Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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ferne  in  Obersteyer  sollen  abgethan  werden,  aber  in  Untersteyer ¬
  mag  jedermann  Wein  schenken.
Item,  daß  alle  ungewöhnliche  Taferne,  die  von  Alter
nicht  herkommen  sind,  abgethan  seyn  sollen,  und  fürhin
nicht  schenken;  aber  in  der  niedern  Steyermark  mag  jedermann ¬
  Wein  schenken,  als  vom  Alter  herkommen  ist."
Auf  eine  gemachte  Anfrage,  ob  unter  der  den  Unterthanen ¬
  ertheilten  Freyheit  mit  Landproducten  zu  handeln,
auch  der  Weinausschank  begriffen  sey?  wurde  mit  Hofverordnung ¬
  vom  3.  April  1769  zurückbedeutet,  „daß  unter
dem  —  den  Unterthanen  eingestandenen  freyen  Handel  mit
Landesproducten  der  Weinausschank  in  den  Städten  und
Märkten,  dann  auf  dem  Lande,  wo  eine  förmliche  Tafernengerechtigkeit ¬
  eingeführt  ist,  und  außer  solcher  keinem
andern  der  Weinschank  verstattet  gewesen,  nicht  mitbegriffen ¬
  sey."
Selbst  diese  beschränkte  Ausschanksbewilligung  bezieht
sich  nach  der  Hofverordnung  vom  17.  August  1784  nur
auf  den  selbst  erzeugenden  Wein  und  Obstmost.
Im  Klagenfurter  Kreise  ist  der  Ausschank  des  selbst
erzeugten  Weines  oder  Obstmostes,  jedoch  ohne  Haltung  eines ¬
  förmlichen  Wirthshauses  jedermann  gestattet.
Gubernial=Verordnung  vom  27.  October  1819.
Ueber  einen  von  dem  Grätzer  Magistrate  gemachten  Antrag, ¬
  daß  bey  dem  Umstande,  als  die  Vermehrung  der
Wirthshäuser  in  Folge  bestehender  Vorschriften  in  Polizeyhinsicht ¬
  nicht  Statt  findet,  und  in  den  Wirthshäusern  die
Weine  noch  immer  um  hohe  Preise  verleutgebet  werden,  wegen ¬
  Erzielung  wohlfeilerer  Weinpreise  und  besserer  Weinqualitäten ¬
  zum  Vortheile  des  Publicums  jenen  Parteyen,
welche  in  ihren  Kellern  große  Weinvorräthe  besitzen,  die
Concession  zum  Ausschanke  ihrer  Weine  über  die  Gasse  zu
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