Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Die Mehlblerey kann als zu dem freyen Victualien 
handel gehörig von Jedermann gegen Anmeldung bey der 
Bezirksobrigkeit und Beohachtung der Wochenmarkt-Ord 
nung betrieben werden. 
Gubernial=Verordnung vom 24. July 1822. 
Der Mehlhandel kann auch in förmlichen Verschleiß 
gewölbern betrieben werden. 
Gubernial=Verordnung vom 18. Februar 1824. 
Anmerkung. Vermög Hofdecret vom 10. October 1777 ist 
vom Mehl, und zwar vom Metzen zu 80 Pfund gerechnet, 
in der Einfuhr nach Kärnthen drey Kreuzer, in der Aus 
fuhr aus Kärnthen nach fremden Ländern sechs Kreuzer, 
nach Tyrol und in andere Erbländer drey Kreuzer, in der 
Durchfuhr durch Kärnthen nach fremden Ländern sechs 
Kreuzer, nach Tyrol und anderen Erbländern aber drey 
Kreuzer, an kärnthnerisch-landschaftlicher Gebuhr zu ent 
richten. Erneuert mit Hofkammer-Verordnung vom 25. 
July, Gubernial=Intimation vom 8. August 1821. 
F. 27. 
Die Backung des Kornbrotes ist allgemein erlaubt. 
Gubernial Verordnung vom 7. August 1777, Guber 
nial=Currende vom 1. Jänner 1799. 
Nachdem die Erzeugung, und der Verkauft des aus 
puren Kornmehl bestehenden Brotes Jedermann frey gestel 
let, und bis nun keiner Taxe unterworfen ist, dieses Korn 
brot nach dem Gewichte und Preise mit dem Pollgebäcke 
in einem billigen Verhältnisse stehen soll, so wurde noch für 
nöthig befunden, zum Behufe des Publicums, und zur Auf 
rechthaltung der Bäckermeister in ihrem Gewerbe noch wei 
ters folgende Maßregeln vorzuschreiben, und zwar 
1mo. Solle denen, die keine zunftmäßigen Bäcker sind, 
nur allein der Verkauf des aus bloßem Kornmehle ohne 
Vermischung erzeugten Brotes erlaubet, und
	        
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