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§. 482.
Das angeführte allerhöchste Patent vom 6. July 1776
läßt sich auf drey wesentliche Puncte zusammen fassen.
A. Von welchen Getränken der Accis zu entrichten ist;
B. welche Ausnahmen hiervon Platz greifen;
C. welche Strafen auf die dießfälligen Uebertretungen
festgesetzet sind.
§. 483.
ad A.) Alle in dem Bezirke der Stadt- und Vorstädte ¬
eingeführt oder eingetragen werdenden in dem Tariffe
benannten Getränkartikel — vermög des bereits erwähnten
Hofkammerdecretes vom 28. Jänner 1806, also auch alle
in= und ausländischen Weine und Moste — müssen bey den
deßhalb errichteten Schranken angemeldet, und von selben
der Accis entrichtet werden.
Eodem §. 1.
Anmerkung. Außer den gewöhnlichen Amtsstunden, oder
wohl gar in der Nacht, und wenn die Schranken gesperrt
sind, dürfen keine Weine ein- oder ausgeführt werden, wie
dann auch die Ausfuhr der inländischen Weine aus dem
städtischen Pomerio über keine andere Linienstation, als
wo eine echt und ausgiebige Controle bestehen kann, zu
geschehen hat.
Hofrescript vom und Gubernial=Intimat vom 17.
April 1805.
ders ungarischen Getränken abzuführenden Accise zu entschließen =
befunden, daß von allen in= und ausländischen
Weinen und Most, diese mögen aus Ungarn, Kroatien,
Jtalien oder was immer für einer erbländischen Provinz
oder aber vom Auslande eingeführt werden, die tariffmäßigen =
Bancalaccise mit einem Gulden vom Startin oder sechs
Kreuzer von dem niederösterreichischen Eimer ohne allen Unterschied ¬
bey der Einfuhr abgenommen werden soll.