Volltext : Bierer, Hermann: Württembergisches Rechtsbuch

Sachenrecht.
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Bäume  sind  dergestalt  auszuästen,  daß  kein  Ueberhang  auf  die  Chaussee  stattfindet.  Auch
dürfen  die  Hecken  an  den  Gütern  nicht  über  4  Schuh  hoch  gezogen  werden.
(Z.  19  und  20  s.  V.=O.  v.  6.  Juli  1873.
21.  Mit  einer  großen  Frevelstrafe  zu  28  Mk.  aber  ist  Derjenige  zu  belegen,  welcher
vom  Chausseegraben  etwas  zu  seinem  Feld  schlägt.
(Z.  22  s.  V.-O  v.  6.  Juli  1873.)
23.  Wer  an  den  zu  Herstellung  und  Ausbesserung  der  Chausseen  herbeigeführten
Steinen  und  Kies  einen  Diebstahl  begeht,  wird  mit  Gefängnisstrafe  belegt.
(Z.  24—27  s.  B.=O.  v.  6.  Juli  1873.  Polizei=Strafgesetz  vom  27.  Dez.  1871,  A.  5.
Reg.=Bl.  S.  392.)
28.  Wer  zufälligerweise  an  Brücken,  Dohlen,  Stundensteinen,  Nummerstotzen,
Strebmauern,  Flechtwerken,  Schranken  rc.  einen  Schaden  anrichtet,  hat  den  Schaden  zu
ersetzen.  Wenn  aber  vorsätzlich  ein  solcher  Schaden  verübt  wird,  so  haben  die  Ortsvorsteher ¬
  die  gesetzlichen  Strafen  zu  verhängen  oder,  wenn  jene  das  Maß  ihrer  Strafbefugnis
überschreiten,  dem  Oberamt  Anzeige  zu  machen,  wie  ihnen  überhaupt  obliegt,  in  allen
Fällen,  welche  höheres  Einschreiten  fordern,  an  das  Oberamt  Bericht  zu  erstatten.  (Vorschrift ¬
  vom  4.  Juni  1821  A.  III,  C.,
29.  Chausseestaub  oder  Morast  darf  zum  Bedürfnisse  eines  Bauwesens  auf  der
Straße  nur  unter  Anweisung  des  Wegknechts  geschöpft  werden.  Wer  es  eigenmächtig  thut,
verfällt  in  eine  Strafe  von  6  Mk.
30.  Von  den  Geldstrafen  wurde  dem  Anbringer  ½  als  Anbringgebühr  bewilligt. ¬
  Jetzt  ist  das  Ganze,  wenn  die  Strafe  vom  Ortsvorsteher  angesetzt  wird,  zur  Gemeindekasse, ¬
  wenn  sie  aber  vom  Oberamt  erkannt  wird,  zur  Amtspflege  einzuziehen.  Dagegen ¬
  sind  auch  die  Kosten  der  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Warnungs-  oder  Strafsäulen ¬
  auf  Straßen,  wo  dieselben  für  notwendig  erkannt  werden,  je  von  derjenigen  Kasse  zu
tragen,  welcher  die  Geldstrafen  zukommen.
31.  Wer  an  solchen  Orten,  wo  es  für  die  Chaussee  an  guten  Materialien  fehlt,  einen
tauglichen  Steinbruch  oder  eine  Kiesgrube  entdeckt,  hat  nach  Verhältnis  des  dadurch
verschafften  Nutzens  eine  Belohnung  von  20  bis  40  Mk.  zu  erwarten.  Werden  solche  Steinbrüche ¬
  oder  Kiesgruben  auf  gebauten  Feldern  entdeckt,  so  wird  dem  Eigentümer  des  Felds
der  erforderliche  Platz  von  der  Staatskasse  bezahlt,  auf  Allmanden  aber  findet  keine  Vergütung ¬
  statt.
Anmerk.  6.  Der  Baumsatz  an  den  Straßen  Württembergs  ist  ohne  Zweifel  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohls  eingeführt  worden,  gehört  somit  zu  den  Gegenständen  der
Verwaltung  und  erhält  seine  Regelung  durch  die  Verwaltungsbehörden.  Diese  Einrichtung ¬
  erheischt  das  Setzen  von  Bäumen  an  den  öffentlichen  Straßen  in  der  Weise,  daß
auch
die  anliegenden  Güterbesitzer  dabei  ins  Mitleiden  gezogen,  Belästigungen  ihres  Eigentums ¬

ihnen  auferlegt  sind.  Wenn  daher  mit  den  Bäumen  auch  nicht  die  sonst  im  Gesetze
vorgeschriebene  Entfernung  von  den  nächstliegenden  Grundstücken  eingehalten  ist,  so  steht
den
Besitzern  dieser  Grundstücke  doch  keine  privatrechtliche  Klage  zu.  (Z.  f.  G.=V.  8,
112  ff.)
Ueber  die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  von  Wegen  mit  Rücksicht  auf  das  Neusteuerbarkeitsgesetz ¬
  vom  18.  Juni  1849  s.  Z.  f.  G.=V.  9.  S.  178  ff.
Ueber  die  Kosten  der  Straßenpflasterung  s.  Z.  f.  G.=V.  10,  S.  61  ff.
Verf.  des  Min.  d.  Innern  v.  9.  April  1859,  betr.  die  Bestrafung  der  Verfehlungen
in  Beziehung  auf  den  Gebrauch  der  öffentlichen  Straßen,  R.=Bl.  S.  61  ff.
Anmerk.  7.  Benützung  öffentlicher  Straßen  und  ihrer  Zubehörden(V.=O. ¬

v.  6.  Juli  1873.  Reg.=Bl.  S.  25  ff.):
§  1.  Es  ist  verboten,  über  einen  Straßengraben  zu  pflügen  oder  ohne  Güterbrücke
oder  eine  dieselbe  ersetzende  Vorrichtung  zu  fahren  oder  Vieh  zu  treiben.
Ferner  ist  untersagt,  in  einem  Straßengraben  oder  auf  den  zum  Schutz  der  Straßen
bestimmten  Pflanzungen  weiden  zu  lassen,  eine  Grabenböschung  abzugraben  oder  einen
Straßengraben  mit  Bauholz,  Dünger  oder  andern  Gegenständen  zu  belegen,  auszufüllen
oder  zuzuwerfen.
§  2.  Auf  dem  Nebenwege  (dem  nicht  beschlagenen  Teile)  der  Straße  oder  den  Vorratshaufen ¬
  des  Beschotterungsmaterials  darf  nur  im  Notfall  gefahren  werden.
§  3.  Bauholz  auf  einer  Straße  zu  schleifen  ist  nicht  erlaubt
§  4.  Jedes  Fuhrwerk  muß  mit  den  für  dasselbe  erforderlichen  Sperrverrichtungen
            
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