Volltext : Conrad, Herbert: ¬Die Pfändungsbeschränkungen zum Schutze des schwachen Schuldners

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wo  aber  die  anderer  Gestalt  und  mit  verschwiegener  Wahrheit  ausgebracht ¬
  oder  erlangt  werden,  alsdann  sollen  sie  kraftlos  und  unfürträglich -
  seyn  und  dafür  gehalten  werden."
Den  Schuldnern,  die  unverschuldet  außer  Stand  gesetzt  waren,
die  Gläubiger  sofort  zu  befriedigen,  half  man  „wider  die  rigueur
ihrer  Creditoren“  durch  Moratorien  in  der  ganzen  Folgezeit  vielfach,
andererseits  hatte  man  z.  B.  schon  1495  Nürnberg  °)  das  Privilegium -
  gegeben  „daß  gegen  seine  Bürger  kein  Moratorium  gelten
solle“,
aber  es  scheint,  als  wären  immer  mehr  Voraussetzungen
für  die  Bewilligung  dieser  Rechtswohltat  geschaffen  worden,  so  daß
deren  Erlangung  dem  Schuldner  fortgesetzt  erschwert  wurde.
Der  würdige  Schuldner  mußte  nach  dem  Wechselrecht  in
der  Chur-  und  Marck  Brandenburg  vom  19.  Dezember  1701
Art.  38  *°)  ein  genaues  Vermögensverzeichnis  übergeben,  nach  der
Verordnung  vom  3.  Juni  17091*)  sollten  „hinfüro  alle  oder
wenigstens  die  meisten  von  des  Debitoris  Creditoren  vorgeladen,  sie
mit  ihrer  Nothdurfft,  und  was  sie  etwa  wider  das  von  ihrem  Schuldner
gesuchte  Indultum  moratorium  einzuwenden  haben,  zureichend  gehöret,
solches  genau  und  fleißig  protocollieret  und  alsdann  die  Protocolla
nebst  eurem  (der  Regierungen)  pflichtmäßigen  Bericht  zu  unserer  (des
Landesherrn)  allergnädigsten  Resolution  eingeschicket  werden.“
Die  Königlich  Preußische  und  kurfürstlich  brandenburgische -
  allgemeine  Ordnung,  die  Verbesserung  des
Justitzwesens  betreffend,  vom  21.  Juni  1713,*2)  welche  (XVII
ausdrücklich  auf  das  Wechseledikt,  „ohne  welchem  das  Credit-Wesen
unmöglich  bestehen  kann,“  verweist,  begnügt  sich  nicht  mit  Anhörung
der  Gläubiger,  sondern  verweigert  das  Moratorium,  „wo  nicht  alle,
doch  wenigstens  zum  Exempel  unter  drey  Creditoren  zwey  in  das
(selbe)  gut  unt  freywillig  geheelet,  und  ist  dabey  nicht  bloß  und  allein
auf  die  Zahl  der  consentirenden  creditorum,  sondern  auch  auf  die
Wichtigkeit  der  Schuld-Forderungen  zu  sehen,  dann  sonst  eigensinnige ¬
  Creditores,  die  bey  des  Debitoris  Untergang  nicht  viel  zu
verliehren  haben,  denen  übrigen,  die  zu  des  Debitoris  Erholung  beliebte ¬
  Mittel  schwer  machen  dürfften."
Wir  werden  hier  an  die  Bestimmung  des  §  182  der  geltenden
Konkursordnung  erinnert,  nach  welcher  zur  Annahme  des  Zwangs* -
  Roscher,  Grundlagen  der  Nationalökonomie,  19.  Aufl.  1888,  S.  244.
10)  Mylius  a.  a.  O.  Teil  II,  Abt.  2,  Nr.  XVII.
1*)  Mylius  a.  a.  O.  Nr.  XXVI.
12)  Mylius,  Teil  II,  Abt.  1,  Nr.  CXXXI,
            
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