Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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nur  die  im  Grätzer-Pomerio  Einheimischen,  von  dieser  Stunde ¬
  an  aber  auch  jeder  Auswärtige  Getreide  auf  dem  Platze
erkaufen,  und  solches  ungehindert  abführen  könne.  Nur
hat  letzterer  zu  seiner  dießfälligen  Aufweisung  in  der  Getreidemesserkanzley ¬
  sich  ein  Zettel  unentgeltlich  geben  zu  lassen, ¬
  und  solches  bey  der  Ausfuhr  an  der  Linien-Mauthstation ¬
  abzugeben.
f)  In  dem  3.  Absatze  der  Anfangs  erwähnten  Getreidemarkt=Ordnung ¬
  ist  bey  Bestimmung  des  auf  den  Getreidemarkt ¬
  zu  stellenden  Getreides  aus  Verstoß  der  Haber  hinweggeblieben. ¬
  Es  verstehet  sich  aber,  daß  alles  Getreide
folglich  auch  der  Haber  auf  den  öffentlichen  Getreideplatz  zum
Verkauf  zu  stellen  sey.
Gubernial=Currende  vom  16.  December  1801.
Um  die  gute  Ordnung  mit  dem  Auf-  und  Abfahren  der
Wagen  am  Getreidemarktplatze  zu  erzielen,  werden  die  Fuhrleute ¬
  oder  Verkäufer,  von  woher  sie  immer  auf  dem  Marktplatze ¬
  eintreffen,  angewiesen,  von  rückwärts  so  aufzufahren,
daß  sie  Fronte  mit  den  Köpfen  der  Pferde  gegen  die  Stadt
machen;  dann  müssen  die  Wagen  reihenweise  so  eingetheilt
und  gestellt  werden,  daß  die  Käufer  zwischen  denselben  ungehindert ¬
  umhergehen,  die  Körner  besehen,  und  den  Handel
treffen,  auch  das  behandelte  Getreide  in  den  Zwischenräumen
füglich  abmessen  lassen,  und  sodann  die  leeren  Wagen  desto
leichter,  und  ohne  viele  Wendungen  vom  Platze  abfahren
können,  daher  dann  an  jedem  Wochenmarkte  auf  dem  Getreidemarktplatze ¬
  nach  Verhältniß  der  eintreffenden  Verkäufer
zwey,  und  auch  mehrere  Getreidemesser  vorhanden  seyn  werden, ¬
  damit  die  Abmessungen  auf  der  Stelle  für  sich  gehen
mögen,  und  die  Verkäufer  an  der  baldigen  Rückkehr  nicht
gehindert  werden.
Gubernial=Currende  vom  20.  Februar  1792.
            
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