Erster Abschnitt. Zwangsvollstreckung in Grundstücke.
§ 134
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durch den Kurator der unbekannten Betheiligten betreiben. Aber auch hier treffen
die zu § 131 (jetzt 132) gegebenen Gründe zu, um das Aufgebot demjenigen zu
überlassen, welcher aus der zu beantragenden Ausschließung für sich Rechte herleiten ¬
will. Er soll zu dem Aufgebotsantrage durch das Gericht ermächtigt werden, ¬
damit hierdurch die Voraussetzung, daß ein Gläubiger bis dahin nicht legitimirt ¬
ist, festgestellt wird" (Mot.).
2. Die Ermächtigung erfolgt in einem Gerichtsbeschluß, welchem die Prüfung ¬
des Ablaufs der Frist und des Fehlens einer Legitimation vorausgehen
muß. — Die Ermächtigung ist, wenn in dem Theilungsplane § 120 Abs. 2 genau ¬
befolgt ist, gemäß § 132 Abs. 2 jedem der mehreren im Theilungsplane für
den Fall, daß die Forderung in Wegfall kommt, als berechtigt Bezeichneten (also
möglicherweise auch dem Schuldner bez. letzten Eigenthümer) rücksichtlich des
für ihn im Theilungsplane angegebenen Betrages zu ertheilen. Derselbe
kann aber gleichwohl das Aufgebot der gesammten Forderung, nicht blos
eines entsprechenden Theiles derselben, beantragen. Denn aus der zur Hebung
kommenden Masse sind auch die Kosten des Aufgebots, der nachträglichen Vertheilungshandlungen ¬
und des nach §§ 4 bez. 131 bestellten Vertreters und gegebenenfalls ¬
nach § 136 Abs. 2 auch die in dem Ausschlußurtheil vorbehaltenen
Ansprüche zu berichtigen. Es läßt sich also gar nicht im voraus bestimmen, ein
wie großer Theil der Forderung erforderlich ist, um außer diesem Posten den
Antragsteller zu befriedigen. — Die Beschränkung hat nur die Bedeutung, daß
sich auf den erfolgten Ausschluß nur der Antragsteller behufs Befriedigung ¬
des in der Ermächtigung bezeichneten Antheils berufen kann.
Sind in dem Theilungsplane hinsichtlich der eventuell zur Hebung kommenden
Forderungen die Beträge oder die Personen nicht bestimmt bezeichnet, so ist die
Ermächtigung jedem sich als eventuell berechtigten Meldenden und Legitimirenden
rücksichtlich des Betrages zu ertheilen, zu welchem er nach Lage der Sache möglicherweise ¬
einen Anspruch auf die auszubietende Forderung erlangen kann.
Der Beschluß ist dem Antragsteller und dem gemäß § 4 bez. 131 bestellten Vertreter ¬
von Amtswegen (§ 294 Abs. 3 C.P.O.) unter Beobachtung des § 4 Abs. 1
zuzustellen. Sofortige Beschwerde ist beiden Theilen gestattet (Anm. 9.e zu § 3).
§. 134. Nimmt das Gericht nach Ertheilung der Ermächtigung
zum Aufgebot (§. 133) die Legitimation eines Gläubigers zu der
Forderung als geführt an, so erfolgt die weitere Ausführung der
Vertheilung mit Zuziehung der betheiligten Gläubiger, des letzten zu
den Vollstreckungsakten nachgewiesenen Eigenthümers des versteigerten
Grundstücks und des den unbekannten Betheiligten bestellten Vertreters
unter entsprechender Anwendung der §§. 104, 105, 113, 114, 118,
119, 122, 124.
In der Ladung des zum Aufgebote Ermächtigten ist die geführte
Legitimation zu erwähnen. Mit der Zustellung der Ladung an denselben ¬
erlischt die Ermächtigung zum Aufgebote.
Die in §. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist beginnt
mit dem Tage des neuen Vertheilungtermins.