Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Vom Musiklicenz=Gelde, 
§. 460. 
Dieses Geld wurde ursprünglich zur Unterstützung des 
in Grätz errichteten Zucht- und Arbeitshauses bestimmt, und 
mit allerhöchsten Patente vom 11. July 1736 §. 2. ver 
ordnet, daß von allen zur Faschings= und andern Zeiten um 
das Geld haltenden öffentlichen Bällen und Tänzen etwas ge 
wisses abgenommen werden solle. 
Mit Gubernial=Verordnung vom 28. Jänner 1804 
wurde der Polizeydirection aufgetragen, von den Tanz 
haltenden Wirthen für jeden Tanzenden 7 kr. für den Zucht 
hausfond einzuheben. Da diese Einhebung, und selbst das 
angetragene billige Abfinden mit den Wirthen vielen Schwie 
rigkeiten unterworfen war, so wurde bewilliget, von jedem 
abgehaltenen Tanze drey Siebner, das ist, 21 kr. abzu 
fordern, wobey es noch dermahlen sein Verbleiben hat. 
Diese Licenzgelder, sofern solche in der Stadt Grätz 
eingehen, sind zum Localpolizeyfonde gezogen worden, wo 
von jedoch jährlich 100 fl. dem Zuchthausfonde abzufüh 
ren sind; in Folge Hofkanzley=Verordnung vom 2. März, 
Gubernial=Currende vom 12. April 1820 sind diese Ge 
bühren in Conv. Münze nach ihrem ursprünglichen Ausmaße 
abzunehmen. 
Hofkanzley=Verordnung vom 26. November, Gu 
bernial=Verordnung vom 19. December 1812. 
§. 461. 
Außer der Hauptstadt Grätz haben die Wirthe, die 
über die festgesetzte Zeit Musik abhalten wollen, hierzu bey 
der Bezirksobrigkeit die Licenz anzusuchen. 
Gubernial=Verordnung vom 9. Februar 1773. 
Jedoch kann, um hierin eine verhältnißmäßige Gleich 
heit einzuführen, und solche so viel als möglich, verlä߬
	        
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