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kehrwirthshäusern und den bloßen Wirthshäusern, erstere
nehmen Fremde und Fuhrleute auf, letztere beschränken sich
aber bloß auf den Ausschank der Getränke und die Speisung; ¬
das Recht zu dem einen oder andern wird in der
Concessionsurkunde bestimmt angegeben.
Die Ausschanksbefugnisse enthalten das Recht zum
Wein= und Bierschanke, wie es auch in der Concessionsurkunde ¬
angegeben wird.
Da sich wegen Gebrauch des nicht verzinnten Kupfergeschirres ¬
manche Fälle ergaben, daß hierin mit einer für
das Leben und den Gesundheitsstand nachtheiligen Unvorsichtigkeit ¬
vorgegangen werde, so wurde den Bezirksobrigkeiten ¬
aufgetragen in allen im Bezirke sich befindlichen Wirthsund ¬
Einkehrwirthshäusern, wo sich solche befinden, alle Jahr
zu ungewissen Zeiten, die Untersuchung vorzunehmen, ob
derley Geschirre vorgeschriebener Maßen verzinnt, somit in
einer der menschlichen Gesundheit unschädlichen Eigenschaft
vorhanden sind, und wenn solches bey einigen der Fall nicht
wäre, die Eigenthümer der Gasthäuser unter Festsetzung einer ¬
angemessenen Strafe zur ungesäumten Verzinnung anzuhalten. ¬
Gubernial=Verordnung vom 10. März 1803.
§. 436.
Weinhändler, Bierbräuer, Gewerbsleute die Branntwein ¬
und andere gebrannte Gewässer verfertigen, wie auch
Schenken aller Art, deren Getränke auf eine Art, welche
auf die Gesundheit eine schädliche Wirkung haben kann, zubereitet, ¬
gefälscht oder verdorben befunden werden, sollen,
nebst dem Verluste des auf solche Art zubereiteten, gefälschten ¬
oder verdorbenen Getränkes, nach Maß der vorhändenen ¬
Menge und der Zeit, da sie dieses Geschäft getrieben
haben, zu einer Strafe von ein hundert bis fünf hundert Gulden ¬
verurtheilet werden.
II. Theil des Strafgesetzbuches §. 156.