Volltext : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (1)

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Buch  1.  Abth.  1.  Rap.  2.  Cit.  3.  Verfahren.
der  Sache  zuläßig  *),  jetzt  ist  ihr  Gebrauch,  wie  der
aller  andern  Beweismittel,  auf  den  Beweis-Termin  von
30  Tagen  nach  rechtskräftigem  Beweis-Interlocut  beschränkt ¬
  *5).  E.  Die  Eides=Delation  ist  ein  subsidiäres ¬
  *6)  Beweismittel  und  daher  auch  eventuell
zuläßig  und  nöthig  **).  F.  Mit  der  Eideszuschiebung
ist  jedesmal  die  Uebergabe  der  Eidesformel  zu  verbinden ¬
  18).  G.  Wer  die  Annahme  eines  angebotenen,
oder  die  Leistung  eines  zurückgeschobenen  Eides  ohne
gesetzliche  Ursache  verweigert,  wird  als  der  gegentheiligen ¬
  Behauptung  geständig  behandelt,  das  ist:  der  Eid
wird  pro  recusato  erachtet  *9).  HI.  Eine  Appellation
über  die  richterliche  Festsetzung  der  Folgen  eines  geleisteten ¬
  oder  nicht  geleisteten  Eides  ist  unzuläßig  20
§.  116.
Folgen  des  Eides=Antrags.  Relation.  Gewissens=Vertretung. ¬

Wem  der  Eid  deferirt  wird,  hat  die  freye  Wahl,
ob  er  ihn  annehmen,  zurückschieben,  oder  sein  Gewissen
14)  Cod.  iud.  cap.  13.  §.  2.  Nr.  3.  Anm.  S.  432.  lit.  d.
15)  Innerhalb  desselben  ist  der  Eid  wenigstens  eventuell  zuzuschieben. ¬
  Ges.  v.  22.  Juli  1819.  §.  12.  Beyl.  S.  11.
v.  Gönner  Comm.  S.  173.
16)  Anm.  S.  452.  lit.  d.
17)  v.  Gönner  a.  a.  O.  S.  172  f.
18)  Cad.  iud.  I.  c.  §.  2.  Nr.  4.  Anm.  S.  433.  lit.  d.
19)  Cod.  iud.  I.  c.  §.  2.  Nr.  11.  Anders  im  Conc.  Proc.  (§.  205.  18.)
20)  ib.  Nr.  12.—  Von  der  Wirkung  der  Eides-Delation  und
Annahme  bey  Injurienklagen,  als  angebliche  Remission.  Anm.
zu  Cod.  civ.  IV.  17.  §.  12.  S.  811.
Zu  §.  116.  G.  A.  Bayer  S.  394.  400.  Danz  §.  376f.
            
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