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ferne in Obersteyer sollen abgethan werden, aber in Untersteyer ¬
mag jedermann Wein schenken.
Item, daß alle ungewöhnliche Taferne, die von Alter
nicht herkommen sind, abgethan seyn sollen, und fürhin
nicht schenken; aber in der niedern Steyermark mag jedermann ¬
Wein schenken, als vom Alter herkommen ist."
Auf eine gemachte Anfrage, ob unter der den Unterthanen ¬
ertheilten Freyheit mit Landproducten zu handeln,
auch der Weinausschank begriffen sey? wurde mit Hofverordnung ¬
vom 3. April 1769 zurückbedeutet, „daß unter
dem — den Unterthanen eingestandenen freyen Handel mit
Landesproducten der Weinausschank in den Städten und
Märkten, dann auf dem Lande, wo eine förmliche Tafernengerechtigkeit ¬
eingeführt ist, und außer solcher keinem
andern der Weinschank verstattet gewesen, nicht mitbegriffen ¬
sey."
Selbst diese beschränkte Ausschanksbewilligung bezieht
sich nach der Hofverordnung vom 17. August 1784 nur
auf den selbst erzeugenden Wein und Obstmost.
Im Klagenfurter Kreise ist der Ausschank des selbst
erzeugten Weines oder Obstmostes, jedoch ohne Haltung eines ¬
förmlichen Wirthshauses jedermann gestattet.
Gubernial=Verordnung vom 27. October 1819.
Ueber einen von dem Grätzer Magistrate gemachten Antrag, ¬
daß bey dem Umstande, als die Vermehrung der
Wirthshäuser in Folge bestehender Vorschriften in Polizeyhinsicht ¬
nicht Statt findet, und in den Wirthshäusern die
Weine noch immer um hohe Preise verleutgebet werden, wegen ¬
Erzielung wohlfeilerer Weinpreise und besserer Weinqualitäten ¬
zum Vortheile des Publicums jenen Parteyen,
welche in ihren Kellern große Weinvorräthe besitzen, die
Concession zum Ausschanke ihrer Weine über die Gasse zu
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