Volltext : Zur Reform des Civilprocesses in Deutschland (2)

10

Gesetzestext  ohne  Anmerkungen.
sondern  dauernd  zum  Betriebe  des  Unternehmens  bestimmt  sind,  dürfen  höchstens  zu
dem  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreise  angesetzt  werden;  sie  können  ohne  Rücksicht
auf  einen  geringeren  Wert  zu  diesem  Preise  angesetzt  werden,  sofern  ein  der  Abnutzung ¬
  gleichkommender  Betrag  in  Abzug  oder  ein  derselben  entsprechender  Erneuerungsfonds ¬
  in  Ansatz  gebracht  wird:
2.  die  Kosten  der  Organisation  und  Verwaltung  dürfen  nicht  als  Aktiva  in  die  Bilanz
eingesetzt  werden;
3.  das  Recht  der  Gesellschaft  zur  Einziehung  von  Nachschüssen  der  Gesellschafter  ist  als
Aktivum  in  die  Bilanz  nur  insoweit  einzustellen,  als  die  Einziehung  bereits  beschlossen
ist  und  den  Gesellschaftern  ein  Recht,  durch  Verweisung  auf  den  Geschäftsanteil  sich
von  der  Zahlung  der  Nachschüsse  zu  befreien,  nicht  zusteht:  den  in  die  Aktiva  der
Bilanz  aufgenommenen  Nachschußansprüchen  muß  ein  kleiner  Kapitalbetrag  in  den
Passiven  gegenübergestellt  werden:
4.  der  Betrag  des  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Stammkapitals  ist  unter  die
Passiva  aufzunehmen.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Betrage  eines  jeden  Reserve=  und
Erneuerungsfonds,  sowie  von  dem  Gesamtbetrage  der  eingezahlten  Nachschüsse,  soweit
nicht  die  Verwendung  eine  Abschreibung  der  betreffenden  Passivposten  begründet;
der  aus  der  Vergleichung  sämtlicher  Aktiva  und  Passiva  sich  ergebende  Gewinn  oder
Verlust  muß  am  Schlusse  der  Bilanz  besonders  angegeben  werden.
§  43.  Die  Geschäftsführer  haben  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.
Geschäftsführer,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gesellschaft  solidarisch  für
den  entstandenen  Schaden.
Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  den  Bestimmungen  des  §  30  zuwider ¬
  Zahlungen  aus  dem  zur  Erhaltung  des  Stammkapitals  erforderlichen  Vermögen  der  Gesellschaft ¬
  gemacht  oder  den  Bestimmungen  des  §  33  zuwider  eigene  Geschäftsanteile  der  Gesellschaft
Auf  den  Ersatzanspruch  finden  die  Bestimmungen  im  §  9  Absatz  2
erworben  worden  sind.
Soweit  der  Ersatz  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  der  Gesellschaft
entsprechende  Anwendung.
erforderlich  ist,  wird  die  Verpflichtung  der  Geschäftsführer  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  dieselben
in  Befolgung  eines  Beschlusses  der  Gesellschafter  gehandelt  haben.
Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in  fünf  Jahren.
§  44.  Die  für  die  Geschäftsführer  gegebenen  Vorschriften  gelten  auch  für  Stellvertreter
von  Geschäftsführern.
§  45.  Die  Rechte,
welche  den  Gesellschaftern  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
insbesondere  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäfte  zustehen,  sowie  die  Ausübung  derselben
bestimmen  sich,  soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,  nach  dem  Gesellschaftsvertrage.
In  Ermangelung  besonderer  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  finden  die  Vorschriften
der  §§
46  bis  51  Anwendung.
§  46.  Der  Bestimmung  der  Gesellschafter  unterliegen:
1.  die  Feststellung  der  Jahresbilanz  und  die  Verteilung  des  aus  derselben  sich  ergebenden
Reingewinns;
2.  die  Einforderung  von  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen:
3.  die  Rückzahlung  von  Nachschüssen;
4.  die  Teilung  sowie  die  Einziehung  von  Geschäftsanteilen;
5.  die  Bestellung  und  die  Abberufung  von  Geschäftsführern  sowie  die  Entlastung  derselben; ¬

die  Maßregeln  zur  Prüfung  und  Überwachung  der  Geschäftsführung;
die  Bestellung  von  Prokuristen  und  von  Handlungsbevollmächtigten  zum  gesamten
Geschäftsbetriebe:
8.  die  Geltendmachung  von  Ersatzansprüchen,  welche  der  Gesellschaft  aus  der  Gründung
oder  Geschäftsführung  gegen  Geschäftsführer  oder  Gesellschafter  zustehen,  sowie  die
Vertretung  der  Gesellschaft  in  Prozessen,  welche  sie  gegen  die  Geschäftsführer  zu
führen  hat.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer