Objekt : Schulte, Johann Friedrich von: Darstellung des Processes vor den katholischen geistlichen Ehegerichten Oesterreichs, auf Grundlage des allgemeinen katholischen Kirchenrechts und der besonderen Vorschriften für Oesterreich

Dekrete  und  Urtheile.
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Diese  haben  zum  Gegenstande  entweder  irgend  einen  Punkt  des
Processes,  bezwecken  blos  dessen  Leitung,  den  Gang  des  Verfahrens,
und  heißen  dann  in  den  canonischen  Rechtsquellen  sententiae  interlocutoriae, ¬
  oder  entscheiden  über  die  Hauptsache  oder  einen  besonderen ¬
  Punkt  endgültig,  sententiae  definitivae.
Gewöhnlich  pflegt  man  heutzutage  die  Bescheide  einzutheilen:
a)  in  leitende  (proceßleitende,  interlocutiones,  decreta  interlocutoria) ¬
  und  b)  entscheidende,  Decisivdecrete,  decreta  decisiva:
die  letzteren  pflegt  man  wieder  einzutheilen  in  Erkenntnisse  oder
Urtheile,  welche  die  streitige  Hauptsache  oder  einen  streitigen
(formellen  oder  materiellen)  Nebenpunkt  enscheiden,  —  und  in  s.  g.
Resolutionen,  welche  nur  eine  Verfügung  enthalten  auf  das  einseitige ¬
  Gesuch  einer  Partei,  worüber  eine  Vernehmung  der  anderen
nicht  erforderlich  ist.
II.  Die  proceßleitenden  Decrete  verfügen  entweder  etwas
Mandate,  Ladungen  u.  s.  f.  —)  sei  es  mit  Feststellung  eines
Nachtheiles  für  den  Fall  der  Nichtbefolgung  (—  arctatorische
Decrete  —)  oder  ohne  eine  solche  Folge  (—  monitorische  Decrete, ¬
  —)  oder  geben  der  Partei  u.  s.  f.  blos  von  Etwas  eine  Nachricht, ¬
  theilen  etwas  mit  (—  Communicativ=Decrete).
Die  Urtheile  können  sein  über  die  Hauptsache  —  Endurtheile,
sententia  definitiva,  —  oder  über  eine  andere  im  Processe  aufgetauchte ¬
  Frage  —  Interlocute,  Zwischen=  Bei=  Urtheile,
sent.  interlocutoriae.
In  der  Sache  können  sowohl  die  Resolutionen  als  die  Erkenntnisse ¬
  einen  Antrag  gutheißen,  gemäß  demselben  entscheiden  —  decreta
ordinatoria,  sententia  definitiva  condemnatoria,  welche  für  den
Kläger  entscheidet,  beifällige  Bescheide  —  oder  den  Antrag  abweisen ¬
  —  abfällige  Bescheide;  decreta  rejectoria;  sent.  definitiva ¬
  absolutoria,  womit  der  Kläger  endgültig  in  dieser  Instanz  abgewiesen ¬
  wird;  sent.  definitiva  rejectoria,  wenn  die  Klage  selbst  als
formell  oder  materiell  unstatthaft  abgewiesen  wird.
§.  18.
4.  Form,  Inhalt,  Bekanntmachung,  Wirkung  der
Decrete  und  Urtheile.
I.  Alle  Decrete  sind  in  der  üblichen  Gerichtssprache  schriftlich
1)  Diese  Ausdrücke  enthält  z.  B.  c.  12.  de  appellat.  in  VI.  II.  15.,
Conc.  Trid.  Sess.  XXIV.  cap.  20.  de  ref.
            
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