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Die Mehlblerey kann als zu dem freyen Victualien
handel gehörig von Jedermann gegen Anmeldung bey der
Bezirksobrigkeit und Beohachtung der Wochenmarkt-Ord
nung betrieben werden.
Gubernial=Verordnung vom 24. July 1822.
Der Mehlhandel kann auch in förmlichen Verschleiß
gewölbern betrieben werden.
Gubernial=Verordnung vom 18. Februar 1824.
Anmerkung. Vermög Hofdecret vom 10. October 1777 ist
vom Mehl, und zwar vom Metzen zu 80 Pfund gerechnet,
in der Einfuhr nach Kärnthen drey Kreuzer, in der Aus
fuhr aus Kärnthen nach fremden Ländern sechs Kreuzer,
nach Tyrol und in andere Erbländer drey Kreuzer, in der
Durchfuhr durch Kärnthen nach fremden Ländern sechs
Kreuzer, nach Tyrol und anderen Erbländern aber drey
Kreuzer, an kärnthnerisch-landschaftlicher Gebuhr zu ent
richten. Erneuert mit Hofkammer-Verordnung vom 25.
July, Gubernial=Intimation vom 8. August 1821.
F. 27.
Die Backung des Kornbrotes ist allgemein erlaubt.
Gubernial Verordnung vom 7. August 1777, Guber
nial=Currende vom 1. Jänner 1799.
Nachdem die Erzeugung, und der Verkauft des aus
puren Kornmehl bestehenden Brotes Jedermann frey gestel
let, und bis nun keiner Taxe unterworfen ist, dieses Korn
brot nach dem Gewichte und Preise mit dem Pollgebäcke
in einem billigen Verhältnisse stehen soll, so wurde noch für
nöthig befunden, zum Behufe des Publicums, und zur Auf
rechthaltung der Bäckermeister in ihrem Gewerbe noch wei
ters folgende Maßregeln vorzuschreiben, und zwar
1mo. Solle denen, die keine zunftmäßigen Bäcker sind,
nur allein der Verkauf des aus bloßem Kornmehle ohne
Vermischung erzeugten Brotes erlaubet, und