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wo aber die anderer Gestalt und mit verschwiegener Wahrheit ausgebracht ¬
oder erlangt werden, alsdann sollen sie kraftlos und unfürträglich -
seyn und dafür gehalten werden."
Den Schuldnern, die unverschuldet außer Stand gesetzt waren,
die Gläubiger sofort zu befriedigen, half man „wider die rigueur
ihrer Creditoren“ durch Moratorien in der ganzen Folgezeit vielfach,
andererseits hatte man z. B. schon 1495 Nürnberg °) das Privilegium -
gegeben „daß gegen seine Bürger kein Moratorium gelten
solle“,
aber es scheint, als wären immer mehr Voraussetzungen
für die Bewilligung dieser Rechtswohltat geschaffen worden, so daß
deren Erlangung dem Schuldner fortgesetzt erschwert wurde.
Der würdige Schuldner mußte nach dem Wechselrecht in
der Chur- und Marck Brandenburg vom 19. Dezember 1701
Art. 38 *°) ein genaues Vermögensverzeichnis übergeben, nach der
Verordnung vom 3. Juni 17091*) sollten „hinfüro alle oder
wenigstens die meisten von des Debitoris Creditoren vorgeladen, sie
mit ihrer Nothdurfft, und was sie etwa wider das von ihrem Schuldner
gesuchte Indultum moratorium einzuwenden haben, zureichend gehöret,
solches genau und fleißig protocollieret und alsdann die Protocolla
nebst eurem (der Regierungen) pflichtmäßigen Bericht zu unserer (des
Landesherrn) allergnädigsten Resolution eingeschicket werden.“
Die Königlich Preußische und kurfürstlich brandenburgische -
allgemeine Ordnung, die Verbesserung des
Justitzwesens betreffend, vom 21. Juni 1713,*2) welche (XVII
ausdrücklich auf das Wechseledikt, „ohne welchem das Credit-Wesen
unmöglich bestehen kann,“ verweist, begnügt sich nicht mit Anhörung
der Gläubiger, sondern verweigert das Moratorium, „wo nicht alle,
doch wenigstens zum Exempel unter drey Creditoren zwey in das
(selbe) gut unt freywillig geheelet, und ist dabey nicht bloß und allein
auf die Zahl der consentirenden creditorum, sondern auch auf die
Wichtigkeit der Schuld-Forderungen zu sehen, dann sonst eigensinnige ¬
Creditores, die bey des Debitoris Untergang nicht viel zu
verliehren haben, denen übrigen, die zu des Debitoris Erholung beliebte ¬
Mittel schwer machen dürfften."
Wir werden hier an die Bestimmung des § 182 der geltenden
Konkursordnung erinnert, nach welcher zur Annahme des Zwangs* -
Roscher, Grundlagen der Nationalökonomie, 19. Aufl. 1888, S. 244.
10) Mylius a. a. O. Teil II, Abt. 2, Nr. XVII.
1*) Mylius a. a. O. Nr. XXVI.
12) Mylius, Teil II, Abt. 1, Nr. CXXXI,