Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  482.
Das  angeführte  allerhöchste  Patent  vom  6.  July  1776
läßt  sich  auf  drey  wesentliche  Puncte  zusammen  fassen.
A.  Von  welchen  Getränken  der  Accis  zu  entrichten  ist;
B.  welche  Ausnahmen  hiervon  Platz  greifen;
C.  welche  Strafen  auf  die  dießfälligen  Uebertretungen
festgesetzet  sind.
§.  483.
ad  A.)  Alle  in  dem  Bezirke  der  Stadt-  und  Vorstädte ¬
  eingeführt  oder  eingetragen  werdenden  in  dem  Tariffe
benannten  Getränkartikel  —  vermög  des  bereits  erwähnten
Hofkammerdecretes  vom  28.  Jänner  1806,  also  auch  alle
in=  und  ausländischen  Weine  und  Moste  —  müssen  bey  den
deßhalb  errichteten  Schranken  angemeldet,  und  von  selben
der  Accis  entrichtet  werden.
Eodem  §.  1.
Anmerkung.  Außer  den  gewöhnlichen  Amtsstunden,  oder
wohl  gar  in  der  Nacht,  und  wenn  die  Schranken  gesperrt
sind,  dürfen  keine  Weine  ein-  oder  ausgeführt  werden,  wie
dann  auch  die  Ausfuhr  der  inländischen  Weine  aus  dem
städtischen  Pomerio  über  keine  andere  Linienstation,  als
wo  eine  echt  und  ausgiebige  Controle  bestehen  kann,  zu
geschehen  hat.
Hofrescript  vom  und  Gubernial=Intimat  vom  17.
April  1805.
ders  ungarischen  Getränken  abzuführenden  Accise  zu  entschließen =
  befunden,  daß  von  allen  in=  und  ausländischen
Weinen  und  Most,  diese  mögen  aus  Ungarn,  Kroatien,
Jtalien  oder  was  immer  für  einer  erbländischen  Provinz
oder  aber  vom  Auslande  eingeführt  werden,  die  tariffmäßigen =
  Bancalaccise  mit  einem  Gulden  vom  Startin  oder  sechs
Kreuzer  von  dem  niederösterreichischen  Eimer  ohne  allen  Unterschied ¬
  bey  der  Einfuhr  abgenommen  werden  soll.
            
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