368
die Strafe zu Recht erkennet wird, ein Drittheil mit drey
hundert Gulden gegen Verschweigung seines Nahmens erhält. ¬
Wer die Strafe zu erlegen unvermögend ist, wird mit
einem strengen Arreste von einem bis drey Monathe bestrafet. ¬
§. 447.
Wirthe, welche nicht in die Classe befugter und berechtigter ¬
Fuhrleute gehören, dürfen Reisende nicht befördern, ¬
die Wägen mögen ihnen oder den Reisenden gehören,
ausgenommen vom Orte weg, wo keine Post und kein berechtigter ¬
Fuhrmann ist, bis zur nächst gelegenen Poststation, ¬
eben so ist ihnen die absichtliche Umfahrung der Postörter ¬
nicht gestattet.
Bey Hintansetzung dieser Vorschrift ist den beeinträchtigten ¬
Postmeistern das Recht zur Anhaltung und Confiscation ¬
der Pferde eingeräumt, und die Bezirksobrigkeiten sind
bey Strafe von 100 Gulden nebst Ersatz des Schadens verpflichtet, ¬
denselben zur Ausübung dieses Rechtes auf jedesmahliges ¬
Begehren den Beystand auf das schnellste zu leisten.
Hofkammer=Verordnung vom 31. December 1819,
Gubernial=Currende vom 23. Jänner 1820.
§. 448.
Die Vermischung des Weines mit Bier- und Obstmost ¬
ist mit der Confiscation des verfälschten Weines zu
bestrafen.
Hofverordnung vom 7. Februar 1767, GubernialCurrende =
vom 12. Juny 1802, Gubernial=Verordnung =
vom 8. August 1807.
§. 449.
Hinsichtlich des Einkaufes des zum Ausschanke bestimmten ¬
Bieres und Weines besteht kein Zwang, nur finder ¬