fullscreen : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (1)

28  I.  Von  den  Theilnehmungsrechten
dessen  Ausführung  in  seinen  wohlerworbenen
Rechten  gekränkt  werde.  Und  drittens,  da
die  Absicht  des  ganzen  Unternehmens  einer  Gemeinheitsaufhebung =
  nicht  nur  überhaupt  auf
bessere  Benutzung  des  Bodens,  sondern  auch
auf  den  individuellen  Nutzen  aller  und  jeder
Theilnehmer  gerichtet  ist,  und  gerichtet  seyn
muß:  so  fordern  Recht  und  Billigkeie,  daß  ein
eder  bey  der  Theilung  nur  nach  Verhältniß
seiner  schon  erworbenen  Rechte  und  des  daran
bisher  gehabten  Nutzens  oder  Benutzungsrechts
gewinnen  müsse.
§.  21.
Wie  fern  völlige  Gleichheit  aller  Theilnehmer
Statt  finden  könne?
Gibt  man  zu,  was  sich  nicht  wohl  bezweifeln =
  läßt,  daß  jeder  Theilungsfuß  in  abstracto
diese  allgemeinen  Eigenschaften  haben  müsse:
so  folgt  daraus  schon  so  viel,  daß  bey  der  Aufhebung =
  einer  Gemeinheit  eine  Auseinandersetzung =
  zu  völlig  gleichen  Theilen  nur  alsdann
Statt  finden  könne,  wenn  die  Rechte  aller
interessenten  und  ihre  Nutzungen  aus  dem  zu
theilenden  Gemeindegute  bisher  völlig  gleich
waren.  Wo  hingegen  diese  Verhältnisse  der
Theilnehmer  ungleich,  und  wohl  mehrere  Classen ¬
  derselben,  nach  dem  bey  den  Allmenden
gehabten  Nutzungsrechte,  vorhanden  sind,  da
muß  auch  nothwendig  ein  im  richtigen  Verhältnisse ¬

            
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