389
derselbe andere Startin Wein, ihme Bestand
mann gänzlich soll verfallen seyn, und also
von einem auf den andern Startin Wein, so
ausgeleutgebt wird, zu verstehen."
Ingleichen auf das Patent vom 22. August 1608.
„Da aber einer dawiderhandeln, das Pet
schaft herabgerissen und einen Startin Wein
oder anderes Getränk ehe er die Quatember
bergefäll bezahlt, aufzuthun, und auszuleut
geben sich unterstehen wurd, daß derselbe
Startin Wein, Lagl, oder Vassel, wie es oder
was Getränk befunden wird, soll dem Be
standmann gänzlich verfallen seyn."
§. 476.
Die auf obige in den §§. 473. 475. angeführten
Uebertretungen festgesetzten Strafen bestehen darin, daß das
ganze in einem derley Faß enthaltene Getränk dem Tatzin
haber als Contraband verfallen ist; wenn aber ein zum
Ausschank bestimmtes Getränk in Nebenkammern oder an
deren Behältnissen versteckt, oder durch unterlassene Anzeige
der vorläufigen Beschreibung auf was immer für eine Art
entzogen wird, so ist für diesen Fall nicht nur die Con
trabandstrafe bestimmt, sondern es ist auch überdieß der
Werth eines solchen Getränkes, welcher von der betreffen
den Gerichtsbehörde durch unparteyische Schätzung zu be
stimmen ist, als Strafe im Gelde, dem Tatzinhäber zu be
zahlen.
Die Patente, welche die Confiscationsstrafe anord
nen, sind schon oben bey jedem Paragraph angeführt wor
den, hier wird nur lediglich für den angegebenen Fall auch
die nebstbey zu entrichtende Geldstrafe durch das Patent
vom 1. May 1593, 27. August 1608 und 31. Jänner
1650 mit den darin vorkommenden Formalien begründet:
„daß sie die Lägel-, Wälsch- oder Brandwein