Full text : Krech, Johannes: ¬Das preußische Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Erster  Abschnitt.  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke.
§  134
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durch  den  Kurator  der  unbekannten  Betheiligten  betreiben.  Aber  auch  hier  treffen
die  zu  §  131  (jetzt  132)  gegebenen  Gründe  zu,  um  das  Aufgebot  demjenigen  zu
überlassen,  welcher  aus  der  zu  beantragenden  Ausschließung  für  sich  Rechte  herleiten ¬
  will.  Er  soll  zu  dem  Aufgebotsantrage  durch  das  Gericht  ermächtigt  werden, ¬
  damit  hierdurch  die  Voraussetzung,  daß  ein  Gläubiger  bis  dahin  nicht  legitimirt ¬
  ist,  festgestellt  wird"  (Mot.).
2.  Die  Ermächtigung  erfolgt  in  einem  Gerichtsbeschluß,  welchem  die  Prüfung ¬
  des  Ablaufs  der  Frist  und  des  Fehlens  einer  Legitimation  vorausgehen
muß.  —  Die  Ermächtigung  ist,  wenn  in  dem  Theilungsplane  §  120  Abs.  2  genau ¬
  befolgt  ist,  gemäß  §  132  Abs.  2  jedem  der  mehreren  im  Theilungsplane  für
den  Fall,  daß  die  Forderung  in  Wegfall  kommt,  als  berechtigt  Bezeichneten  (also
möglicherweise  auch  dem  Schuldner  bez.  letzten  Eigenthümer)  rücksichtlich  des
für  ihn  im  Theilungsplane  angegebenen  Betrages  zu  ertheilen.  Derselbe
kann  aber  gleichwohl  das  Aufgebot  der  gesammten  Forderung,  nicht  blos
eines  entsprechenden  Theiles  derselben,  beantragen.  Denn  aus  der  zur  Hebung
kommenden  Masse  sind  auch  die  Kosten  des  Aufgebots,  der  nachträglichen  Vertheilungshandlungen ¬
  und  des  nach  §§  4  bez.  131  bestellten  Vertreters  und  gegebenenfalls ¬
  nach  §  136  Abs.  2  auch  die  in  dem  Ausschlußurtheil  vorbehaltenen
Ansprüche  zu  berichtigen.  Es  läßt  sich  also  gar  nicht  im  voraus  bestimmen,  ein
wie  großer  Theil  der  Forderung  erforderlich  ist,  um  außer  diesem  Posten  den
Antragsteller  zu  befriedigen.  —  Die  Beschränkung  hat  nur  die  Bedeutung,  daß
sich  auf  den  erfolgten  Ausschluß  nur  der  Antragsteller  behufs  Befriedigung ¬
  des  in  der  Ermächtigung  bezeichneten  Antheils  berufen  kann.
Sind  in  dem  Theilungsplane  hinsichtlich  der  eventuell  zur  Hebung  kommenden
Forderungen  die  Beträge  oder  die  Personen  nicht  bestimmt  bezeichnet,  so  ist  die
Ermächtigung  jedem  sich  als  eventuell  berechtigten  Meldenden  und  Legitimirenden
rücksichtlich  des  Betrages  zu  ertheilen,  zu  welchem  er  nach  Lage  der  Sache  möglicherweise ¬
  einen  Anspruch  auf  die  auszubietende  Forderung  erlangen  kann.
Der  Beschluß  ist  dem  Antragsteller  und  dem  gemäß  §  4  bez.  131  bestellten  Vertreter ¬
  von  Amtswegen  (§  294  Abs.  3  C.P.O.)  unter  Beobachtung  des  §  4  Abs.  1
zuzustellen.  Sofortige  Beschwerde  ist  beiden  Theilen  gestattet  (Anm.  9.e  zu  §  3).
§.  134.  Nimmt  das  Gericht  nach  Ertheilung  der  Ermächtigung
zum  Aufgebot  (§.  133)  die  Legitimation  eines  Gläubigers  zu  der
Forderung  als  geführt  an,  so  erfolgt  die  weitere  Ausführung  der
Vertheilung  mit  Zuziehung  der  betheiligten  Gläubiger,  des  letzten  zu
den  Vollstreckungsakten  nachgewiesenen  Eigenthümers  des  versteigerten
Grundstücks  und  des  den  unbekannten  Betheiligten  bestellten  Vertreters
unter  entsprechender  Anwendung  der  §§.  104,  105,  113,  114,  118,
119,  122,  124.
In  der  Ladung  des  zum  Aufgebote  Ermächtigten  ist  die  geführte
Legitimation  zu  erwähnen.  Mit  der  Zustellung  der  Ladung  an  denselben ¬
  erlischt  die  Ermächtigung  zum  Aufgebote.
Die  in  §.  764  der  Civilprozeßordnung  bestimmte  Frist  beginnt
mit  dem  Tage  des  neuen  Vertheilungtermins.
            
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