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chen auf jenes vom 31. Jänner 1650: „die übrigen
5 halben Eimer vertatzen, oder aber die Weine ¬
visiren lassen."
§. 472.
Jedermann, der da Wein oder sonst ein dem Tatze
unterliegendes Getränk ausschenken will, oder darf, ist
schuldig, die vorhabende Ausübung des Ausschankes, den
Tag des Anfangs, den Ausschankspreis des Weines oder
sonstigen Getränkes dem Tatzinhaber vorläufig anzuzeigen,
damit solches visirt und beschrieben werden könne.
§. 473.
Kein Tatzhold soll sich beygehen lassen, Weine oder
anderes Getränk im höhern Preise auszuschenken, als solcher ¬
bey der Tatzbeschreibung angesetzt worden ist. Daß
der Preis des auszuschenkenden Weines vorläufig anzusagen ¬
sey, beweiset das Patent vom 27. August 1608:
„wenn auch ein oder der andere Wirth mit
obbegriffenen Contraband und Verschwärzungen, ¬
daß einer Ein Startin Wein um 1 kr.
theurer ausgibt, als er den angesagt, und
beschreiben lassen, der ist denselben Startin
Wein, Vassl oder Lagl dem Bestandmanne
gleichfalls verfallen."
Auch ist es verbothen geringere Weine an Zapfen zu
haben, nebenbey aber andere vielleicht besseren Wein ohne
Anschlagung des Zapfens, ohne Erlaubniß und Vorwissen
des Tatzinhabers durch Ausziehen auszuschenken. Den weitern ¬
Verboth beweiset das Patent vom 1. May 1598, 27.
August 1608, und 31. July 1650 in Terminis: „s0
sein auch etliche Wirth und Gastschafthalter,
die ein geringen und schlechten Wein anzapfen, ¬
daneben aber ein zweyen gute Startin
Wein ausgeben."