20
nur die im Grätzer-Pomerio Einheimischen, von dieser Stunde ¬
an aber auch jeder Auswärtige Getreide auf dem Platze
erkaufen, und solches ungehindert abführen könne. Nur
hat letzterer zu seiner dießfälligen Aufweisung in der Getreidemesserkanzley ¬
sich ein Zettel unentgeltlich geben zu lassen, ¬
und solches bey der Ausfuhr an der Linien-Mauthstation ¬
abzugeben.
f) In dem 3. Absatze der Anfangs erwähnten Getreidemarkt=Ordnung ¬
ist bey Bestimmung des auf den Getreidemarkt ¬
zu stellenden Getreides aus Verstoß der Haber hinweggeblieben. ¬
Es verstehet sich aber, daß alles Getreide
folglich auch der Haber auf den öffentlichen Getreideplatz zum
Verkauf zu stellen sey.
Gubernial=Currende vom 16. December 1801.
Um die gute Ordnung mit dem Auf- und Abfahren der
Wagen am Getreidemarktplatze zu erzielen, werden die Fuhrleute ¬
oder Verkäufer, von woher sie immer auf dem Marktplatze ¬
eintreffen, angewiesen, von rückwärts so aufzufahren,
daß sie Fronte mit den Köpfen der Pferde gegen die Stadt
machen; dann müssen die Wagen reihenweise so eingetheilt
und gestellt werden, daß die Käufer zwischen denselben ungehindert ¬
umhergehen, die Körner besehen, und den Handel
treffen, auch das behandelte Getreide in den Zwischenräumen
füglich abmessen lassen, und sodann die leeren Wagen desto
leichter, und ohne viele Wendungen vom Platze abfahren
können, daher dann an jedem Wochenmarkte auf dem Getreidemarktplatze ¬
nach Verhältniß der eintreffenden Verkäufer
zwey, und auch mehrere Getreidemesser vorhanden seyn werden, ¬
damit die Abmessungen auf der Stelle für sich gehen
mögen, und die Verkäufer an der baldigen Rückkehr nicht
gehindert werden.
Gubernial=Currende vom 20. Februar 1792.