fullscreen : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Baiern (1)

1.  Hypothekengesetz.  Erster  Titel.  §.  42.  43.
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länglichkeit  einer,  Mehreren  zur  Hypothek  verschriebenen
Sache  auf  zweijährige  Rückstände  mit  dem  Rang  der
Hauptforderung;  dagegen  schließt  es  von  dem  dinglichen
Recht,  ohne  zwischen  Schuldner  und  Gläubiger  zu  unterscheiden, ¬
  nicht  allein  die  bloßen  Verzögerungszinsen,
sondern  auch  die  Kosten  zur  Ausklagung  und  Beitreibung ¬
  der  Forderung  aus,  wenn  nicht  diese  in  dem  Hauptinstrument ¬
  ausdrücklich  vorbehalten  und  dieser  Vorbehalt
im  Hypothekenbuch  mit  vermerkt  worden.  Das  Oesterreichische ¬
  Civilgesetzbuch  geht  darüber  ganz  mit
Stillschweigen  hinweg,  die  Concursordnung*)
aber  giebt  dreijährigen  Zinsrückständen,  und  selbst  den
ältern  Rückständen,  wenn  sie  vorher  unausgesetzt  eingeklagt ¬
  worden,  sowohl  jenen,  welche  von  drei  Jahren,
vom  Tag  der  eingereichten  Klage  zurückzurechnen,  herrühren, ¬
  als  jenen,  welche  nachher  verfallen  sind,  gleiches
Vorrecht  mit  dem  Capital.
Diese  Verschiedenheit  der  Gesetzgebungen  wird  das
Interesse  der  folgenden  Untersuchung  beweisen.
II.
6.
Einem  Institut  mit  öffentlichen  Büchern,  welche
jedem  Gläubiger,  dem  ersten  wie  dem  letzten,  die  Sicherheit, ¬
  welche  er  durch  die  Eintragung  seiner  Forde**) ¬

rung  erhält,  und  jedem  dritten  Erwerber  der  Sache
die  Lasten,  welche  mit  derselben  auf  ihn  übergehen,  zei*) =
  Oesterr.  Concursordnung.  §.  18.
**)  Daraus  erhellt,  daß  diese  Aufgabe  durch  die  Prioritätsordnung ¬
  allein  nicht  gelöst  werden  kann,  weil  diese
nur  den  Rang  der  Accessorien  einer  Forderung  im  Verhältniß ¬
  zu  andern  Gläubigern,  nicht  aber  das  Recht
gegen  den  dritten  Besitzer  zu  bestimmen  hat.
            
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