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w. die Kirchen=Commissarien, und den Anwald der
Kirche zu Mandelsloh, wegen Erbauung eines neuen
Schulhauses, rescribirte das höchste Tribunal an die
Hannoversche Justiz=Canzlei, am 29sten April 1819, dahin: ¬
Wenn nun die von unserm Consistorio beliebte Erbauung ¬
eines neuen Schulhauses zu Mandelsloh lediglich
als eine administrative, in dem kirchlichen Regierungsrechte ¬
begründete, Anordnung erscheint, und sich mithin
in dieser Rücksicht zu einer Rechtserörterung vor den Gerichten ¬
nicht qualificirt; in so fern aber die Querulanten
eine gänzliche Immunität von den Kosten des neuen
Schulbauhauses sich anmaßen wollen, sie diese Behauptung ¬
entweder gegen den Anwald der Kirche zu Mandelsloh, ¬
bei unserm Consistorio, an und auszuführen, oder
die prätendirte Immunität wider diejenige Gemeiuden, des
Kirchspiels Mandelsloh, bei unserm Consistorio, oder
in foro primae instantiae, klagend zu verfolgen verbunden
sind, welchen sie die Kosten des in Frage befangenen
Baues aufbürden zu können vermeinen; eure Competenz
in der Sache mithin auf keinen Fall statthaft, vielmehr
die opponirte exceptio fori incompetentis, als völlig begründet ¬
erscheint -- so habt ihr die Querulanten mit ihren ¬
bei euch gemachten Anträgen von euch abzuweisen.
Diesen Entscheidungen conform erkannte auch die
Zellische Justizcanzlei, am 4ten Octob. 1822, in Sachen
der Eingesessenen zu Wahrenholz, w. den Anwald der
Kirche daselbst, pto Hand und Spanndienste zum Neubau ¬
der dasigen Kirche und des Küsterhauses, also: Nachdem ¬
die von dem Königl. Consistorio zu Hannover wider
die Kläger verfügte Concurrenz zur Leistung der Handund ¬
Spanndienste, behuf des Baues der Kirche und des
Küsterhauses zu Wahrenholz, sich lediglich auf eine Officialverfügung ¬