Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 11 (1890))

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Litteratur.

competit, quippe quod in corpore libero damni datur, iure hereditario
transire ad successores non debet, quasi non sit damnum pecuniarium,
nam ex bono et aequo oritur.
P. bemerkt dazu (8. 43), Ulpian gebe für die active Unvererblich-
keit eine ausführliche Begründung, welche darauf hinauslaufe: ex bono
et aequo oritur. Allein gerade diese Worte hat schwerlich Ulpian
zu solcher Begründung verwandt. Denn was in aller Welt trägt es für
die Unvererblichkeit einer Klage aus, dass sie auf Billigkeit beruht?
Die Worte sind auch syntaktisch mit dem Vorigen schlecht verbunden.
Der wahre Grund Ulpians ist mit aller Klarheit dem eigenartigen Gegen-
stände der Klage entnommen, und gerade diese Art der Begründung
zeigt deutlich, dass die Popularität an und für sich die UnVererblich-
keit nicht begründet, ein Gesichtspunkt, den P. für sich auszubeuten
unterlassen hat. Uebrigens dürfte nach dem Zusammenhänge — nec
enim — und der zweimaligen scharfen Betonung des iure hereditario
die Meinung nur die sein, dass den Erben des Verletzten als solchen
nicht die bevorrechtigte actio perpetua zusteht, ebenso wie Beerbung
des Getödteten kein Vorzugsrecht begründet, dass dagegen auch nach
dem Tode des Verletzten innerhalb des annus von den Erben wie jedem
Dritten die Klage erhoben werden kann. Solche populare Ahndung
der Verletzung nach dem Tode ist nicht auffälliger als die populare
Ahndung der Tödtung.
Dass bei denjenigen actiones populares, bei welchen, wie bei der
actio de albo corrupto, ein bevorrechtigter Privatinteressent nicht vor-
kommt, auch von einer Vererbung der actio in keinem Sinne gesprochen
werden kann, hat P. 8. 39* zutreffend hervorgehoben.
Je bereitwilliger danach die tüchtige, selbständige Forschung P.s
anzuerkennen ist, desto befremdlicher wirken elementare Verstösse, wie
die Behauptung, dass mit der querela inofficiosi testamenti der Kläger
nur seinen Pflichttheil erstreite (S. 37). Widerspruch fordert die Art,
wie der Verfasser die Quellen anführt. Er giebt wiederholt den Text
mit Abweichungen von der Ueberlieferung, ohne dieselben als eigene
oder fremde Conjectur auch nur zu kennzeichnen: vgl. 8. 32: fr. 20 § 5
D. 29, 2 (magis vor quam), 8. 33: fr. 10 D. 47, 12 (tametsi statt tarnen
si), 8. 39: fr. 16 D. 48, 2 (eum in publicis iudiciis gestrichen). Solche
Kennzeichnung ist aber unerlässlich, auch dann, wenn, wie in den
beiden letzten Fällen, ein Vorschlag in Mommsens Noten zur Aus-
führung gebracht wird. Dass die aurei in prätorischen Geldstrafen
erst von Justinian an Stelle der milia sestertium gesetzt sind, steht
doch jetzt wohl fest, hätte also beachtet werden müssen (8. 11. 23. 24.
25). Druck- und Schreibfehler dürfen — bei aller Toleranz — doch
nicht so weit gehen, dass man des öfteren (S. 24 Z. 3, 8. 31 Z. 17,
8. 37 Z. 4 v. u., 8. 44 Z. 7 auf Gonjecturaikritik sich angewiesen sieht.
Kiel, März 1890. Th. Kipp.

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