Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Auch  darf  keine  Partey  vor  wirklich  erhaltener  obrigkeitlicher ¬
  Bewilligung  weder  ein  neues  Befugniß,  noch  ein
schon  besitzendes  an  einem  andern  Locale  ausüben,  und  sind
die  dagegen  Handelnden  mit  angemessener  Geld-  oder  körperlicher ¬
  Strafe,  nach  Umständen  auch  mit  Verweigerung
der  angesuchten  oder  Berl  er  schon  besitzenden  Concession
zu  bestrafen.
Gubernigl-Entscheidung  vom  28.  April  1824.
Anmerkung.  Da  das  Gubernium  nicht  ohne  Grund  vermuthete, ¬
  daß  manche  Gasthaus-  und  Schanksconcession
von  einem  nicht  gehörig  befugten  Individuum  ausgeübt
werden  dürfte,  auch  die  Anzahl  der  Gast-  und  Schankhäuser ¬
  im  Pomerio  der  Stadt  Grätz  so  groß  sey,  das  eine  Verminderung ¬
  derselben  erwünscht  seyn  müß,  so  fand  hochdasselbe ¬
  für  weckmäßig,  dem  Kreisamte  gemeinschaftlich  mit
der  Polizeydirection  und  dem  Stadtmagistrate,  eine  Revision ¬
  sämmtlicher  im  Bezirke  der  Hauptstadt  Grätz  befindlichen ¬
  Gast=  un.  Schanksgerechtsame  aufzutragen.
Durch  diese  Commission  wurde  dem  beabsichteten  Zwecke, ¬
  nähmlich  der  Verminderung  und  Zurückführung  der  Wirthshäuser ¬
  auf  den  wirklichen  und  örtlichen  Bedarf,  und  der
Abstellung  der  überflüssigen  oder  unzweckmäßigen  entsprochen,
und  daher  dem  Magistrate  aufgetragen,  nach  den  commistonellen ¬
  Anträger  in  erster  Instanz  sein  Amt  zu  handeln,
damit  den  etwa  beschwert  findenden  Parkeyen  der  fernere
Recurszug  an  das  Gubernium  unbenommen  bleibe.
Gubernial=Verordnung  vom  24.  September  1683.
§.  4  25.
Jede  Gattung  von  Wirthshausgerechtsamen  ist  im  engsten ¬
  Sinne  persönlich,  haftet  keineswegs  auf  dem  Hause,
worauf  selbe  ausgeübt  wird,  sondern  nur  auf  der  Person
des  damit  Betheilten.  Selbe  kann  daher  auf  keinen  Fall
an  ein  anderes  Individuum  übertragen,  verkauft,  vererbt,
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