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Vom Musiklicenz=Gelde,
§. 460.
Dieses Geld wurde ursprünglich zur Unterstützung des
in Grätz errichteten Zucht- und Arbeitshauses bestimmt, und
mit allerhöchsten Patente vom 11. July 1736 §. 2. ver
ordnet, daß von allen zur Faschings= und andern Zeiten um
das Geld haltenden öffentlichen Bällen und Tänzen etwas ge
wisses abgenommen werden solle.
Mit Gubernial=Verordnung vom 28. Jänner 1804
wurde der Polizeydirection aufgetragen, von den Tanz
haltenden Wirthen für jeden Tanzenden 7 kr. für den Zucht
hausfond einzuheben. Da diese Einhebung, und selbst das
angetragene billige Abfinden mit den Wirthen vielen Schwie
rigkeiten unterworfen war, so wurde bewilliget, von jedem
abgehaltenen Tanze drey Siebner, das ist, 21 kr. abzu
fordern, wobey es noch dermahlen sein Verbleiben hat.
Diese Licenzgelder, sofern solche in der Stadt Grätz
eingehen, sind zum Localpolizeyfonde gezogen worden, wo
von jedoch jährlich 100 fl. dem Zuchthausfonde abzufüh
ren sind; in Folge Hofkanzley=Verordnung vom 2. März,
Gubernial=Currende vom 12. April 1820 sind diese Ge
bühren in Conv. Münze nach ihrem ursprünglichen Ausmaße
abzunehmen.
Hofkanzley=Verordnung vom 26. November, Gu
bernial=Verordnung vom 19. December 1812.
§. 461.
Außer der Hauptstadt Grätz haben die Wirthe, die
über die festgesetzte Zeit Musik abhalten wollen, hierzu bey
der Bezirksobrigkeit die Licenz anzusuchen.
Gubernial=Verordnung vom 9. Februar 1773.
Jedoch kann, um hierin eine verhältnißmäßige Gleich
heit einzuführen, und solche so viel als möglich, verlä߬