stadt und Vor
städte von Grätz ämtlich ausgefertiget werden, immer nur
auf den Nahmen des Getränkeigenthümers lauten sollen;
daß ihre Gültigkeit durch ein Jahr vom Tage der ämtli
chen Ausfertigung an gerechnet, zu dauern habe, und die
Parteyen diese Bolleten aufzubewahren verpflichtet seyen,
damit sie mit denselben bey allfälligen gefällsämtlichen Un
tersuchungen, wenn ihr Getränkvorrath den eigenen Bedarf
übersteigt, den gesetzlichen Bezug auszuweisen vermögen.
Hieraus folgt von selbst, daß in Zukunft den Par
teyen die Angabe des Verlustes der Accisbolleten nicht mehr
zur Entschuldigung dienen könne, und jedes betretene, mit
der gehörigen Accisbollete nicht ausgewiesene Getränk, wenn
der Eigenthümer den Ankauf desselben innerhalb der städti
schen Accislinien von einer andern Partey gesetzlich nicht
darzuthun vermögen würde, in Verfall gesprochen werden
müßte.
Hofkammer=Verordnung vom 14. Jänner, Guber
nial=Currende vom 1. Februar 1824.
§. 484.
ad B.) Hiervon sind befreyet:
1. Die Mendicanten primae classis, Kaiser und
Bürgerspital, Armen- und Waisenhaus, in so weit sie eini
ges Getränk zur eigener Nothdurft gegen Vorweisung von
den Vorstehern gefertigter Attestaten einführen, und weder
Handel noch Ausschank treiben.
Eodem §. 8.