Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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und  wo  die  Pächter  ohne  eine  Vertretung  des
Fiscalamtes  anzusuchen,  den  Prozeß  selbst
auf  eigene  Gefahr  abführen,  habe  jenes  Gericht ¬
  die  Verhandlung  zu  pflegen,  dessen
Gerichtsbarkeit  der  Beklagte  vermög  seiner
persönlichen  Eigenschaften  unterstehet."
Anmerkung.  Die  Amtshandlungen  des  Tatzinhabers  oder
Pächters  werden  Tatzgeschäfte,  und  die  Personen,  denen
die  Besorgung  dieses  Geschäftes  anvertraut  wird,  Tatzbeamte ¬
  genannt.
Zur  Tatzamtshandlung  gehört  ein  Buch,  das  man  Tatzbuch ¬
  nennet.  Dieses  Buch  muß  folgender  Maßen  beschafseyn, ¬
  es  muß  nähmlich  enthalten:
fen
a)  den  Nahmen  des  Wirthes,
b)  die  Benennung  der  Pfarre,
c)  die  Benennung  der  Gegend,
d)  die  Hauszahl,
e)  den  Nahmen  der  Grundobrigkeit,
den  Tag,  Monath  und  das  Jahr,  in  welcher  die
Beschreibung  geschehen,
g)  den  Nummer  des  Fasses,
die  Gattung  der  Getränke,
den  Ausschankspreis,
k)  den  Einlaß  in  natura  oder  Geld,
1)  die  Tatzgebühr,
m)  die  Abschreibung  des  beschriebenen,  aber  nicht  ganz
ausgeschenkten  Getränkes,
n)  den  Tag,  Monath  und  das  Jahr  der  geleisteten
Zahlung.
Diese  Beschaffenheit  des  Amtsbuches  ist  aus  dem
Grunde  nothwendig,  damit  man  im  Erfordernißfalle  jederzeit ¬
  erheben  könne,  ob  der  Tatz  von  diesem  oder  jenem  Wirthe ¬
  richtig  vorgekommen,  und  ob  derselbe  auch  rechtmäßig
und  ordentlich  beschrieben  worden  sey.
            
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