Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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die  Strafe  zu  Recht  erkennet  wird,  ein  Drittheil  mit  drey
hundert  Gulden  gegen  Verschweigung  seines  Nahmens  erhält. ¬

Wer  die  Strafe  zu  erlegen  unvermögend  ist,  wird  mit
einem  strengen  Arreste  von  einem  bis  drey  Monathe  bestrafet. ¬

§.  447.
Wirthe,  welche  nicht  in  die  Classe  befugter  und  berechtigter ¬
  Fuhrleute  gehören,  dürfen  Reisende  nicht  befördern, ¬
  die  Wägen  mögen  ihnen  oder  den  Reisenden  gehören,
ausgenommen  vom  Orte  weg,  wo  keine  Post  und  kein  berechtigter ¬
  Fuhrmann  ist,  bis  zur  nächst  gelegenen  Poststation, ¬
  eben  so  ist  ihnen  die  absichtliche  Umfahrung  der  Postörter ¬
  nicht  gestattet.
Bey  Hintansetzung  dieser  Vorschrift  ist  den  beeinträchtigten ¬
  Postmeistern  das  Recht  zur  Anhaltung  und  Confiscation ¬
  der  Pferde  eingeräumt,  und  die  Bezirksobrigkeiten  sind
bey  Strafe  von  100  Gulden  nebst  Ersatz  des  Schadens  verpflichtet, ¬
  denselben  zur  Ausübung  dieses  Rechtes  auf  jedesmahliges ¬
  Begehren  den  Beystand  auf  das  schnellste  zu  leisten.
Hofkammer=Verordnung  vom  31.  December  1819,
Gubernial=Currende  vom  23.  Jänner  1820.
§.  448.
Die  Vermischung  des  Weines  mit  Bier-  und  Obstmost ¬
  ist  mit  der  Confiscation  des  verfälschten  Weines  zu
bestrafen.
Hofverordnung  vom  7.  Februar  1767,  GubernialCurrende =
  vom  12.  Juny  1802,  Gubernial=Verordnung =
  vom  8.  August  1807.
§.  449.
Hinsichtlich  des  Einkaufes  des  zum  Ausschanke  bestimmten ¬
  Bieres  und  Weines  besteht  kein  Zwang,  nur  finder ¬

            
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