Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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chen  auf  jenes  vom  31.  Jänner  1650:  „die  übrigen
5  halben  Eimer  vertatzen,  oder  aber  die  Weine ¬
  visiren  lassen."
§.  472.
Jedermann,  der  da  Wein  oder  sonst  ein  dem  Tatze
unterliegendes  Getränk  ausschenken  will,  oder  darf,  ist
schuldig,  die  vorhabende  Ausübung  des  Ausschankes,  den
Tag  des  Anfangs,  den  Ausschankspreis  des  Weines  oder
sonstigen  Getränkes  dem  Tatzinhaber  vorläufig  anzuzeigen,
damit  solches  visirt  und  beschrieben  werden  könne.
§.  473.
Kein  Tatzhold  soll  sich  beygehen  lassen,  Weine  oder
anderes  Getränk  im  höhern  Preise  auszuschenken,  als  solcher ¬
  bey  der  Tatzbeschreibung  angesetzt  worden  ist.  Daß
der  Preis  des  auszuschenkenden  Weines  vorläufig  anzusagen ¬
  sey,  beweiset  das  Patent  vom  27.  August  1608:
„wenn  auch  ein  oder  der  andere  Wirth  mit
obbegriffenen  Contraband  und  Verschwärzungen, ¬
  daß  einer  Ein  Startin  Wein  um  1  kr.
theurer  ausgibt,  als  er  den  angesagt,  und
beschreiben  lassen,  der  ist  denselben  Startin
Wein,  Vassl  oder  Lagl  dem  Bestandmanne
gleichfalls  verfallen."
Auch  ist  es  verbothen  geringere  Weine  an  Zapfen  zu
haben,  nebenbey  aber  andere  vielleicht  besseren  Wein  ohne
Anschlagung  des  Zapfens,  ohne  Erlaubniß  und  Vorwissen
des  Tatzinhabers  durch  Ausziehen  auszuschenken.  Den  weitern ¬
  Verboth  beweiset  das  Patent  vom  1.  May  1598,  27.
August  1608,  und  31.  July  1650  in  Terminis:  „s0
sein  auch  etliche  Wirth  und  Gastschafthalter,
die  ein  geringen  und  schlechten  Wein  anzapfen, ¬
  daneben  aber  ein  zweyen  gute  Startin
Wein  ausgeben."
            
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