Sachenrecht.
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Bäume sind dergestalt auszuästen, daß kein Ueberhang auf die Chaussee stattfindet. Auch
dürfen die Hecken an den Gütern nicht über 4 Schuh hoch gezogen werden.
(Z. 19 und 20 s. V.=O. v. 6. Juli 1873.
21. Mit einer großen Frevelstrafe zu 28 Mk. aber ist Derjenige zu belegen, welcher
vom Chausseegraben etwas zu seinem Feld schlägt.
(Z. 22 s. V.-O v. 6. Juli 1873.)
23. Wer an den zu Herstellung und Ausbesserung der Chausseen herbeigeführten
Steinen und Kies einen Diebstahl begeht, wird mit Gefängnisstrafe belegt.
(Z. 24—27 s. B.=O. v. 6. Juli 1873. Polizei=Strafgesetz vom 27. Dez. 1871, A. 5.
Reg.=Bl. S. 392.)
28. Wer zufälligerweise an Brücken, Dohlen, Stundensteinen, Nummerstotzen,
Strebmauern, Flechtwerken, Schranken rc. einen Schaden anrichtet, hat den Schaden zu
ersetzen. Wenn aber vorsätzlich ein solcher Schaden verübt wird, so haben die Ortsvorsteher ¬
die gesetzlichen Strafen zu verhängen oder, wenn jene das Maß ihrer Strafbefugnis
überschreiten, dem Oberamt Anzeige zu machen, wie ihnen überhaupt obliegt, in allen
Fällen, welche höheres Einschreiten fordern, an das Oberamt Bericht zu erstatten. (Vorschrift ¬
vom 4. Juni 1821 A. III, C.,
29. Chausseestaub oder Morast darf zum Bedürfnisse eines Bauwesens auf der
Straße nur unter Anweisung des Wegknechts geschöpft werden. Wer es eigenmächtig thut,
verfällt in eine Strafe von 6 Mk.
30. Von den Geldstrafen wurde dem Anbringer ½ als Anbringgebühr bewilligt. ¬
Jetzt ist das Ganze, wenn die Strafe vom Ortsvorsteher angesetzt wird, zur Gemeindekasse, ¬
wenn sie aber vom Oberamt erkannt wird, zur Amtspflege einzuziehen. Dagegen ¬
sind auch die Kosten der Herstellung und Unterhaltung von Warnungs- oder Strafsäulen ¬
auf Straßen, wo dieselben für notwendig erkannt werden, je von derjenigen Kasse zu
tragen, welcher die Geldstrafen zukommen.
31. Wer an solchen Orten, wo es für die Chaussee an guten Materialien fehlt, einen
tauglichen Steinbruch oder eine Kiesgrube entdeckt, hat nach Verhältnis des dadurch
verschafften Nutzens eine Belohnung von 20 bis 40 Mk. zu erwarten. Werden solche Steinbrüche ¬
oder Kiesgruben auf gebauten Feldern entdeckt, so wird dem Eigentümer des Felds
der erforderliche Platz von der Staatskasse bezahlt, auf Allmanden aber findet keine Vergütung ¬
statt.
Anmerk. 6. Der Baumsatz an den Straßen Württembergs ist ohne Zweifel aus
Gründen des öffentlichen Wohls eingeführt worden, gehört somit zu den Gegenständen der
Verwaltung und erhält seine Regelung durch die Verwaltungsbehörden. Diese Einrichtung ¬
erheischt das Setzen von Bäumen an den öffentlichen Straßen in der Weise, daß
auch
die anliegenden Güterbesitzer dabei ins Mitleiden gezogen, Belästigungen ihres Eigentums ¬
ihnen auferlegt sind. Wenn daher mit den Bäumen auch nicht die sonst im Gesetze
vorgeschriebene Entfernung von den nächstliegenden Grundstücken eingehalten ist, so steht
den
Besitzern dieser Grundstücke doch keine privatrechtliche Klage zu. (Z. f. G.=V. 8,
112 ff.)
Ueber die Verpflichtung zur Unterhaltung von Wegen mit Rücksicht auf das Neusteuerbarkeitsgesetz ¬
vom 18. Juni 1849 s. Z. f. G.=V. 9. S. 178 ff.
Ueber die Kosten der Straßenpflasterung s. Z. f. G.=V. 10, S. 61 ff.
Verf. des Min. d. Innern v. 9. April 1859, betr. die Bestrafung der Verfehlungen
in Beziehung auf den Gebrauch der öffentlichen Straßen, R.=Bl. S. 61 ff.
Anmerk. 7. Benützung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden(V.=O. ¬
v. 6. Juli 1873. Reg.=Bl. S. 25 ff.):
§ 1. Es ist verboten, über einen Straßengraben zu pflügen oder ohne Güterbrücke
oder eine dieselbe ersetzende Vorrichtung zu fahren oder Vieh zu treiben.
Ferner ist untersagt, in einem Straßengraben oder auf den zum Schutz der Straßen
bestimmten Pflanzungen weiden zu lassen, eine Grabenböschung abzugraben oder einen
Straßengraben mit Bauholz, Dünger oder andern Gegenständen zu belegen, auszufüllen
oder zuzuwerfen.
§ 2. Auf dem Nebenwege (dem nicht beschlagenen Teile) der Straße oder den Vorratshaufen ¬
des Beschotterungsmaterials darf nur im Notfall gefahren werden.
§ 3. Bauholz auf einer Straße zu schleifen ist nicht erlaubt
§ 4. Jedes Fuhrwerk muß mit den für dasselbe erforderlichen Sperrverrichtungen