Metadaten : Wendt, Otto Heinrich: ¬Das allgemeine Anweisungsrecht

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Dritten,  den  Deleganten,  zum  Eigenthümer  machen.  Ulpian  begründet ¬
  das  mit  der  Analyse  der  durch  die  Anweisung  hervorgerufenen ¬
  Vollzugsleistung:  es  sei  ja  im  normalen  Fall,  d.  h.  wenn
kein  Hindernis  für  den  Eigenthumserwerb  des  Delegatars  vorhanden ¬
  wäre,  die  Leistung  so  zu  zergliedern,  als  hätte  der  Delegat
dem  Deleganten,  dieser  dem  Delegatar  gezahlt.  Dieser  ordo  rei
gestae  sei  also  auch  für  den  irregulären  Fall  maßgebend,  daß  der
Delegatar  aus  irgend  welchen  Gründen  selbst  nicht  erwerben
könne.  Dafür  dient  dann  die  Schenkung  unter  Ehegatten  als
analoger  Fall,  ganz  wie  auch  Afrikan  diese  Analogie  ebenfalls
heranzieht.  So  spricht  also  Ulpian:
si  debitorem  suum  ei  (uxori)  solvere  jusserit,  hic  quaeritur, ¬
  an  numi  fiant  ejus  debitorque  liberetur.  et  Celsus
scribit  videndum  esse,  ne  dici  possit  et  debitorem  liberatum ¬
  et  numos  factos  mariti,  non  uxoris:  nam  si  donatio ¬
  jure  civili  non  impediretur,  eum  rei  gestae  ordinem ¬
  futurum,  ut  pecunia  ad  te  a  debitore  tuo,  deinde
a  te  ad  mulierem  perveniret:  nam  celeritate  conjungendarum ¬
  inter  se  actionum  unam  actionem  occultari,  cétérum ¬
  debitorem  creditori  dare,  creditorem  uxori,  nec
novum  aut  mirum  esse,  quod  per  alium  accipias,  te
accipere.
Ich  habe  diese  so  wohlbekannte  Stelle  noch  einmal  im  Zusammenhang ¬
  citirt,  weil  sie  eben  diejenige  ausführliche  Begründung  enthält, ¬
  welche  die  anderen  Stellen  bei  ihren  kurzen  Entscheidungen
vermissen  lassen.  Wir  erfahren  auch,  daß  die  berühmte  Construktion ¬
  der  Wirkungen  der  Vollzugsleistung  nicht  erst  von  Ulpian
selbst,  sondern  schon  von  Celsus  aufgestellt  ist.  Ihr  hat  Julianus
sich  angeschlossen,  wie  wir  aus  dem  folgenden  §  13  entnehmen
können:
huic  sententiae  consequens  est,  quod  Julianus  scripsit,
            
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