Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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kehrwirthshäusern  und  den  bloßen  Wirthshäusern,  erstere
nehmen  Fremde  und  Fuhrleute  auf,  letztere  beschränken  sich
aber  bloß  auf  den  Ausschank  der  Getränke  und  die  Speisung; ¬
  das  Recht  zu  dem  einen  oder  andern  wird  in  der
Concessionsurkunde  bestimmt  angegeben.
Die  Ausschanksbefugnisse  enthalten  das  Recht  zum
Wein=  und  Bierschanke,  wie  es  auch  in  der  Concessionsurkunde ¬
  angegeben  wird.
Da  sich  wegen  Gebrauch  des  nicht  verzinnten  Kupfergeschirres ¬
  manche  Fälle  ergaben,  daß  hierin  mit  einer  für
das  Leben  und  den  Gesundheitsstand  nachtheiligen  Unvorsichtigkeit ¬
  vorgegangen  werde,  so  wurde  den  Bezirksobrigkeiten ¬
  aufgetragen  in  allen  im  Bezirke  sich  befindlichen  Wirthsund ¬
  Einkehrwirthshäusern,  wo  sich  solche  befinden,  alle  Jahr
zu  ungewissen  Zeiten,  die  Untersuchung  vorzunehmen,  ob
derley  Geschirre  vorgeschriebener  Maßen  verzinnt,  somit  in
einer  der  menschlichen  Gesundheit  unschädlichen  Eigenschaft
vorhanden  sind,  und  wenn  solches  bey  einigen  der  Fall  nicht
wäre,  die  Eigenthümer  der  Gasthäuser  unter  Festsetzung  einer ¬
  angemessenen  Strafe  zur  ungesäumten  Verzinnung  anzuhalten. ¬

Gubernial=Verordnung  vom  10.  März  1803.
§.  436.
Weinhändler,  Bierbräuer,  Gewerbsleute  die  Branntwein ¬
  und  andere  gebrannte  Gewässer  verfertigen,  wie  auch
Schenken  aller  Art,  deren  Getränke  auf  eine  Art,  welche
auf  die  Gesundheit  eine  schädliche  Wirkung  haben  kann,  zubereitet, ¬
  gefälscht  oder  verdorben  befunden  werden,  sollen,
nebst  dem  Verluste  des  auf  solche  Art  zubereiteten,  gefälschten ¬
  oder  verdorbenen  Getränkes,  nach  Maß  der  vorhändenen ¬
  Menge  und  der  Zeit,  da  sie  dieses  Geschäft  getrieben
haben,  zu  einer  Strafe  von  ein  hundert  bis  fünf  hundert  Gulden ¬
  verurtheilet  werden.
II.  Theil  des  Strafgesetzbuches  §.  156.
            
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