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Auch darf keine Partey vor wirklich erhaltener obrigkeitlicher ¬
Bewilligung weder ein neues Befugniß, noch ein
schon besitzendes an einem andern Locale ausüben, und sind
die dagegen Handelnden mit angemessener Geld- oder körperlicher ¬
Strafe, nach Umständen auch mit Verweigerung
der angesuchten oder Berl er schon besitzenden Concession
zu bestrafen.
Gubernigl-Entscheidung vom 28. April 1824.
Anmerkung. Da das Gubernium nicht ohne Grund vermuthete, ¬
daß manche Gasthaus- und Schanksconcession
von einem nicht gehörig befugten Individuum ausgeübt
werden dürfte, auch die Anzahl der Gast- und Schankhäuser ¬
im Pomerio der Stadt Grätz so groß sey, das eine Verminderung ¬
derselben erwünscht seyn müß, so fand hochdasselbe ¬
für weckmäßig, dem Kreisamte gemeinschaftlich mit
der Polizeydirection und dem Stadtmagistrate, eine Revision ¬
sämmtlicher im Bezirke der Hauptstadt Grätz befindlichen ¬
Gast= un. Schanksgerechtsame aufzutragen.
Durch diese Commission wurde dem beabsichteten Zwecke, ¬
nähmlich der Verminderung und Zurückführung der Wirthshäuser ¬
auf den wirklichen und örtlichen Bedarf, und der
Abstellung der überflüssigen oder unzweckmäßigen entsprochen,
und daher dem Magistrate aufgetragen, nach den commistonellen ¬
Anträger in erster Instanz sein Amt zu handeln,
damit den etwa beschwert findenden Parkeyen der fernere
Recurszug an das Gubernium unbenommen bleibe.
Gubernial=Verordnung vom 24. September 1683.
§. 4 25.
Jede Gattung von Wirthshausgerechtsamen ist im engsten ¬
Sinne persönlich, haftet keineswegs auf dem Hause,
worauf selbe ausgeübt wird, sondern nur auf der Person
des damit Betheilten. Selbe kann daher auf keinen Fall
an ein anderes Individuum übertragen, verkauft, vererbt,
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