Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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derselbe andere Startin Wein, ihme Bestand 
mann gänzlich soll verfallen seyn, und also 
von einem auf den andern Startin Wein, so 
ausgeleutgebt wird, zu verstehen." 
Ingleichen auf das Patent vom 22. August 1608. 
„Da aber einer dawiderhandeln, das Pet 
schaft herabgerissen und einen Startin Wein 
oder anderes Getränk ehe er die Quatember 
bergefäll bezahlt, aufzuthun, und auszuleut 
geben sich unterstehen wurd, daß derselbe 
Startin Wein, Lagl, oder Vassel, wie es oder 
was Getränk befunden wird, soll dem Be 
standmann gänzlich verfallen seyn." 
§. 476. 
Die auf obige in den §§. 473. 475. angeführten 
Uebertretungen festgesetzten Strafen bestehen darin, daß das 
ganze in einem derley Faß enthaltene Getränk dem Tatzin 
haber als Contraband verfallen ist; wenn aber ein zum 
Ausschank bestimmtes Getränk in Nebenkammern oder an 
deren Behältnissen versteckt, oder durch unterlassene Anzeige 
der vorläufigen Beschreibung auf was immer für eine Art 
entzogen wird, so ist für diesen Fall nicht nur die Con 
trabandstrafe bestimmt, sondern es ist auch überdieß der 
Werth eines solchen Getränkes, welcher von der betreffen 
den Gerichtsbehörde durch unparteyische Schätzung zu be 
stimmen ist, als Strafe im Gelde, dem Tatzinhäber zu be 
zahlen. 
Die Patente, welche die Confiscationsstrafe anord 
nen, sind schon oben bey jedem Paragraph angeführt wor 
den, hier wird nur lediglich für den angegebenen Fall auch 
die nebstbey zu entrichtende Geldstrafe durch das Patent 
vom 1. May 1593, 27. August 1608 und 31. Jänner 
1650 mit den darin vorkommenden Formalien begründet: 
„daß sie die Lägel-, Wälsch- oder Brandwein
	        
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