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Buch 1. Abth. 1. Rap. 2. Cit. 3. Verfahren.
der Sache zuläßig *), jetzt ist ihr Gebrauch, wie der
aller andern Beweismittel, auf den Beweis-Termin von
30 Tagen nach rechtskräftigem Beweis-Interlocut beschränkt ¬
*5). E. Die Eides=Delation ist ein subsidiäres ¬
*6) Beweismittel und daher auch eventuell
zuläßig und nöthig **). F. Mit der Eideszuschiebung
ist jedesmal die Uebergabe der Eidesformel zu verbinden ¬
18). G. Wer die Annahme eines angebotenen,
oder die Leistung eines zurückgeschobenen Eides ohne
gesetzliche Ursache verweigert, wird als der gegentheiligen ¬
Behauptung geständig behandelt, das ist: der Eid
wird pro recusato erachtet *9). HI. Eine Appellation
über die richterliche Festsetzung der Folgen eines geleisteten ¬
oder nicht geleisteten Eides ist unzuläßig 20
§. 116.
Folgen des Eides=Antrags. Relation. Gewissens=Vertretung. ¬
Wem der Eid deferirt wird, hat die freye Wahl,
ob er ihn annehmen, zurückschieben, oder sein Gewissen
14) Cod. iud. cap. 13. §. 2. Nr. 3. Anm. S. 432. lit. d.
15) Innerhalb desselben ist der Eid wenigstens eventuell zuzuschieben. ¬
Ges. v. 22. Juli 1819. §. 12. Beyl. S. 11.
v. Gönner Comm. S. 173.
16) Anm. S. 452. lit. d.
17) v. Gönner a. a. O. S. 172 f.
18) Cad. iud. I. c. §. 2. Nr. 4. Anm. S. 433. lit. d.
19) Cod. iud. I. c. §. 2. Nr. 11. Anders im Conc. Proc. (§. 205. 18.)
20) ib. Nr. 12.— Von der Wirkung der Eides-Delation und
Annahme bey Injurienklagen, als angebliche Remission. Anm.
zu Cod. civ. IV. 17. §. 12. S. 811.
Zu §. 116. G. A. Bayer S. 394. 400. Danz §. 376f.