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Gesetzestext ohne Anmerkungen.
sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt sind, dürfen höchstens zu
dem Anschaffungs= oder Herstellungspreise angesetzt werden; sie können ohne Rücksicht
auf einen geringeren Wert zu diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung ¬
gleichkommender Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds ¬
in Ansatz gebracht wird:
2. die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanz
eingesetzt werden;
3. das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter ist als
Aktivum in die Bilanz nur insoweit einzustellen, als die Einziehung bereits beschlossen
ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich
von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht: den in die Aktiva der
Bilanz aufgenommenen Nachschußansprüchen muß ein kleiner Kapitalbetrag in den
Passiven gegenübergestellt werden:
4. der Betrag des im Gesellschaftsvertrage bestimmten Stammkapitals ist unter die
Passiva aufzunehmen. Das Gleiche gilt von dem Betrage eines jeden Reserve= und
Erneuerungsfonds, sowie von dem Gesamtbetrage der eingezahlten Nachschüsse, soweit
nicht die Verwendung eine Abschreibung der betreffenden Passivposten begründet;
der aus der Vergleichung sämtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende Gewinn oder
Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders angegeben werden.
§ 43. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für
den entstandenen Schaden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider ¬
Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft ¬
gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft
Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im § 9 Absatz 2
erworben worden sind.
Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft
entsprechende Anwendung.
erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben
in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
§ 44. Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter
von Geschäftsführern.
§ 45. Die Rechte,
welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben
bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrage.
In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages finden die Vorschriften
der §§
46 bis 51 Anwendung.
§ 46. Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. die Feststellung der Jahresbilanz und die Verteilung des aus derselben sich ergebenden
Reingewinns;
2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen:
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; ¬
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten
Geschäftsbetriebe:
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung
oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die
Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu
führen hat.